{"id":"bgbl2-1992-19-2","kind":"bgbl2","year":1992,"number":19,"date":"1992-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/19#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_19.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-01-14T00:00:00Z","page":427,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1992                                           427\nBekanntmachung\ndes deutsch-burundlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1992\nDas in Bujumbura am 10. Januar 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 10. Januar 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserversorgung in ländlichen Zentren IV\" und andere)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                c) ,.Kofinanzierung des Strukturanpassungsprogramms„\nund                                  d) \"Trinkwasserversorgung in der Provinz Ruyigi\"\ndie Regierung der Republik Burundi -                   e) ,.BNDE-Kreditlinie\"\nf)   ,.Programm für Familienplanung (Reprogrammierung)\"\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            g) ,.Müllbeseitigung Bujumbura\"\nBurundi,                                                            h) ,.Primarschulen in den Provinzen Ngozi und Muyinga\"\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         i)   ,.Rehabilitation des Mittelspannungsverteilungsnetzes Bujum-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         bura\"\nvertiefen,                                                          zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Burundi zu einem späteren Zeitpunkt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nder Republik Burundi beizutragen -                                  fOr notwendige Begteitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 1                               nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Burundi durch andere\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Vorhaben ersetzt werden.\nes der Regierung der Republik Burundi und/oder anderen von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nArtikel 2\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Finanzie-\nrungsbeiträge bis zu insgesamt SO Millionen DM (in Worten:             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nfünfzig Millionen Deutsche Mark), und zwar für die Vorhaben         gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\na) ..Wasserversorgung in ländlichen Zentren IV\"\nditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik\nb) ,.Zentrale für Hydroenergie in Nyemanga\"                          Burundi zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der"]}