{"id":"bgbl2-1992-16-6","kind":"bgbl2","year":1992,"number":16,"date":"1992-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/16#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_16.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-05-07T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["386                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-nlgrlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Mal 1992\nDas in Niamey am 16. April 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 16. April 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Mai 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist, Finanzierungsbeiträge bis zu 45 000 000,- DM (in Worten:\nund\nfünfundvierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Niger -\n(2) Sie ermöglicht es der Regierung der Republik Niger darüber\nim Geiste der l,estehenden freundschaftlichen Beziehungen         hinaus, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             zur Finanzierung der Kosten für den Bezug von Waren und\nNiger,                                                               Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         einfuhr anfallenden Kosten für Transport, Versicherung und Mon-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     tage einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 10 000 000,-\nvertiefen,                                                           DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß einer\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Regierung der Republik Niger noch zu vereinbarenden Liste\nhandeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  träge nach dem 30. November 1991 abgeschlossen worden sind.\nder Republik Niger beizutragen -                                     Auf Nummer 3.2.6 des Protokolls der deutsch-nigrischen Regje-\nrungsverhandlungen vom 11. Dezember 1991 wird ausdrücklich\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Bezug genommen.\nArtikel 1                                   (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Niger zu einem späteren Zeitpunkt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finan-\nes der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für       zierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben                     führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\n- Grundschulerziehung,                                               der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\n- Erosionsschutz Tahoua und Tillaberi,\n- Öffentliche Arbeiten und Arbeitsbeschaffung,                          (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\n- Wasserversorgung Zinder III,                                       republik Deutschland und der Regierung der Republik Niger durch\n- Strukturanpassung II,                                              andere Vorhaben ersetzt werden."]}