{"id":"bgbl2-1992-18-3","kind":"bgbl2","year":1992,"number":18,"date":"1992-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/18#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_18.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-05-13T00:00:00Z","page":410,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["410                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mallschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Mal 1992\nDas in Bamako am 21. April 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. April 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Mai 1992\nDer Bundesminister\nfOr wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nim Rahmen der Vorhaben\n,,Förderung von Primarschulen\",\n\"Basisgesundheit und Familienplanung\n(und ländliches Wasserwesen - Kofinancier-Weltbank)\" und\n,,Beschäftigungsprogramm\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik MaJi -\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die nachstehend genannten\nVorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          stellt worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,      28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n- Förderung von Primarschulen                    1O Millionen DM\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                          - Basisgesundheit und Familienplanung            12 Millionen DM\n(und ländliches Wasserwesen -\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Kofinancier Weltbank)\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n- Beschäftigungsprogramm                          6 Millionen DM\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nder Republik Mali beizutragen -                                     Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   nahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten Vorha-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992                                          411\nben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu                                Artikel 4\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                            Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      Gewährung der Finanzierungsbeitrlge ergebenden Transporten\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie-\nland und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben      ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft\nersetzt werden.                                                     keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsuntemeh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nArtikel 2                               oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsuntemehmen erforderlichen Genehmigun-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngen.\ngungen, zu de~en er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-                                   Artikel 5\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empflnger des Finanzie-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nrungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.        Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nArtikel3                                 burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für     in etwa vergleichbar sind.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben                                Artikel 6\nwerden, frei.                                                          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bamako, am 21. April 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Henning Bruhn\nFür die Regierung der Republik Mali\nCisse Mariam Kaidama Sidibe\nBekanntmachung\ndes deutsch-mallschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 13. Mal 1992\nDas in Bamako am 21. April 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali Ober\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. April 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Mai 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss","412                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Erwerb einer Beteiligung durch die DEG)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 3\nund                                     (1) Die Regierung der Republik Mali garantiert hinsichtlich der in\nArtikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller ausländi-\ndie Regierung der Republik Mali -\nschen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Beteiligungs-\nerwerb sowie den freien Transfer des VerAußerungs- oder Liqui-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndationser1öses.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,\n(2) Die Regierung der Republik Mali verpflichtet sich im eigenen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Namen und für die Banque Centrale des Etats de I' Afrique de\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       l'Ouest (BCEAO), der BNDA bei der Erfüllung ihrer Zahlungsver-\nvertiefen,                                                             pflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg\nzu legen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(3) In gleicher Weise werden die Regierung der Republik Mali\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nund die BCEAO der Zahlung eines Veräußerungser1öses an die\nDEG durch einen Erwerb der in Artikel 1 genannten Beteiligung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nkeine Hindernisse in den Weg legen.\nder Republik Mali beizutragen -\n(4) Die Regierung der Republik Mali erteilt auf Antrag für die\nsind unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 31. Dezember             in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den \"genehmigten\n1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Status\" nach den im Land geltenden Gesetzen.\nund der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammen-\narbeit sowie durch Notenwechsel vom 30. Mai/20. August 1986\nwie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                  Die Regierung der Republik Mali stellt die DEG von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         menhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Liquidation\nes der DEG - Deutsche Investitions- und Entwicldungsgesell-            der in Artikel 1 genannten Beteiligung in der Republik Mali er-\nschaft GmbH, Köln, ihre bisherige Beteiligung an der Banque            hoben werden.\nNationale de Developpement Agricole (BNDA) von 923 300,- DM\n(in    Worten:       neunhundertdreiundzwanzigtausenddreihundert\nDeutsche Mark) um 2 000 000,- Deutsche Mark (in Worten: zwei\nArtikel 5\nMillionen Deutsche Mark) zu erhöhen.\nErhöht   sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\n(2) Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland     Ausgabe    von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\nder DEG einen Betrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei            Republik    Mali in Artikel 3 und 4 ·übernommenen Garantien und\nMillionen Deutsche Mark) zur Verfügung.                                Zusagen    auch für die erhöhte Beteiligung.\nArtikel 2\nDie in Artikel 1 genannte Erhöhung der Beteiligung der DEG\nArtikel 6\nwird nach Maßgabe der Satzung der BNDA sowie eines mit dieser\nnoch zu schließenden Finanzierungsvertrags bewirkt.                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 21. April 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der BundesrepubUk Deutschland\nDr. Hans-Henning Bruhn\nFür die Regierung der Republik Mali\nCisse Mariam Kaidama Sidibe"]}