{"id":"bgbl2-1992-17-2","kind":"bgbl2","year":1992,"number":17,"date":"1992-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/17#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_17.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen","law_date":"1992-04-24T00:00:00Z","page":400,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1992                                     395\nVerordnung\nüber die Übersetzungen europäischer Patentschriften\n(ÜbersV)\nVom 2. Juni 1992\nAuf Grund des Artikels II § 3 Abs. 6 des Gesetzes über         durch Photographie, elektrostatisches Verfahren,\ninternationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976               Photo-Offsetdruck und Mikroverfilmung, in einer unbe-\n(BGBI. 1976 II S. 649), der durch Artikel 6 Nr. 4 des             schränkten Stückzahl vorgenommen werden kann,\nGesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1991 II S. 1354)       2. sie auf biegsamem, festem (widerstandsfähigem) und\neingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung         hellem Papier eingereicht wird, bei dem ein ausreichen-\nüber die Übertragung der Ermächtigung nach Artikel II § 3         der Kontrast zur Schrift gewährleistet ist,\nAbs. 6 des Gesetzes über internationale Patentüberein-\nkommen vom 1. Juni 1992 (BGBI. II S. 375) verordnet der      3. die Texte mit Maschine geschrieben oder gedruckt\nPräsident des Deutschen Patentamts:                               sind; nur graphische Symbole und Schriftzeichen, che-\nmische oder mathematische Formeln dürfen von Hand\ngeschrieben oder gezeichnet sein, und\n§ 1\n4. alle Texte in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine\nMit der Einreichung der deutschen Übersetzung der              Mindesthöhe von 2 mm haben, und mit dunkler unaus-\neuropäischen Patentschrift sind auf einem gesonderten,            löschlicher Farbe geschrieben sind.\nvom Patentinhaber oder seinem Vertreter unterschriebe-\nnen Blatt anzugeben:\n§4\n1. der Vor- und Zuname, die Firma oder die sonstige\nBezeichnung und die vollständige Anschrift des Patent-       Die Übersetzung hat ferner die folgenden Erfordernisse\ninhabers;                                                zu erfüllen: Das Format A 4 (29,7 cm x 21 cm) ist einzu-\nhalten. Die Blätter sind einseitig zu beschriften. Der Zeilen-\n2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, dessen Vor- und  abstand hat eineinhalbzeilig zu sein. Der Mindestrand an\nZuname und Anschrift;                                    allen Seiten hat 2 cm zu betragen. Bei Zeichnungen hat\n3. die Anmeldenummer (das Aktenzeichen) und die Ver-         der Mindestrand am rechten Seitenrand 1,5 cm und am\nöffentlichungsnummer des europäischen Patents, auf       unteren Rand 1 cm zu betragen. Beschreibung, Patentan-\ndas sich die Übersetzung bezieht, und die Bezeichnung    sprüche und Zeichnungen haben jeweils auf einem neuen\nder Erfindung;                                           Blatt zu beginnen. Alle Blätter der Unterlagen sind fortlau-\nfend mit arabischen Zahlen zu numerieren. Die Blattzahlen\n4. das vom Deutschen Patentamt für das europäische           sind oben in der Mitte, aber nicht auf dem oberen Rand\nPatent vergebene Aktenzeichen, soweit es dem Pa-         anzubringen.\ntentinhaber bereits bekannt ist.\n§5\n§2                                  Liegt die Übersetzung nicht innerhalb der in Artikel II § 3\n(1) Die Übersetzung ist in zwei übereinstimmenden         Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentüberein-\nStücken einzureichen. Sie muß die Beschreibung, die          kommen bezeichneten Frist vollständig und in einer Form\nAnsprüche und die Zeichnungen der europäischen Patent-       vor, die eine ordnungsgemäße Veröffentlichung gestattet\nschrift umfassen.                                            und insbesondere den Bestimmungen des § 3 entspricht,\n(2) Auf der ersten Seite der Beschreibung, der Ansprü-    oder ist die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet worden, so\nche und der Zeichnungen ist das vom Deutschen Patent-        trifft das Patentamt die Feststellung nach Artikel II § 3\namt vergebene Aktenzeichen oder das Aktenzeichen oder        Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentüberein-\ndie Veröffentlichungsnummer des Europäischen Patent-         kommen.\namts anzugeben.                                                                           §6\nDie berichtigte Übersetzung einer europäischen Patent-\n§3\nschrift hat die deutsche Übersetzung der gesamten Schrift\n(1) Die Übersetzung muß spätestens bis zum Ablauf der     und nicht nur die Übersetzung der geänderten Textbe-\nin Artikel II § 3 Abs. 1 des Gesetzes über internationale    standteile zu enthalten. Die §§ 1 bis 4 sind anzuwenden.\nPatentübereinkommen bezeichneten Frist in einer eine         Mit den Angaben nach § 1 ist mitzuteilen, welche Bestand-\nordnungsgemäße Veröffentlichung gestattenden Form            teile der Patentschrift von der Berichtigung betroffen sind.\nvorliegen.\n(2) Hierzu gehört, daß                                                                 §7\n1. sie in einer Form eingereicht wird, die gewährleistet,        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndaß eine unmittelbare Vervielfältigung, insbesondere     Kraft.\nMünchen, den 2. Juni 1992\nDer Präsident\ndes Deutschen Patentamts\nHäußer"]}