{"id":"bgbl2-1992-15-6","kind":"bgbl2","year":1992,"number":15,"date":"1992-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/15#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_15.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-04-07T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1992                                          369\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. April 1992\nDas in Bonn am 6. November 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 8\nam 9. März 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. April 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1991\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Millionen sechshundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu er-\nhalten.\nund\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -                                          Artikel 2\n(1) Die Darlehen und Finanzierungsbeiträge werden für fol-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ngende Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung deren Förde-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nRepublik Ägypten,\na) Sozialfonds\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         b) Ersatzteile für die Wartung und Generalüberholung von Thys-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          sen-Henschel-Lokomotiven\nvertiefen,\nc) Sektorprogramm zur Förderung des Privatsektors\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       d) Finanzierung von Umweltschutzinvestitionen durch private\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Unternehmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  e) Drainage-Programm Nildelta\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                         f)   Rehabilitierung der Baharia-Linie\ng) Rehabilitierung Misr Chemical\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 6. No-\nvember 1991 -                                                        h) Einführung der mechanischen Oberbauwartung bei der ENR\ni)   FCKW-Studie\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 1\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        andere Vorhaben ersetzt werden.\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen,\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nvon beiden Regierungen gemeinsam zu bestimmenden Empfän-\nnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt,\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nfür die in Artikel 2 genannten Vorhaben Darlehen sowie für\nVorhaben des Umweltschutzes und der sozialen Infrastruktur              (4) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein\noder für selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung       Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur\nsowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und           oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nBetreuung von Vorhaben erforderlichenfalls Finanzierungsbei-         bekämpfung ersetzt, das/die die besonderen Voraussetzungen\nträge bis zu insgesamt 200,65 Mio. DM (in Worten: zweihundert        für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,","370                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nkann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt       Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,\nwerden.                                                               wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren                                       Artikel 6\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-           Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei\nträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für         den sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzie-\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung            rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nder in Absatz 1 benannten Vorhaben von der Kreditanstalt für          im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses           die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nAbkommen Anwendung.                                                   welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\n(6) Die Auszahlung der Darlehen und der Finanzierungsbei-          men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nträge, die für die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben bestimmt         oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nsind, ist davon abhängig, daß die in dem zwischen der Regierung       gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabi-           gen.\nschen Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar                                      Artikel 7\n1973 und im Abkommen vom 8. Dezember 1987 über die Konsoli-\ndierung der Auslandsschuld (Ägypten 1) übernommenen sowie die           (1) Aus dem Vorhaben „Sektorprogramm Landwirtschaft II\"\naufgrund dieses Abkommens zu übernehmenden Zahlungsver-               (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des am 7. August 1987 zwischen\npflichtungen fristgerecht erfüllt werden. Im übrigen gilt für die     beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle\nweitere Regelung der übernommenen Zahlungsverpflichtungen             Zusammenarbeit) werden 35,5 Mio. DM (in Worten: fünfunddrei-\ndas aufgrund des Pariser Protokolls vom 25. Mai 1991 noch             ßig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vor-\nabzuschließende bilaterale Umschuldungsabkommen.                      haben „Sozialfonds\" verwendet. Darüber hinaus werden die für\ndas Vorhaben „Oberbaurehabilitierung der ENR\" (Artikel 2 Ab-\nsatz 2 Buchstabe c des am 7. August 1987 zwischen beiden\nArtikel 3\nRegierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zu-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die         sammenarbeit) zugesagten 3,0 Mio. DM (in Worten: drei Millionen\nBedingungen, zu denen er gewährt wird (einschließlich angemes-        Deutsche Mark) ebenfalls für das Vorhaben „Sozialfonds\" ver-\nsener Gebühren sowie anderer Finanzierungskosten entspre-             wendet.\nchend banküblichen, zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(2) Die für das Vorhaben „Zellstoff- und Papierfabrik Kous\"\nund der Zentralbank von Ägypten als Vertreterin der Regierung\n(Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des am 2. September 1985\nder Arabischen Republik Ägypten vereinbarten Grundsätzen),\nzwischen beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nFinanzielle Zusammenarbeit) zugesagten 130,0 Mio. DM (in Wor-\nschen den Empfängern der Darlehen und Finanzierungsbeiträge\nten: einhundertdreißig Millionen Deutsche Mark) und die für das\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge,\nVorhaben „National Investment Bank\" (Artikel 1 Absatz 1 Buch-\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nstabe b des am 22. Oktober 1981 zwischen beiden Regierungen\nschriften unterliegen, ohne jedoch die Empfänger mit weiteren\ngeschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit)\nFinanzierungskosten außer den vorgenannten zu belasten.\nzugesagten 20,0 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie      Mark) werden für das Vorhaben: ,.Rehabilitierung des Wasser-\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kredit-          kraftwerks Assuan 1, Phase II\" verwendet.\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\n(3) Aus dem Vorhaben „Betriebsassistenz für Zementwerk der\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nNational Cement Co. Tebbin\" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nam 2. September 1985 zwischen beiden Regierungen geschlos-\nsenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit) werden\nArtikel 4                               5,5 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Deut-\nDie Kreditanstalt für Wiederaufbau wird mit keinen Steuern oder   sche Mark) für das Vorhaben „ Vorbereitung des Zemententstau-\nsonstigen öffentlichen Abgaben belastet, die im Zusammenhang          bungsprogramms\" verwendet.\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Ver-           (4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorhaben gelten\nträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.             die Bestimmungen dieses Abkommens.\nArtikel 5                                                            Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung/         Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-          Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-\ngen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-       treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-\ndesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,              zungen aufseiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 6. November 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. D. Spranger\nBarteis\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nRafik Salah EI Din","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1992        371\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Weltorganisation für Tourismus (WTO)\nVom 17. Aprll 1992\nDie Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)\nvom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist nach\nihrem Artikel 5 Abs. 3 für\nGuinea-Bissau                 am       4. Oktober 1991\nMalaysia                      am 19. September    1991\nNicaragua                     am       4. Oktober 1991\nSeschellen                    am       4. Oktober 1991\nin Kraft getreten.\nFerner ist die Satzung, die von den Philippinen am\n8. September 1988 gekündigt und somit nach ihrem Arti-\nkel 35 Abs. 1 am 8. September 1989 außer Kraft getreten\nwar, nach ihrem Artikel 5 Abs. 2 für die\nPhilippinen                   am     23. Oktober 1991\nerneut in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 11. Januar 1989 (BGBI. II\nS. 100) und vom 21. Mai 1990 (BGBI. II S. 490).\nBonn, den 17. April 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\n-     Bekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Hydrographische Organisation\nVom 17. April 1992\nDas Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Interna-\ntionale Hydrographische Organisation (BGBI. 1969 II\nS. 417) ist nach seinem Artikel XX für die\nVereinigten Arabischen Emirate         am 2. März 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Mai 1991 (BGBI. II S. 738).\nBonn, den 17. April 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","372                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) VOlk8ff8Chtliche Vereinbarungen und die ZU ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) ZolharifvOJSChriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits et'SChienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II hd>jlhrfich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                       Bundesanzeiger VertapgM.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                            Poatvertrlebntü · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schlffvermessungs-Oberelnkommens von 1969\nVom 22. Aprll 1992\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen\nvom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nEstland                               am         16. März    1992\nGambia                                 am       1. Februar    1992\nLitauen                               am          4. März    1992\nMosambik                              am       30. Januar    1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II\ns. 15).\nBonn, den 22. April 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt"]}