{"id":"bgbl2-1992-14-7","kind":"bgbl2","year":1992,"number":14,"date":"1992-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_14.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden","law_date":"1992-04-02T00:00:00Z","page":352,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["352                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nRuanda zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der      nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-    Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nliegen.                                                            land ausschließen oder erschweren, und erteilt ggfs. die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nArtikel 3                               migungen.\nDie Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt für\nArtikel 5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsverträge in der    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nRepublik Ruanda erhoben werden.                                    Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nArtikel 4                              ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote\nin etwa vergleichbar sind.\nDie Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den                                        Artikel 6\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 5. März 1992 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDieter Hölscher\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nAndre Ngirabataware\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 2. April 1992\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember\n1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.\n1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für\nVenezuela                                am 20. April 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Februar 1992 (BGBI. II S. 217).\nBonn, den 2. April 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}