{"id":"bgbl2-1992-12-4","kind":"bgbl2","year":1992,"number":12,"date":"1992-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/12#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_12.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-03-23T00:00:00Z","page":286,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["286                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. März 1992\nDas in Lilongwe am 26. Februar 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 26. Februar 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. März 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliches Kleinwasserkraftwerk\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund                                 Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\ndie Regierung der Republik Malawi -                  Vorhabens „ländliches Kleinwasserkraftwerk\" von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         dieses Abkommen Anwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nRepublik Malawi,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     haben ersetzt werden.\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nder Republik Malawi beizutragen,                                      beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 21. August 1991, Ziffer 5.1 O -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 1                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erhoben\n(1) Die Regierung der Bundesrepublilk Deutschland ermöglicht\nwerden.\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-                                     Artikel 4\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben „Länd-\nliches Kleinwasserkraftwerk\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu          Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\n25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche        der Gewährung des Finanzerungsbeitrags ergebenden Trans-\nMark) zu erhalten.                                                   porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992                                         287\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-        Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der           die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-          burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls        Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die An-\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-        gebote in etwa vergleichbar sind.\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 26. Februar 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango\nBekanntmachung\nder deutsch-quebecischen Vereinbarung\nüber die Alexander von Humboldt-Schule Montreal\nVom 24. März 1992\nDie in Montreal am 7. Februar 1992 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Quebec über die\nAlexander von Humboldt-Schule Montreal ist nach ihrem\nArtikel 9\nam 7. Februar 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Quebec\nüber die Alexander von Humboldt-Schule Montreal\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               möglicher Annäherung an die amtlichen Lehrpläne Quebecs aus-\nbildet,\nund\ndie Regierung von Quebec -                           in der Erwägung, daß die Gründung der Deutschen Schule eine\nwichtige Errungenschaft der Zusammenarbeit zwischen den Ver-\nin der Erwägung, daß die Deutsche Schule „Alexander von          tragsparteien auf dem Gebiet des Erziehungswesens und ein\nHumboldt-Schule Montreal\", im folgenden als „Deutsche Schule\"        Mittel der Annäherung zwischen den beiden Bevölkerungen dar-\nbezeichnet, die Eigentum einer Gesellschaft quebecischen             stellt,\nRechts ist und von dieser betrieben wird, seit 1980 in Montreal\ndeutschsprachige Schüler nach Lehrplänen des Landes Nord-               in der Erwägung, daß die Deutsche Schule gerade aufgrund\nrhein-Westfalen in der Bundesrepublik Deutschland unter weitest-     ihrer Besonderheit nicht alle Bestimmungen des quebecischen","288                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nGesetzes über das Privatschulwesen erfüllen kann und einer           nach Lehrplänen, Methoden und einer pädagogischen Gestal-\nbesonderen Rechtsstellung bedarf,                                    tung, die den Mindestansprüchen des Landes Nordrhein-West-\nfalen genügen, im wesentlichen in deutscher Sprache aus; sie\nin der Erwägung, daß die am 23. Mai 1980 durch Briefwechsel      bereitet ihre Schüler auf die deutschen Prüfungen vor.\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung von Quebec geschlossene Vereinbarung die Voraus-\nsetzungen dafür geschaffen hat, daß die Deutsche Schule ihren\nUnterricht in Quebec erteilen kann,                                                               Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt den Min-\nin der Erwägung, daß sich bei der Deutschen Schule während         destanteil an deutschen Lehrkräften und Lehrkräften mit deut-\nder letzten Jahre sowohl im Hinblick auf ihre Schülerschaft als       scher Lehrbefähigung im Lehrkörper der Schule fest. Sie vermit-\nauch auf die Stufen, auf denen Unterricht erteilt wird, wichtige      telt den Schulleiter. Von den zuständigen Stellen in der Bundes-\nEntwicklungen vollzogen haben, welche die Vereinbarung von            republik Deutschland entsandte Inspektoren besuchen die Schule\n1980 überholt erscheinen lassen,                                      und erteilen ihr Ratschläge.\nin der Erwägung, daß es angesichts dieser Entwicklungen\nsowie neuer Bestimmungen des Gesetzes über das Privatschul-\nwesen, nach denen eine Schule, deren Unterrichtsform Gegen-                                       Artikel 5\nstand einer internationalen Vereinbarung ist, von der Anwendung          Soweit dies mit den Artikeln 3 und 4 vereinbar ist, sorgen beide\ndieses Gesetzes ausgeschlossen werden kann, angebracht ist,           Regierungen gemeinsam dafür, daß die Deutsche Schule ihren\neine neue Vereinbarung zu schließen, durch die der Deutschen          Unterricht an das quebecische Umfeld und an die quebecischen\nSchule eine ihrer spezifischen Aufgabe entsprechende besondere        Prüfungen anpaßt und ihre Schüler auf eine Weise vorbereitet, die\nRechtsstellung verliehen wird -                                       den von den quebecischen Hochschulen festgesetzten Anforde-\nrungen Rechnung trägt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nDer Minister für Erziehung von Quebec gestattet es den Schü-\nlern der Deutschen Schule auch weiterhin, sich zu den Prüfungen\nTltel 1                               zu melden, die zur Erlangung des Abschlußzeugnisses der\nRechtsstellung                             Sekundarstufe führen.\nArtikel 1                                                            Artikel 6\nDie Deutsche Schule \"Alexander von Humboldt-Schule Mon-               Nur Lehrkräfte, welche die gesetzliche deutsche oder quebeci-\ntreal\" wird von einer privaten Gesellschaft quebecischen Rechts       sche Lehrbefähigung oder die der deutschen gesetzlichen Lehr-\nbetrieben, die den einschlägigen quebecischen Gesetzen mit            befähigung nach Maßgabe des in Artikel 8 bezeichneten Vertrags\nAusnahme des Gesetzes über das Privatschulwesen unterliegt;           gleichgestellte gesetzliche Lehrbefähigung eines anderen Landes\nsie ist Gegenstand dieser Vereinbarung.                               besitzen, dürfen an der Deutschen Schule tätig sein.\nIhre Finanzierung erfolgt durch Schulgeld und einen Zuschuß,\nden die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter dem\nVorbehalt gewährt, daß hierfür vom Parlament bewilligte Mittel zur\nVerfügung stehen.                                                                                   Titel III\nArtikel 2                                                            Verwaltung\nDer Minister für Erziehung und der Minister für Hochschul-\nwesen und Wissenschaft von Quebec - vorbehaltlich der in den                                      Artikel 7\nTiteln II und III festgelegten Bedingungen -                             Die Deutsche Schule hat die Praxis des quebecischen Schul-\nsystems in folgenden Punkten zu beachten:\na) erlauben der Gesellschaft der Deutschen Schule den weiteren\nBetrieb der gegenwärtig in 216 Victoria in Baie d'Urfe gelege-\nnen Lehranstalt, deren Zweck es ist, Vor-, Primar- und Sekun-   - Aufnahmealter für den Vor- und Primarschulunterricht;\ndarschulunterricht zu erteilen;\n- Einschreibung der Schüler und Führen von Schulakten;\nb) erklären sich damit einverstanden, daß der Unterricht an der\nDeutschen Schule unter Berücksichtigung des quebecischen\n- Recht einer vom Minister für Erziehung oder vom Minister für\nUmfelds im wesentlichen in deutscher Sprache nach Lehr-\nHochschulwesen und Wissenschaft ermächtigten Person auf\nplänen und der pädagogischen Gestaltung des Landes Nord-\nBesuch der Schule;\nrhein-Westfalen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten\nwird;\n- Pflicht, alle Auskünfte zu erteilen, die für die Anwendung dieser\nc) erkennen Lehrkräften, welche die deutsche gesetzliche Lehr-            Vereinbarung erforderlich sind.\nbefähigung oder die ihr nach Maßgabe des in Artikel 8 be-\nzeichneten Vertrags gleichgestellte gesetzliche Lehrbefähi-\ngung eines anderen Landes besitzen, das Recht zu, an der                                    Artikel 8\nDeutschen Schule tätig zu sein.\nDie Einzelheiten der Anwendung der Artikel 3, 4, 5, 6 und 7\nwerden durch einen Vertrag zwischen dem Minister für Erziehung\nund dem Minister für Hochschulwesen und Wissenschaft von\nTitel II                              Quebec und der Gesellschaft der Deutschen Schule geregelt.\nLehrbetrieb\nIn jenem Vertrag werden auch die zur regelmäßigen Unterrich-\ntung der Vertragsparteien über die Anwendung dieser Verein-\nArtikel 3\nbarung erforderlichen Verfahren und die Regelungen für eine\nDie Deutsche Schule bildet auf allen Unterrichtsstufen im deut-  etwaige Änderung der in Artikel 2 Buchstabe a genannten An-\nschen Sinne - Vorschule, Primar- und Sekundarstufe - Schüler         schrift der Deutschen Schule festgelegt."]}