{"id":"bgbl2-1992-14-6","kind":"bgbl2","year":1992,"number":14,"date":"1992-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/14#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_14.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-04-01T00:00:00Z","page":351,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992                                           351\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. April 1992\nDas in Kigali am 5. März 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 5. März 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. April 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) Trinkwasserversorgung Bugesera-Süd\nund                                c) Instandsetzung der Straße Kayonza-Rusumo\ndie Regierung der Republik Ruanda -                 d) Unterhaltung von Bitumenstraßen und Brücken\ne) Strukturanpassungsprogramm\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            f)   Gemeindeentwicklungsfonds\nRuanda,                                                            g) Programm zum Schutz der tropischen Wälder\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       h) Sektorprogramm Familienplanung (Reprogrammierung)\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    i)   Sektorprogramm Landwirtschaft (Reprogrammierung)\nvertiefen,\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nder Republik Ruanda beizutragen -                                  für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 1                               nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       land und der Regierung der Republik Ruanda durch andere\nes der Regierung der Republik Ruanda und/oder anderen von           Vorhaben ersetzt werden.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Finanzie-                               Artikel 2\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 50 Millionen DM (in Worten:              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nfünfzig Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben                    gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\na) Wasser- und Stromversorgung Hauptorte von Unterpräfek-            Verf~hren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nturen                                                           Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik"]}