{"id":"bgbl2-1992-14-15","kind":"bgbl2","year":1992,"number":14,"date":"1992-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/14#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-14-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_14.pdf#page=9","order":15,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-jugoslawischen Vereinbarung über die Beschäftigung jugoslawischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen","law_date":"1992-04-01T00:00:00Z","page":349,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992                          349\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Änderung\nder deutsch-Jugoslawischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung Jugoslawischer Arbeitnehmer\nauf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 1. April 1992\nDie in Belgrad durch Notenwechsel vom 4. September/\n10. September 1990 geschlossene Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialisti-\nschen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Bundesexekutivrat der\nVersammlung der Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien über die Entsendung jugoslawischer Arbeit-\nnehmer aus Organisationen der assoziierten Arbeit aus\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und\nüber ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutsch-\nland auf der Grundlage von Werkverträgen vom 24. Au-\ngust 1988 (BGBI. 1989 II S. 774) ist\nam 6. November 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. April 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                           Belgrad, den 4. September 1990\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die in der Sitzung der Gemischten deutsch-jugoslawischen Kommission\nüber Fragen der jugoslawischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland\nvom 24. bis 26. April 1990 erzielte Einigung folgende Vereinbarung zur Änderung der\nVereinbarung vom 24. August 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch•\nland und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Repu-\nblik Jugoslawien über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen der\nassoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und über ihre\nBeschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen,\nim folgenden als „Vereinbarung\" bezeichnet, vorzuschlagen:\n1. Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung vom 24. August 1988 erhält die folgende geänderte\nFassung:\n,,(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 8 000 festgesetzt, davon im\nBaugewerbe bis zu 2 520 Arbeitnehmer sowie als Isoliermonteure bis zu 700 Arbeit-\nnehmer. Die angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnittszahlen.\"","350                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n2. Artikel 2 Absatz 2 der Vereinbarung vom 24. August 1988 erhält die folgende geänderte\nFassung:\n,,(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 dürfen im Baugewerbe bis zum 30. Juni\n1993 zusätzlich 1 500 Werkvertragsarbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt\nwerden. Auf die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer findet die Vereinbarung entspre-\nchende Anwendung.\"\n3. Der bisherige Absatz 2 des Artikels 2 der Vereinbarung vom 24. August 1988 gilt weiter\nund erhält die Absatz-Nummer 3.\n4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesexekutivrat der Versammlung der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach\ndem Datum der Antwortnote eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDiese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende\nAntwortnote Eurer Exzellenz bilden eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-\ngen, die ab 1. Juli 1990 vorläufig angewandt wird. Sie tritt an dem Tag in Kraft, an dem das\nBundessekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Repu-\nblik Jugoslawien der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad mitteilt, daß die\nnach jugoslawischem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Vereinba-\nrung kann jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des\ngleichen Jahres schriftlich gekündigt werden. Im Falle der Kündigung bleiben die aufgrund\nder Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse unberührt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nEiff\nAn den\nBundessekretär für Arbeit, Gesundheit, Veteranenfragen\nund Sozialpolitik der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nHerrn Radisa Gacic\nBelgrad\nMit~ied des Bundesexekutivrates\nund Bundessekretär für Arbeit, Gesundheitswesen,\nKriegsveteranenfragen und Sozialpolitik\nRadisa Gacic                                              Belgrad, den 1o. September 1990\nSehr geehrter Herr Botschafter,\nich beehre mich Ihnen unter Bezugnahme auf Ihr folgendes Schreiben vom 4. September\n1990\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nmitzuteilen, daß der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien die Änderung der Vereinbarung vom 24. August 1988 akzeptiert.\nDieser Brief stellt zusammen mit Ihrem Brief die Vereinbarung zur Änderung der Verein-\nbarung vom 24. August 1988 zwischen dem Bundesexekutivrat der Versammlung der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen der\nassoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und über die\nBeschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen\ndar.\nNehmen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung entgegen.\nRadisa Gacic\nBotschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Dr. Hansjörg Eiff\nBelgrad","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992                                           351\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. April 1992\nDas in Kigali am 5. März 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 5. März 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. April 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) Trinkwasserversorgung Bugesera-Süd\nund                                c) Instandsetzung der Straße Kayonza-Rusumo\ndie Regierung der Republik Ruanda -                 d) Unterhaltung von Bitumenstraßen und Brücken\ne) Strukturanpassungsprogramm\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            f)   Gemeindeentwicklungsfonds\nRuanda,                                                            g) Programm zum Schutz der tropischen Wälder\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       h) Sektorprogramm Familienplanung (Reprogrammierung)\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    i)   Sektorprogramm Landwirtschaft (Reprogrammierung)\nvertiefen,\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nder Republik Ruanda beizutragen -                                  für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 1                               nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       land und der Regierung der Republik Ruanda durch andere\nes der Regierung der Republik Ruanda und/oder anderen von           Vorhaben ersetzt werden.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Finanzie-                               Artikel 2\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 50 Millionen DM (in Worten:              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nfünfzig Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben                    gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\na) Wasser- und Stromversorgung Hauptorte von Unterpräfek-            Verf~hren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nturen                                                           Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik","352                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nRuanda zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der      nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-    Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nliegen.                                                            land ausschließen oder erschweren, und erteilt ggfs. die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nArtikel 3                               migungen.\nDie Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt für\nArtikel 5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsverträge in der    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nRepublik Ruanda erhoben werden.                                    Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nArtikel 4                              ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote\nin etwa vergleichbar sind.\nDie Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den                                        Artikel 6\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 5. März 1992 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDieter Hölscher\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nAndre Ngirabataware\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 2. April 1992\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember\n1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.\n1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für\nVenezuela                                am 20. April 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Februar 1992 (BGBI. II S. 217).\nBonn, den 2. April 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992         353\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen\nVom 2. Aprll 1992\n1.\nDas Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über\nkonsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist\nnach seinem Artikel n Abs. 2 für folgende weitere Staaten\nin Kraft getreten:\nEstland                        am 20. November 1991\nLitauen                        am     14. Februar 1992.\nII.\nDas Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsan-\ngehörigkeit vom 24. April 1963 zu dem Wiener Überein-\nkommen über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II\nS. 1585, 1674) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für\nEstland                        am 20. November 1991\nin Kraft getreten.\nIII.\nDas Fakultativprotokoll über die obligatorische Beile-\nQ.Ung von Streitigkeiten vom 24. April 1963 zu dem Wiener\nUbereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBI.\n1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2\nfür\nEstland                        am 20. November 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 13. August 1990 (BGBI. II S. 874)\nund vom 24. Februar 1992 (BGBI. II S. 233).\nBonn, den 2. April 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","354                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 7. Aprll 1992\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303;\n1989 II S. 541; 1991 II S. 627) ist nach seinem Artikel IV\nAbs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAngola                        am      3. Oktober 1991\nBelize                        am          9. April 1991\nEstland                       am 16. Dezember 1991\nGambia                        am 1. November 1991\nLitauen                       am 4. Dezember 1991\nLuxemburg                     am     14. Februar 1991\nMosambik                      am     30. Oktober 1991\nVietnam                       am 18. Dezember 1990.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Februar 1990 (BGBI. II S. 140).\nBonn, den 7. April 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm\nVom 7. April 1992\nDas Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein\nInternationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II S. 701)\nist nach seinem Artikel 71 Abs. 2 für\nFinnland                            am    1. Januar 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. November 1982 (BGBI. II\ns. 999).\nBonn, den 7. April 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992         355\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\nVom 10. April 1992\nDas Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-\nalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II\nS. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nFrankreich                         am     13. Juli 1991\nMauritius                          am    30. Juli 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. April 1991 (BGBI. II S. 682).\nBonn, den 10. April 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten\nVom 10. April 1992\nDas Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 20. Juni 1983 über die berufliche\nRehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten .\n(BGBI. 1989 II S. 2) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für\nAustralien                          am 7. August 1991\nSpanien                             am2. August 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. April 1991 (BGBI. II S. 728).\nBonn.den 10. April 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","356                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                        Bundnanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                            Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahtt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 13. April 1992\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember\n1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach\nseinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nArgentinien                              am 18. Oktober 1991\nZypern                                   am 13. Oktober 1991\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. September 1991 (BGBI. II\ns. 1067).\nBonn, den 13. April 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh elt"]}