{"id":"bgbl2-1992-12-5","kind":"bgbl2","year":1992,"number":12,"date":"1992-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/12#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_12.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe","law_date":"1992-03-25T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992                                           289\nTitel IV                               Vertragsparteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen\nGeltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nSchlußbestlmmungen\nJede wesentliche Änderung dieser Vereinbarung, die von einer\nder Vertragsparteien unterbreitet wird, ist spätestens ein Jahr vor\nArtikel 9\nAblauf der jeweiligen Geltungsdauer vorzuschlagen.\nDiese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.\nArtikel 11\nArtikel 10                                 Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihres lnkrafttretens an die\nDiese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren             Stelle der am 23. Mai 1980 durch Briefwechsel zwischen der\ngeschlossen. Danach verlängert sie sich stillschweigend um          Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\njeweils weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden   von Quebec geschlossenen Vereinbarung.\nGeschehen zu Montreal am 7. Februar 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchmidt\nFür die Regierung von Quebec\nMichel Page\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nVom 25. März 1992\nDas Europäische Übereinkommen vom 26. November\n1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBI. 1989 II\nS. 946) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nBelgien                         am     1. November 1991\nGriechenland                    am     1. Dezember 1991\nLiechtenstein                   am         1. Januar 1992.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1O. Juli 1991 (BGBI. II S. 868).\nBonn, den 25. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}