{"id":"bgbl2-1992-14-5","kind":"bgbl2","year":1992,"number":14,"date":"1992-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/14#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_14.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Marokko","law_date":"1992-04-01T00:00:00Z","page":348,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["348                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Marokko\nVom 1. April 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung des Königreichs Marokko gerichtete Verbalnote vom 25. März 1992 auf-\ngrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\n1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage\nzu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-\nstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Marokko abgeschlos-\nsene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands\nzum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1.\nApril 1992 (BGBI. II S. 346).\nBonn, den 1. April 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAnlage\n1. Aide memoire vom 1. Juni 1961 Ober die Errichtung einer Vertretung in Casablanca\n2. Kommunique vom 29. Dezember 1972 über die Herstellung diplomatischer Beziehun-\ngen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Marokko\n3. langfristiges Handelsabkommen vom 5. März 1975 zwischen der Regierung der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Regierung des Königreiches Marokko\n4. Protokoll vom 5. März 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung des Königreiches Marokko über den Zahlungsverkehr\n5. Abkommen vom 18. April 1980 Ober wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische\nZusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und\nder Regierung des Königreiches Marokko\n6. Abkommen vom 5. Mai 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung des Königreiches Marokko über die kulturelle und wissen-\nschaftliche Zusammenarbeit\n7. Abkommen vom 24. März 1983 zwischen dem Staatlichen Komitee für Rundfunk beim\nMinisterrat der Deutschen Demokratischen Republik und Radiodiffusion Television\nMarocaine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rundfunks\n8. Arbeitsplan vom 26. Mai 1989 zum Abkommen vom 5. Mai 1981 über die kulturelle und\nwissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung des Königreiches Marokko für die Jahre 1989 und\n1990","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992                          349\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung\nder deutsch-Jugoslawischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung Jugoslawischer Arbeitnehmer\nauf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 1. April 1992\nDie in Belgrad durch Notenwechsel vom 4. September/\n10. September 1990 geschlossene Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialisti-\nschen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Bundesexekutivrat der\nVersammlung der Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien über die Entsendung jugoslawischer Arbeit-\nnehmer aus Organisationen der assoziierten Arbeit aus\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und\nüber ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutsch-\nland auf der Grundlage von Werkverträgen vom 24. Au-\ngust 1988 (BGBI. 1989 II S. 774) ist\nam 6. November 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. April 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                           Belgrad, den 4. September 1990\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die in der Sitzung der Gemischten deutsch-jugoslawischen Kommission\nüber Fragen der jugoslawischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland\nvom 24. bis 26. April 1990 erzielte Einigung folgende Vereinbarung zur Änderung der\nVereinbarung vom 24. August 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch•\nland und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Repu-\nblik Jugoslawien über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen der\nassoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und über ihre\nBeschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen,\nim folgenden als „Vereinbarung\" bezeichnet, vorzuschlagen:\n1. Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung vom 24. August 1988 erhält die folgende geänderte\nFassung:\n,,(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 8 000 festgesetzt, davon im\nBaugewerbe bis zu 2 520 Arbeitnehmer sowie als Isoliermonteure bis zu 700 Arbeit-\nnehmer. Die angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnittszahlen.\"","350                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n2. Artikel 2 Absatz 2 der Vereinbarung vom 24. August 1988 erhält die folgende geänderte\nFassung:\n,,(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 dürfen im Baugewerbe bis zum 30. Juni\n1993 zusätzlich 1 500 Werkvertragsarbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt\nwerden. Auf die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer findet die Vereinbarung entspre-\nchende Anwendung.\"\n3. Der bisherige Absatz 2 des Artikels 2 der Vereinbarung vom 24. August 1988 gilt weiter\nund erhält die Absatz-Nummer 3.\n4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesexekutivrat der Versammlung der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach\ndem Datum der Antwortnote eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDiese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\nAntwortnote Eurer Exzellenz bilden eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-\ngen, die ab 1. Juli 1990 vorläufig angewandt wird. Sie tritt an dem Tag in Kraft, an dem das\nBundessekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Repu-\nblik Jugoslawien der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad mitteilt, daß die\nnach jugoslawischem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Vereinba-\nrung kann jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des\ngleichen Jahres schriftlich gekündigt werden. Im Falle der Kündigung bleiben die aufgrund\nder Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse unberührt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nEiff\nAn den\nBundessekretär für Arbeit, Gesundheit, Veteranenfragen\nund Sozialpolitik der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nHerrn Radisa Gacic\nBelgrad\nMit~ied des Bundesexekutivrates\nund Bundessekretär für Arbeit, Gesundheitswesen,\nKriegsveteranenfragen und Sozialpolitik\nRadisa Gacic                                              Belgrad, den 1o. September 1990\nSehr geehrter Herr Botschafter,\nich beehre mich Ihnen unter Bezugnahme auf Ihr folgendes Schreiben vom 4. September\n1990\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nmitzuteilen, daß der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien die Änderung der Vereinbarung vom 24. August 1988 akzeptiert.\nDieser Brief stellt zusammen mit Ihrem Brief die Vereinbarung zur Änderung der Verein-\nbarung vom 24. August 1988 zwischen dem Bundesexekutivrat der Versammlung der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen der\nassoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und über die\nBeschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen\ndar.\nNehmen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung entgegen.\nRadisa Gacic\nBotschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Dr. Hansjörg Eiff\nBelgrad"]}