{"id":"bgbl2-1992-17-7","kind":"bgbl2","year":1992,"number":17,"date":"1992-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/17#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_17.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)","law_date":"1992-05-18T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["398                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n24. Abkommen vom 24. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Kuba über die Zusammenarbeit auf\ndem Gebiet des Tourismus\n25. Abkommen vom 31. Mai 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Kuba über die Zusammenarbeit auf\ndem Gebiet des Gesundheitswesens\n26. Vertrag vom 31. Mai 1980 über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Republik Kuba (GBI. II S. 61, S. 119)\n27. Vereinbarung vom 20. Januar 1981 zwischen dem Ministerium für Kohle und Energie-\nwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und der Atomenergiekommission\nder Republik Kuba über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei der\nfriedlichen Nutzung der Kernenergie\n28. Vereinbarung vom 20. März 1981 zwischen dem Verkehrsministerium der Deutschen\nDemokratischen Republik und dem Transportministerium der Republik Kuba über\nPlanungsmethoden, Organisation sowie wissenschaftlich-technische Lösungen auf\ndem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen-, See- und Binnenverkehrs sowie des Luftver-\nkehrs\n29. Abkommen vom 1. April 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Kuba über die kulturelle und wissenschaftli-\nche Zusammenarbeit\n30. Vereinbarung vom 16. April 1981 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angele-\ngenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Auswär-\ntige Angelegenheiten der Republik Kuba über die Wahrnehmung von Schutzmacht-\nfunktionen durch die Deutsche Demokratische Republik für die Republik Kuba in der\nRepublik Kolumbien\n31. Vereinbarung vom 28. Mai 1981 zwischen der Zentralbank der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Nationalbank der Republik Kuba über die Entwicklung einer\nsozialistischen Bank, einer Sparkassenorganisation und der Kreditvergabe sowie der\ninternen Bankorganisation\n32. Vereinbarung vom 21. April 1982 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium der Revolutionären\nStreitkräfte der Republik Kuba über den Urlauberaustausch\n33. Konsularvertrag vom 21. Mai 1982 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Republik Kuba (GBI. 1982 II S. 26, 1984 II S. 18)\n34. Änderungen und Ergänzungen vom 28. Mai 1982 der Vereinbarungen vom 3. Mai\n1978 zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und dem Staatlichen Komitee für Arbeit und Sozialversicherung der\nRepublik Kuba zur Durchführung des Abkommens vom 3. Mai 1978 zwischen der\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik\nKuba über die zeitweilige Beschäftigung kubanischer Werktätiger bei gleichzeitiger\nQualifizierung im Prozeß produktiver Tätigkeit in sozialistischen Betrieben der Deut-\nschen Demokratischen Republik\n35. Vereinbarung vom 1. Juni 1982 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fernsehen\nbeim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Kubanischen\nInstitut für Rundfunk und Fernsehen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nFernsehens\n36. Vereinbarung vom 6. Dezember 1982 zwischen dem Ministerium für Finanzen der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Komitee für Finanzen der\nRepublik Kuba über den Transfer von Geldbeträgen der Bürger beider Länder und\nBriefaustausch\n37. Protokoll vom 13. Dezember 1982 über die wissenschaftlich-technische Zusammenar-\nbeit zwischen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz beim\nMinisterrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Exekutivsekretariat für\nnukleare Fragen beim Ministerrat der Republik Kuba\n38. Abkommen vom 6. April 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Kuba über den Kundendienst für Maschinen,\nAusrüstungen und andere Erzeugnisse, die aus der Deutschen Demokratischen\nRepublik in die Republik Kuba geliefert werden\n39. Abkommen vom 27. Mai 1983 zwischen dem Staatlichen Komitee für Rundfunk beim\nMinisterrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Rundfunk der Republik\nKuba des lnstituto Cubano de Radio y Televisi6n über die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Rundfunks\n40. Abkommen vom 29. Mai 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Kuba zur Durchführung der Konven-\ntion vom 19. Mai 1978 über die Übergabe zu Freiheitsstrafe verurteilter Personen zum\nVollzug der Strafe in dem Staat, dessen Staatsbürger sie sind","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1992                       399\n41. Vereinbarung vom 1. Juli 1984 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium der Revolutionären\nStreitkräfte der Republik Kuba über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militär-\ntechnischen Sicherstellung\n42. Plan der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit vom 11. Oktober 1985 zwi-\nschen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Kuba auf dem\nGebiet der Wasserwirtschaft für den Zeitraum bis 1990\n43. Vereinbarung vom 5. Dezember 1985 über den Kosumgüteraustausch des Binnenhan-\ndels in den Jahren 1986 bis 1988 zwischen dem Ministerium für Handel und Versor-\ngung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Binnenhandel\nder Republik Kuba\n44. Plan vom 11. Dezember 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Kuba über die kulturelle und wissen-\nschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1986 bis 1990\n45. Plan vom 11. Dezember 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Kuba über die kulturelle sowie\nwissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\n46. Maßnahmeplan vom 13. Januar 1986 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fach-\nschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Hoch-\nschulwesen der Republik Kuba über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Hoch-\nund Fachschulwesens in den Jahren 1986 bis 1990\n47. Protokoll vom 7. April 1986 zwischen dem Ministerium für Außenhandel der Deutschen\nDemokratischen Republik und dem Staatskomitee für wirtschaftliche Entwicklung\n(CECE) der Republik Kuba über Montagetarife in den Jahren 1986 bis 1990\n48. Vereinbarung vom 7. April 1986 zwischen dem Ministerium für Außenhandel der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Außenhandel der\nRepublik Kuba über Vertragspreise für die Jahre 1986 bis 1990\n49. Vereinbarung vom 8. April 1986 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kuba für die Jahre 1986 bis\n1990\n50. Plan vom 10. April 1986 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen der Deut-\nschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen der\nRepublik Kuba über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und\nder medizinischen Wissenschaft in den Jahren 1986 bis 1990\n51. Vereinbarung vom 5. Juli 1986 zwischen dem Ministerium für Handel und Versorgung\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Lebensmittelindu-\nstrie der Republik Kuba über die wissenschatlich-technische Zusammenarbeit im\nZeitraum 1986 bis 1990\n52. Vereinbarung vom 1. August 1986 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und\nElektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Metallur-\ngie und Maschinenbau der Republik Kuba über die wirtschaftliche und wissenschaft-\nlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mikroelektronik, einschließlich\nder passiven Bauelemente sowie der technologischen Spezialausrüstungen und der\nSpezial- und Hilfsmaterialien\n53. Abkommen vom 17. September 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Republik Kuba über die Ausbildung von\nMilitärkadem der Revolutionären Streitkräfte der Republik Kuba in der Deutschen\nDemokratischen Republik\n54. Vereinbarung vom 1. Oktober 1986 über die wirtschaftliche und wissenschaftlich-\ntechnische Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Leichtindustrie der Deut-\nschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Leichtindustrie der Republik\nKuba im Zeitraum 1986 bis 1990\n55. Protokoll vom 10. Februar 1987 über die Festlegungen von Maßnahmen zur Durchfüh-\nrung des Abkommens vom 6. April 1983 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung der Republik Kuba über den Kunden-\ndienst für Maschinen, Ausrüstungen und andere Erzeugnisse, die aus der Deutschen\nDemokratischen Republik. in die Republik Kuba geliefert werden, in den Jahren 1986\nbis 1990\n56. Vereinbarung vom 7. April 1987 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete Indu-\nstrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem\nMinisterium für Lebensmittelindustrie der Republik Kuba über die wissenschaftlich-\ntechnische Zusammenarbeit im Zeitraum 1986 bis 1990\n57. Protokoll vom 16. Mai 1987 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungs-\ngüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für\nLebensmittelindustrie der Republik Kuba über die wissenschaftlich-technische Zusam-\nmenarbeit für den Zeitraum 1986 bis 1990","400                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n58. Allgemeine technische Bedingungen vom 21. Oktober 1987 für die Durchführung der\nwissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deut-\nschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Kuba\n59. Vereinbarung vom 6. Februar 1988 zwischen dem Ministerium für Nationale Streit-\nkräfte der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium der Revolutionä-\nren Streitkräfte der Republik Kuba über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der\nHydrographie, des Seezeichenwesens, der Seekartographie und der Nautischen Ver-\nöffentlichungen\n60. Vereinbarung vom 25. März 1988 über die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft\nder Deutschen Demokratischen Republik und der Staatsanwaltschaft der Republik\nKuba\n61. Änderung vom 27. Juli 1988 der Vereinbarung vom 5. Dezember 1985 zwischen dem\nMinisterium für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen Republik und\ndem Ministerium für Binnenhandel der Republik Kuba über den Konsumgüteraus-\ntausch des Binnenhandels in den Jahren 1986 bis 1988\n62. Protokoll vom 13. Februar 1989 über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nzwischen dem Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und dem Ministerium für Binnenhandel der Republik Kuba für die Jahre 1989/\n1990\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 24. April 1992\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung\nvon Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem\nArtikel IX Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nLitauen                        am 23. September 1991\nSambia                         am             15. Mai 1991\nSimbabwe                       am 26. September 1991\nSüdafrika                      am             10. Juli 1991\nTansania                       am             31. Mai 1991\nLitauen hat seine Beitrittsurkunde am 23. September\n1991 in Washington hinterlegt. Sambia hat seine Beitritts-\nurkunden am 15. Mai 1991 in Washington und am 22. Mai\n1991 in London hinterlegt. Simbabwe hat seine Beitrittsur-\nkunden am 26. September 1991 in London und Moskau\nund am 4. Oktober 1991 in Washington hinterlegt. Süd-\nafrika hat seine Beitrittsurkunde am 10. Juli 1991 in Wash-\nington hinterlegt. Tansania hat seine Beitrittsurkunden am\n31. Mai 1991 in London, am 7.Juni 1991 in Washington\nund am 18. Juni 1991 in Moskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. April 1991 (BGBI. II S. 672).\nBonn, den 24. April 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1992                            401\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta\nVom 28. Aprll 1992\nZur Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBI. 1964 II S. 1261)\nhat Zypern am 1O. Februar 1992 in Ergänzung zu seinen früheren Erklärungen\n(vgl. die Bekanntmachungen vom 28. Juli 1968, BGBI. II S. 785 und vom\n25. Januar 1989, BGBI. II S. 159) folgende weitere Erklärung notifiziert, die am\n11. März 1992 wirksam wurde:\n(Übersetzung)\n\"According to Article 20 paragraph 3 of the   ,,Nach Artikel 20 Absatz 3 der Europäi-\nEuropean Social Charter, the Govemment        schen Sozialcharta sieht die Regierung der\nof the Republic of Cyprus considers itself     Republik Zypern die folgenden numerierten\nbound by the following numbered para-          Absätze des Teils II der Charta als für sich\ngraphs of Part II of the Charter:              bindend an:\n- paragraph 1 of Article 2: reasonable daily  - Artikel 2 Absatz 1: angemessene täg-\nand weekly working hours                       liche und wöchentliche Arbeitszeit\n- paragraph 1 of Article 7: minimum age for   - Artikel 7 Absatz 1: Mindestalter für die\nadmission to employment                        Zulassung zu einer Beschäftigung\n- paragraph 3 of Article 7: safeguarding      - Artikel 7 Absatz 3: Gewährlelstung, daß\nthe full benefit of compulsory education       aus der Schulpflicht voller Nutzen gezo-\ngen werden kann\n- paragraph 1 of Article 8: maternity         - Artikel 8 Absatz 1: Mutterschaftsurlaub.\"\nleave.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Februar 1992 (BGBI. II S. 192).\nBonn, den 28. April 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung\nder deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung\nVom 11. Mal 1992\nDie in Budapest durch Notenwechsel vom 25. Februar/4. März 1992 geschlos-\nsene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Ungarn über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung\nihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nvom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II S. 148) in der durch Notenwechsel vom\n18. Februar/16. Juli 1991 (BGBI. II S. 1066) geänderten Fassung ist nach ihrem\nletzten Absatz\nam 4. März 1992\nin Kraft getreten: sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Mai 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden","402                                          Bundesoesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nDer Botschafter                                                    Der Außenminister der Republik Ungarn\nder Bundesrepublik Deutschland\nBudapest, den 25. Februar 1992\nHerr Außenminister,                                                Geehrter Herr Botschafter!\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesre-    Dankend bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom\npublik Deutschland unter Bezugnahme auf die in der Sitzung der     25. Februar 1992 betreffend die am 18. Dezember 1989 in Buda-\ndeutsch-ungarischen Arbeitsgruppe über Fragen der Beschäfti-       pest unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Regierung der\ngung ungarischer Arbeitnehmer am 4./5. Dezember .1991 in Bonn      Republik Ungarn und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nerzielte Einigung folgende Zweite Vereinbarung zur Anderung der    land über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung\nVereinbarung vom 18. Dezember 1989 zwischen der Regierung          ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse, mit dessen Inhalt\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der ungari-       ich einverstanden bin. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß\nschen Volksrepublik über die Beschäftigung von Arbeitnehmern       zur Änderung der Vereinbarung die Regierung der Republik\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse      Ungarn mit Note des Außenministeriums 308-2/1992 vom 4.\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) vorzuschlagen:                     Februar 1992 ihre Zustimmung schon früher erteilt hat, kann ich\nArtikel 5 der Vereinbarung vom 18. Dezember 1989 in der        die Feststellung treffen, daß Ihr Schreiben, Herr Botschafter, und\nFassung der durch Notenwechsel vom 18. Februar/16. Juli 1991       mein vorliegendes Antwortschreiben die Vereinbarung zwischen\ngeschlossenen Änderungsvereinbarung wird wie folgt geändert:       der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland bildet, die am Tage dieses Antwort-\n1. In Absatz 1 wird die Zahl „ 1 000\" durch die Zahl „ 1 500\"      schreibens, d. h. am 4. März 1992, in Kraft tritt.\nersetzt.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\n2. In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird nach den Worten        ausgezeichneten Hochachtung .\n.,werden die\" das Wort „nicht\" eingefügt.\nFalls sich die Regierung der Republik Ungarn mit diesem        Budapest, den 4. März 1992\nVorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das                                              Dr. Geza Jeszensky\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden     Seiner Exzellenz\nRegierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft   dem außerordentlichen und\ntritt. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die bevollmächtigten Botschafter\nVereinbarung vom 18. Dezember 1989.                                Herrn Dr. Alexander Arnot\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-    Botschaft der\ngezeichneten Hochachtung.                                          Bundesrepublik Deutschland\nBudapest\nAn den\nMinister für\nAuswärtige Angelegenheiten\nHerrn Dr. Geza Jeszenszky\nBudapest\nDr. Alexander Arnot","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1992                                           403\nBekanntmachung\nder deutsch-bulgarischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 18. Mal 1992\nDie in Sofia am 4. Februar 1992 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweite-\nrung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9\nAbs. 1 Satz 1\nam 8. April 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Mai 1992\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\neine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\nund\nc) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\ndie Regierung der Republik Bulgarien\nälter als 35 Jahre alt sind.\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der\nRegel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\nverlängert werden.\nArtikel 1\n(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und          bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-\nBulgaren mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Vereinbarung,       tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges\ndie eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben wollen.         Arbeitsverhältnis zu vermitteln.\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-\nbarung sind:                                                                                     Artikel 3\na) auf deutscher Seite:                                                (1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über\nlung in Frankfurt/Main);                                        die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es\nihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem\nb) auf bulgarischer Seite:                                          Gastland zu leben und zu arbeiten.\ndie Nationale Arbeitsbörse in Sofia.\n(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-\narbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-\ntretung des Gastlands zu beantragen.\nArtikel 2\n(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird\n(1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die                       unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts\na) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben,                      erteilt.","404                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister def Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2.56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                          Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                 Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nArtikel 4                                                                          Artikel 7\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten                               Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie                            finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-                                 die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.\nlands.\nArtikel 8\nArtikel 5                                            Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-\n(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-                      republik Deutschland und der Minister für Arbeit und Sozialfür-\nsen werden kann, wird auf jährlich 1 000 festgelegt.                                    sorge der Republik Bulgarien arbeiten im Rahmen dieser Verein-\nbarung eng zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertrags-\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-\npartei eine gemischte deutsch-bulgarische Arbeitsgruppe gebil-\ntragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.\ndet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in                   Vereinbarung zusammenhängen.\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-                                                           Artikel 9\nnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.\n(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Republik Bulgarien der Regierung der Bundes-\nArtikel 6                                         republik Deutschland mitteilt, daß die nach bulgarischem Recht\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-                          erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser                            treten erfüllt sind. Die Vereinbarung wird ab dem Tag der Unter-\nVereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungs-                            zeichnung vorläufig angewendet.\ngesuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die                             (2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie\nzuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.                                    verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von\n(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den                         einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende\nAustausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für                            eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird.\ndie Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer                            (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Geneh-\nBemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Ver-                              migungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündi-\ntragspartei mit.                                                                        gung unberührt.\nGeschehen zu Sofia am 4. Februar 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristei Steffler\nNorbert Blüm\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nDr. Vanov"]}