{"id":"bgbl2-1992-2-4","kind":"bgbl2","year":1992,"number":2,"date":"1992-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/2#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_2.pdf#page=12","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Post und Telekommunikation der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Transport und Kommunikation der Republik Estland über die Zusammenarbeit im Bereich des Post- und Fernmeldewesens","law_date":"1991-12-03T00:00:00Z","page":52,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["52                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen dem Bundesminister für Post und Telekommunikation\nder Bundesrepublik Deutschland und\ndem Minister für Transport und Kommunikation der Republik Estland\nüber die Zusammenarbeit Im Bereich des Post- und Fernmeldewesens\nVom 3. Dezember 1991\nDas in Bonn am 3. Dezember 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen dem Bundesminister für Post und\nTelekommunikation der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Minister für Transport und Kommunikation der Repu-\nblik Estland über die Zusammenarbeit im Bereich des\nPost- und Fernmeldewesens ist nach seinem Artikel 14\nam 3. Dezember 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Dezember 1991 ,\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nIm Auftrag\nFeier\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Post und Telekommunikation\nder Bundesrepublik Deutschland und\ndem Minister für Transport und Kommunikation der Republik Estland\nüber die Zusammenarbeit im Bereich des Post- und Fernmeldewesens\nDer Bundesminister für Post und Telekommunikation          beider Seiten, die bei Bedarf gesonderte Vereinbarungen über die\nder Bundesrepublik Deutschland                  Zusammenarbeit auf ihrem Tätigkeitsgebiet schließen.\nund\nder Minister für Transport und Kommunikation\nder Republik Estland -                                                    Artikel 2\nGrundlagen des gegenseitigen Post-,\ngeleitet von dem Wunsch, die gegenseitigen Beziehungen im                      Postbank- und Fernmeldeverkehrs\nBereich des Post- und Fernmeldewesens sowie bei der wirtschaft-\nlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf           Der Post-, Postbank- und Fernmeldeverkehr zwischen der Bun-\ndiesem Gebiet zu erweitern und zu vertiefen -                     desrepublik Deutschland und der Republik Estland erfolgt auf der\nGrundlage des jeweiligen gültigen Vertragswerks des Weltpost-\nhaben folgendes vereinbart;                                   vereins und der Internationalen Fernmeldeunion sowie nach den\nRegelungen eventuell zusätzlich geschlossener ergänzender Ver-\neinbarungen.\nArtikel 1\nArtikel 3\nGegenstand\nEntwicklung der Post-,\n(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertrags-                  Postbank- und Fernmeldeverbindungen\nparteien in politischen, hoheitlichen und sonstigen grundsätz•\n( 1) Die Vertragsparteien schaffen in gegenseitiger Abstimmung\nlichen Fragen des Post- und Fernmeldewesens.\nalle in ihrer Verantwortung liegenden Voraussetzungen, um die\n(2) Die Gestaltung, Abwicklung und Abrechnung des Post-,        Post-, Postbank- und Fernmeldeverbindungen zwischen der Bun-\nPostbank- und Fernmeldeverkehrs fällt in die Kompetenz der          desrepublik Deutschland und der Republik Estland weiterzuent-\nbetriebsdurchführenden         Unternehmen/Organisationseinheiten   wickeln und zu verbessern.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1992                                          53\n(2) Erforderliche Vereinbarungen, insbesondere für eine ein-                                 Artikel 8\nfache und zweckmäßige Abwicklung der Betriebsprozesse und der\nZusammenarbeit\nAbrechnungen, treffen die betriebsdurchführenden Unternehmen/\nauf dem Gebiet der Standardisierung\nOrganisationseinheiten beider Seiten.\nIm Interesse der Überwindung der auf dem Gebiet der Tele-\nkommunikation vorhandenen technischen und technologischen\nUnterschiede und unter Berücksichtigung der wachsenden\nArtikel 4                           Bedeutung der Anwendung europäischer Telekommunikations-\nstandards sowie mit dem Ziel einer weltweiten Harmonisierung\nFernmeldedlenstlelstungen                      der Normen für moderne Telekommunikationstechnik und -tech-\n(1) Die Vertragsparteien verfolgen die Entwicklung und Güte   nologien werden die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im\ndes Fernmeldeverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutsch-        Bereich der Standardisierung entwickeln und ausbauen.\nland und der Republik Estland und veranlassen gegebenenfalls\nim Rahmen ihrer Zuständigkeiten geeignete Maßnahmen zur\nBefriedigung des wachsenden Bedarfs nach modernen Fem-\nmeldedienstleistungen in hoher Qualität.                                                       Artikel 9\nGegenseitige Konsultationen\n(2) Die Vertragsparteien gewähren den offenen Zugang zu\nDie Vertragsparteien führen nach Bedarf Konsultationen auf\nöffentlichen Telekommunikationsnetzen und zu öffentlichen Tele-\nerforderlicher Ebene zu beiderseitig interessierenden Themen\nkommunikationsdiensten, um in ihren Ländern und zwischen\ndurch, um eine Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer bilateralen\nihren Ländern das Angebot von Telekommunikationsdiensten zu\nBeziehungen sicherzustellen.\nfördern.\n(3) Für den Bereich des Satellitenfunks werden die Vertrags-\nparteien die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen wohlwollend                                 Artikel 10\nprüfen.\nZusammenarbeit\nIm Rahmen Internationaler Organisationen\nArtikel 5                               (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation der\nBundesrepublik Deutschland begrüßt den Wunsch der Republik\nPost- und Postbankdlenstlelstungen\nEstland nach Mitgliedschaft in den internationalen Organisationen\nDie Vertragsparteien setzen sich dafür ein, daß                für das Post- und Fernmeldewesen und wird die entsprechenden\n- im gegenseitigen Post- und Postbankverkehr eine rasche,          Aufnahmeanträge unterstützen.\nsichere und zuverlässige Behandlung der Sendungen und\nAbwicklung der Aufträge gewährleistet wird;                       (2) Die Vertragsparteien nutzen alle sich bietenden Möglichkei-\nten, ihre Meinung zu aktuellen Problemen und Fragen der Arbeit\n- die notwendigen Maßnahmen, um die Qualität des Post- und          der internationalen Organisationen des Post- und Fernmmelde-\nPostbankverkehrs und insbesondere die Laufzeiten weiter zu     wesens, in denen sie Mitglied sind, auszutauschen. Bei Bedarf\nverbessern, getroffen werden;                                  werden sie für diesen Meinungsaustausch auch gesonderte Kon-\nsultationen vereinbaren.\n- die Aufnahme neuer Post- und Postbankdienste im Verkehr\nzwischen den beiden Ländern von den betriebsdurchführenden\nUnternehmen/Organisationseinheiten beider Seiten schriftlich                               Artikel 11\nvereinbart wird, sobald der Markt es erfordert und auch aus             Wlssenschaftllch-technlsche Zusammenarbeit\nbetriebswirtschaftlicher Sicht ein Angebot durch die Post- und\nPostbankunternehmen bzw. -organisationen möglich ist.            (1) Die Vertragsparteien werden sich entsprechend ihren Mög-\nlichkeiten und Bedürfnissen für die Entwicklung einer gegenseitig\nvorteilhaften bilateralen Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-\ntechnischem Gebiet (z. 8. Forschung und Entwicklung, Aus- und\nArtikel 6                           Weiterbildung u.ä.) der in ihren Ländern für das Post- und Fern-\nPostwertzeichen                          meldewesen bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen ein-\nsetzen.\nDie Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Herausgabe\nvon Postwertzeichen zusammen, indem sie Informationen dar-           (2) Themen und Realisierungsbedingungen einer derartigen\nüber austauschen. Sie unterstützen im eigenen Bereich die         Zusammenarbeit werden in jedem konkreten Fall zwischen den\nDurchführung von philatelistischen Ausstellungen der anderen      jeweils zusammenarbeitenden Stellen besonders vereinbart.\nVertragspartei.\nArtikel 7                                                         Artikel 12\nFrequenzangelegenheiten                                                 Arbeitssprache\n(1) Die Vertragsparteien streben eine enge und gegenseitig        Im gegenseitigen Schriftverkehr bedienen sich die Vertrags-\nvorteilhafte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Harmonisierung      parteien der deutschen oder englischen Sprache.\nder Frequenznutzung und bei der Koordinierung von Funkfre-\nquenzen an. Sie sichern eine zügige Bearbeitung aller Koordinie-\nrungsanträge und vereinbaren bei Bedarf kurzfristige Abstim-\nmungsberatungen, die in der Regel abwechselnd in der Bundes-                                    Artikel 13\nrepublik Deutschland und der Republik Estland stattfinden.\nÄnderungen, Ergänzungen\n(2) Die Vertragsparteien nehmen gegebenenfalls Einfluß auf        Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Abkommen können\nandere nationale Organisationen in ihren Ländern, die sich mit der gemäß den Erfordernissen der weiteren Zusammenarbeit durch\nVerwaltung und Nutzung von Frequenzen befassen, um in kon-         Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich ver-\nkreten Fällen zu Lösungen zu kommen.                               einbart werden."]}