{"id":"bgbl2-1992-18-16","kind":"bgbl2","year":1992,"number":18,"date":"1992-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-18-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_18.pdf#page=7","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-05-13T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992                                          411\nben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu                                Artikel 4\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                            Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      Gewährung der Finanzierungsbeitrlge ergebenden Transporten\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie-\nland und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben      ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft\nersetzt werden.                                                     keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsuntemeh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nArtikel 2                               oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsuntemehmen erforderlichen Genehmigun-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngen.\ngungen, zu de~en er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-                                   Artikel 5\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empflnger des Finanzie-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nrungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.        Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nArtikel3                                 burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für     in etwa vergleichbar sind.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben                                Artikel 6\nwerden, frei.                                                          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bamako, am 21. April 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans-Henning Bruhn\nFür die Regierung der Republik Mali\nCisse Mariam Kaidama Sidibe\nBekanntmachung\ndes deutsch-mallschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 13. Mal 1992\nDas in Bamako am 21. April 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali Ober\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. April 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Mai 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss","412                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Erwerb einer Beteiligung durch die DEG)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 3\nund                                     (1) Die Regierung der Republik Mali garantiert hinsichtlich der in\nArtikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller ausländi-\ndie Regierung der Republik Mali -\nschen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Beteiligungs-\nerwerb sowie den freien Transfer des VerAußerungs- oder Liqui-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndationser1öses.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,\n(2) Die Regierung der Republik Mali verpflichtet sich im eigenen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Namen und für die Banque Centrale des Etats de I' Afrique de\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       l'Ouest (BCEAO), der BNDA bei der Erfüllung ihrer Zahlungsver-\nvertiefen,                                                             pflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg\nzu legen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(3) In gleicher Weise werden die Regierung der Republik Mali\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nund die BCEAO der Zahlung eines Veräußerungser1öses an die\nDEG durch einen Erwerb der in Artikel 1 genannten Beteiligung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nkeine Hindernisse in den Weg legen.\nder Republik Mali beizutragen -\n(4) Die Regierung der Republik Mali erteilt auf Antrag für die\nsind unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 31. Dezember             in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den \"genehmigten\n1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Status\" nach den im Land geltenden Gesetzen.\nund der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammen-\narbeit sowie durch Notenwechsel vom 30. Mai/20. August 1986\nwie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                  Die Regierung der Republik Mali stellt die DEG von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         menhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Liquidation\nes der DEG - Deutsche Investitions- und Entwicldungsgesell-            der in Artikel 1 genannten Beteiligung in der Republik Mali er-\nschaft GmbH, Köln, ihre bisherige Beteiligung an der Banque            hoben werden.\nNationale de Developpement Agricole (BNDA) von 923 300,- DM\n(in    Worten:       neunhundertdreiundzwanzigtausenddreihundert\nDeutsche Mark) um 2 000 000,- Deutsche Mark (in Worten: zwei\nArtikel 5\nMillionen Deutsche Mark) zu erhöhen.\nErhöht   sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\n(2) Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland     Ausgabe    von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\nder DEG einen Betrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei            Republik    Mali in Artikel 3 und 4 ·übernommenen Garantien und\nMillionen Deutsche Mark) zur Verfügung.                                Zusagen    auch für die erhöhte Beteiligung.\nArtikel 2\nDie in Artikel 1 genannte Erhöhung der Beteiligung der DEG\nArtikel 6\nwird nach Maßgabe der Satzung der BNDA sowie eines mit dieser\nnoch zu schließenden Finanzierungsvertrags bewirkt.                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 21. April 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der BundesrepubUk Deutschland\nDr. Hans-Henning Bruhn\nFür die Regierung der Republik Mali\nCisse Mariam Kaidama Sidibe","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992                   413\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europilschen Übereinkommens\nbetreffend Auskünfte über aualindlsches Recht\nsowie des Zusatzprot~olls hierzu\nVom 14. Mal 1992\n1.\nDas Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über\nausländisches Recht (BGBI. 1974 II S. 937) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nRumänien                                                    am 27. Juli 1991\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen\nbetreffend Auskünfte Ober ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) Ist nach\nseinem Artikel 7 Abs. 2 für\nRumänien                                                    am 27. Juli 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. März 1991 (BGBI. II S. 647).\nBonn, den 14. Mai 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)\nVom 14. Mal 1992\nDas Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985\nüber die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnver-\nkehrs (AGC) (BGBI. 1988 II S. 987) ist nach seinem Artikel\n6 Abs. 2 für\nItalien                           am 27. Februar 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. II S. 718).\nBonn, den 14. Mai 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","414                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n,Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 15. Mal 1992\n-   1.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II\nS. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nMarshallinseln                                        am     8. September 1991\nMikronesien, Föderierte\nStaaten von                                        am           29. Mai 1991\nMongolei                                              am            5. Juni 1991.\nSt. Lucia hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. JuH 1991\nnotifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 22. Februar 1979, dem Tage der\nErlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen gebunden betrachtet,\ndessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte\nKönigreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nII.\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens\nvon 1961 Ober Suchtstoffe (BGBI. 197511 S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2\nfür folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nMongolei                                              am            5. Juni 1991\nTschechoslowakei                                      am             4. Juli 1991.\nIII.\nAls Vertragsparteien des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nin der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 19n II\nS. 111 ; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gelten nach Absatz 4 der\nVorbemerkung zu dieser Neufassung somit folgende Staaten:\nMarshallinseln                         mit Wirkung vom       8. September 1991\nMikronesien, Föderierte\nStaaten von                         mit  Wirkung vom            29. Mai   1991\nMongolei                               mit  Wirkung vom             5.Juni   1991\nSt. Lucia                              mit  Wirkung vom        22. Februar   1979\nTschechoslowakei                       mit  Wirkung vom              4. Juli 1991.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. August 1991 (BGBI. II S. 936).\nBonn, den 15. Mai 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992         415\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Pflanzenachutzüberelnkommens vom&. Dezember 1951,\nrevidiert In Rom am 28. November 1979\nVom 15. Mal 1992\nDas Internationale Pflanzenschutzübereinkommen vom\n6. Dezember 1951, revidiert in Rom am 28. November\n1979 (BGBI. 1985 II S. 982) ist nach seinem Artikel XIV für\nBulgarien                         am 8. November 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 9. September 1991 (BGBl.11 S.1O26).\nBonn, den 15. Mai 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber psychotrope Stoffe\nVom 15. Mal 1992\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 Ober psy-\nchotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;\n1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach\nseinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nMarshallinseln                am     7. November 1991\nMikronesien, Föde-\nrierte Staaten von          am          28. Juli 1991\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 15. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1972).\nBonn, den 15. Mai 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","416                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europllschen Übereinkommens\nüber die an Verfahren vor der Europllschen Kommission\nund dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\nteilnehmenden Personen\nVom 18. llal 1992\nDas Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969\nüber die an Verfahren vor der Europäischen Kommission\nund dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\nteilnehmenden Personen (BGBI. 1    sn  II S. 1445) ist nach\nseinem Artikel 8 Abs. 2 für\nFinnland                             am 28. März1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. August 1989 (BGBI. II S. 712).\nBonn, den 18. Mai 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachun9\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmlndestalter\nund die Registrierung von Eheschließungen\nVom 18. Mal 1992\nDas Übereinkommen vom 1O. Dezember 1962 über die\nErklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die\nRegistrierung von Eheschließungen (BGBI. 1969 II S. 161)\nist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die\nMongolei                        am 4. September 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Februar 1989 (BGBI. II S. 186).\nBonn, den 18. Mai 1992\nDer Bundesminister desAuswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992      417\nBekanntmachung\nOber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen\nbetreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte\nVom 18. Mal 1992\nDas Übereinkommen vom 8. Oktober 1970 zur gegen-\nseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die\nHerstellung pharmazeutischer Produkte (BGBI. 1983 II\nS. 158) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nBelgien                        am 18. September 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Juni 1991 (BGBI. II S. 831 ).\nBonn, den 18. Mai 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke\nverwendeten Wirbeltiere\nVom 25. Mal 1992\nDas Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986\nzum Schutz der für Versuche und andere wissenschaft-\nliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBI. 1990 II\nS. 1486) wird nach seinem Artikel 32 Abs. 2 für\nBelgien                                am 1. Juli 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Mai 1991 (BGBI. II S. 740).\nBonn, den 25. Mai 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","418                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verfassung\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nVom 25. Mal 1992\nDie Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation\nin der ab 1. November 1974 geltenden Fassung (BGBI.\n1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206) ist nach\nihrem Artikel 1 Absätze 3 und 6 für\nAlbanien                              am 22. Mai 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI.\ns. 871).\nBonn, den 25. Mai 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139\nder lntematlonalen Arbeitsorganisation\nüber die Verhütung und Beklmpfung der durch krebaerzeugende Stoffe\nund Einwirkungen verursachten Berufsgefahren\nVom 25. Mal 1992\nDas Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 Ober die Verhütung\nund Beklmpfung der durch krebserzeugende Stoffe und\nEinwirkungen verursachten Berufsgefahren (BGBI. 1976 II\nS. 577) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nIsland                               am 21. Juni 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. April 1991 (BGBI. II S. 682).\nBonn, den 25. Mai 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}