{"id":"bgbl2-1992-12-11","kind":"bgbl2","year":1992,"number":12,"date":"1992-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/12#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-12-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_12.pdf#page=11","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-quebecischen Vereinbarung über die Alexander von Humboldt-Schule Montreal","law_date":"1992-03-24T00:00:00Z","page":287,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992                                         287\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-        Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der           die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-          burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls        Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die An-\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-        gebote in etwa vergleichbar sind.\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 26. Februar 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango\nBekanntmachung\nder deutsch-quebecischen Vereinbarung\nüber die Alexander von Humboldt-Schule Montreal\nVom 24. März 1992\nDie in Montreal am 7. Februar 1992 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Quebec über die\nAlexander von Humboldt-Schule Montreal ist nach ihrem\nArtikel 9\nam 7. Februar 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Quebec\nüber die Alexander von Humboldt-Schule Montreal\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               möglicher Annäherung an die amtlichen Lehrpläne Quebecs aus-\nbildet,\nund\ndie Regierung von Quebec -                           in der Erwägung, daß die Gründung der Deutschen Schule eine\nwichtige Errungenschaft der Zusammenarbeit zwischen den Ver-\nin der Erwägung, daß die Deutsche Schule „Alexander von          tragsparteien auf dem Gebiet des Erziehungswesens und ein\nHumboldt-Schule Montreal\", im folgenden als „Deutsche Schule\"        Mittel der Annäherung zwischen den beiden Bevölkerungen dar-\nbezeichnet, die Eigentum einer Gesellschaft quebecischen             stellt,\nRechts ist und von dieser betrieben wird, seit 1980 in Montreal\ndeutschsprachige Schüler nach Lehrplänen des Landes Nord-               in der Erwägung, daß die Deutsche Schule gerade aufgrund\nrhein-Westfalen in der Bundesrepublik Deutschland unter weitest-     ihrer Besonderheit nicht alle Bestimmungen des quebecischen","288                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nGesetzes über das Privatschulwesen erfüllen kann und einer           nach Lehrplänen, Methoden und einer pädagogischen Gestal-\nbesonderen Rechtsstellung bedarf,                                    tung, die den Mindestansprüchen des Landes Nordrhein-West-\nfalen genügen, im wesentlichen in deutscher Sprache aus; sie\nin der Erwägung, daß die am 23. Mai 1980 durch Briefwechsel      bereitet ihre Schüler auf die deutschen Prüfungen vor.\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung von Quebec geschlossene Vereinbarung die Voraus-\nsetzungen dafür geschaffen hat, daß die Deutsche Schule ihren\nUnterricht in Quebec erteilen kann,                                                               Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt den Min-\nin der Erwägung, daß sich bei der Deutschen Schule während         destanteil an deutschen Lehrkräften und Lehrkräften mit deut-\nder letzten Jahre sowohl im Hinblick auf ihre Schülerschaft als       scher Lehrbefähigung im Lehrkörper der Schule fest. Sie vermit-\nauch auf die Stufen, auf denen Unterricht erteilt wird, wichtige      telt den Schulleiter. Von den zuständigen Stellen in der Bundes-\nEntwicklungen vollzogen haben, welche die Vereinbarung von            republik Deutschland entsandte Inspektoren besuchen die Schule\n1980 überholt erscheinen lassen,                                      und erteilen ihr Ratschläge.\nin der Erwägung, daß es angesichts dieser Entwicklungen\nsowie neuer Bestimmungen des Gesetzes über das Privatschul-\nwesen, nach denen eine Schule, deren Unterrichtsform Gegen-                                       Artikel 5\nstand einer internationalen Vereinbarung ist, von der Anwendung          Soweit dies mit den Artikeln 3 und 4 vereinbar ist, sorgen beide\ndieses Gesetzes ausgeschlossen werden kann, angebracht ist,           Regierungen gemeinsam dafür, daß die Deutsche Schule ihren\neine neue Vereinbarung zu schließen, durch die der Deutschen          Unterricht an das quebecische Umfeld und an die quebecischen\nSchule eine ihrer spezifischen Aufgabe entsprechende besondere        Prüfungen anpaßt und ihre Schüler auf eine Weise vorbereitet, die\nRechtsstellung verliehen wird -                                       den von den quebecischen Hochschulen festgesetzten Anforde-\nrungen Rechnung trägt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nDer Minister für Erziehung von Quebec gestattet es den Schü-\nlern der Deutschen Schule auch weiterhin, sich zu den Prüfungen\nTltel 1                               zu melden, die zur Erlangung des Abschlußzeugnisses der\nRechtsstellung                             Sekundarstufe führen.\nArtikel 1                                                            Artikel 6\nDie Deutsche Schule \"Alexander von Humboldt-Schule Mon-               Nur Lehrkräfte, welche die gesetzliche deutsche oder quebeci-\ntreal\" wird von einer privaten Gesellschaft quebecischen Rechts       sche Lehrbefähigung oder die der deutschen gesetzlichen Lehr-\nbetrieben, die den einschlägigen quebecischen Gesetzen mit            befähigung nach Maßgabe des in Artikel 8 bezeichneten Vertrags\nAusnahme des Gesetzes über das Privatschulwesen unterliegt;           gleichgestellte gesetzliche Lehrbefähigung eines anderen Landes\nsie ist Gegenstand dieser Vereinbarung.                               besitzen, dürfen an der Deutschen Schule tätig sein.\nIhre Finanzierung erfolgt durch Schulgeld und einen Zuschuß,\nden die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter dem\nVorbehalt gewährt, daß hierfür vom Parlament bewilligte Mittel zur\nVerfügung stehen.                                                                                   Titel III\nArtikel 2                                                            Verwaltung\nDer Minister für Erziehung und der Minister für Hochschul-\nwesen und Wissenschaft von Quebec - vorbehaltlich der in den                                      Artikel 7\nTiteln II und III festgelegten Bedingungen -                             Die Deutsche Schule hat die Praxis des quebecischen Schul-\nsystems in folgenden Punkten zu beachten:\na) erlauben der Gesellschaft der Deutschen Schule den weiteren\nBetrieb der gegenwärtig in 216 Victoria in Baie d'Urfe gelege-\nnen Lehranstalt, deren Zweck es ist, Vor-, Primar- und Sekun-   - Aufnahmealter für den Vor- und Primarschulunterricht;\ndarschulunterricht zu erteilen;\n- Einschreibung der Schüler und Führen von Schulakten;\nb) erklären sich damit einverstanden, daß der Unterricht an der\nDeutschen Schule unter Berücksichtigung des quebecischen\n- Recht einer vom Minister für Erziehung oder vom Minister für\nUmfelds im wesentlichen in deutscher Sprache nach Lehr-\nHochschulwesen und Wissenschaft ermächtigten Person auf\nplänen und der pädagogischen Gestaltung des Landes Nord-\nBesuch der Schule;\nrhein-Westfalen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten\nwird;\n- Pflicht, alle Auskünfte zu erteilen, die für die Anwendung dieser\nc) erkennen Lehrkräften, welche die deutsche gesetzliche Lehr-            Vereinbarung erforderlich sind.\nbefähigung oder die ihr nach Maßgabe des in Artikel 8 be-\nzeichneten Vertrags gleichgestellte gesetzliche Lehrbefähi-\ngung eines anderen Landes besitzen, das Recht zu, an der                                    Artikel 8\nDeutschen Schule tätig zu sein.\nDie Einzelheiten der Anwendung der Artikel 3, 4, 5, 6 und 7\nwerden durch einen Vertrag zwischen dem Minister für Erziehung\nund dem Minister für Hochschulwesen und Wissenschaft von\nTitel II                              Quebec und der Gesellschaft der Deutschen Schule geregelt.\nLehrbetrieb\nIn jenem Vertrag werden auch die zur regelmäßigen Unterrich-\ntung der Vertragsparteien über die Anwendung dieser Verein-\nArtikel 3\nbarung erforderlichen Verfahren und die Regelungen für eine\nDie Deutsche Schule bildet auf allen Unterrichtsstufen im deut-  etwaige Änderung der in Artikel 2 Buchstabe a genannten An-\nschen Sinne - Vorschule, Primar- und Sekundarstufe - Schüler         schrift der Deutschen Schule festgelegt.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992                                           289\nTitel IV                               Vertragsparteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen\nGeltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nSchlußbestlmmungen\nJede wesentliche Änderung dieser Vereinbarung, die von einer\nder Vertragsparteien unterbreitet wird, ist spätestens ein Jahr vor\nArtikel 9\nAblauf der jeweiligen Geltungsdauer vorzuschlagen.\nDiese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.\nArtikel 11\nArtikel 10                                 Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihres lnkrafttretens an die\nDiese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren             Stelle der am 23. Mai 1980 durch Briefwechsel zwischen der\ngeschlossen. Danach verlängert sie sich stillschweigend um          Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\njeweils weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden   von Quebec geschlossenen Vereinbarung.\nGeschehen zu Montreal am 7. Februar 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchmidt\nFür die Regierung von Quebec\nMichel Page\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nVom 25. März 1992\nDas Europäische Übereinkommen vom 26. November\n1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder\nerniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBI. 1989 II\nS. 946) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nBelgien                         am     1. November 1991\nGriechenland                    am     1. Dezember 1991\nLiechtenstein                   am         1. Januar 1992.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1O. Juli 1991 (BGBI. II S. 868).\nBonn, den 25. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","290                         Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1992. Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Tansania\nVom 26. März 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Vereinigten Republik Tansania gerichtete Verbalnote vom 17. März\n1992 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt. daß die in der\nAnlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte\nmit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 er1oschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus. daB auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen AeJ>l!_blik und der Vereinigten Republik Tansania\nabgeschlossene völkerrechtliche Ubereinkünfte mit der Herstellung der Einheit\nDeutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. März 1992 (BGBI. II S. 269).\nBonn. den 26. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAnlage\n1. Handelsabkommen vom 9. April 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\n2. Abkommen vom 10. April 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Repubtik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über die\nwissenschaftlich-technische Zusammenarbeit nebst Briefwechsel vom 1o. Juni 19n\nüber Veränderungen dieses Abkommens\n3. Abkommen vom 3. Juni 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Vereinigten Republik Tansania Ober kulturelle und wissenschaftliche\nZusammenarbeit\n4. Vereinbarte Pressemitteilung vom 21. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomati-\nscher Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Ver-\neinigten Republik Tansania\n5. Vereinbarung vom 25. September 1979 zwischen dem Ministerium für Staatssicherheit\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem nationalen Sicherheitsorgan der\nRevolutionären Regierung Sansibar/Tansania\n6. Vereinbarung vom 19. April 1976 zwischen dem Ministerium des lnnem der Deutschen\nDemokratischen Republik und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Ver-\neinigten Republik Tansania Ober Erfahrungsaustausch auf den Gebieten Paß- und\nMeldewesen, Strafvollzug und Kriminalpolizei nebst Anlage vom 26. April 19n und die\nVereinbarungen über Zusammenarbeit\nvom 14. August 1978 in den Jahren 1978 bis 1980,\nvom 13. März 1981 in den Jahren 1981 bis 1983,\nvom 29. August 1983 in den Jahren 1983 bis 1985,\nvon 1986 in den Jahren 1986 bis 1988,\nvom 31. Dezember 1988 in den Jahren 1989 bis 1991\n7. Abkommen vom 12. Dezember 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über die\nwirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992                       291\n8. Statut vom 12. Dezember 1980 der Gemeinsamen Kommission DDR/Vereinigte Repu-\nblik Tansania für die wirtschaftliche, industrielle und wissenschafflich-technische\nZusammenarbeit\n9. Abkommen vom 20. Juli 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über die gegenseitige\nAnerkennung von Zeugnissen und akademischen Graden\n10. Abkommen vom 20. Juli 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über den Austausch\nvon Studierenden auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens\n11. Luftverkehrsabkommen vom 8. April 1988 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\n12. Ressortvereinbarung vom 31. Dezember 1988 Ober polizeiliche Ausstattungshilfe\n13. Arbeitsplan vom 26. August 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania Ober die\nkulturelle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in den Jahren 1989 bis\n1991\nBerichtigung\nder Veröffentlichung des Protokolls vom 14. November 1988\nüber den Beitritt der Portugiesischen Republik\nund des Königreichs Spanien zur Westeuropäischen Union\nVom 27. März 1992\nDie nach Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. August 1989 zu dem Protokoll\nvom 14. November 1988 Ober den Beitritt der Portugiesischen Republik und des\nKönigreichs Spanien zur Westeuropäischen Union (BGBI. 1989 II S. 676)\nveröffentlichte englische Fassung des Protokolls vom 14. November 1988 wird\nwie folgt berichtigt:\nDer in der Präambel im Anschluß an den siebten Beweggrund (\" .•. Noting the\nsatisfactory conclusion of the discussions which followed this invitation; ... \")\nwiedergegebene, nachstehende Wortlaut des achten Beweggrundes:\n\"Noting that the Portuguese Republic and the Kingdom of Spain, which are fully\ncommitted to the process of European construction and are members of the Atlantic\nAlliance, have formally stated that they are prepared to accede to the Treaty;\"\nist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:\n\"Noting that the Portuguese Republic and the Kingdom of Spain have acknowledged the\nagreements, resolutions, decisions and rules of whatever nature adopted in the frame-\nwork of Western European Union in conformity with the provisions of the Treaty;\".\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Juni 1990 (BGBI. II S. 635).\nBonn, den 27. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","292                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) VOlkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen RechtsvOf'SChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) ZolltarifvOf'SChriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vo, dem 1. Januar 1990 ausgegeben woroen sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nPreis des Anlagebandes: 11,74 DM (10,24 DM zuzüglich 1,50 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,74 DM.                                                Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                          Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBerichtigung\nder Bekanntmachung über das Inkrafttreten\ndes Übereinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Quartlerräume der Besatzung an Bord von Schiffen\n(zusätzliche Bestimmungen)\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Über-\neinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisa-\ntion über die Quartierräume der Besatzung an Bord von\nSchiffen (zusätzliche Bestimmungen) vom 18. Februar\n1992 (BGBI. II S. 219) wird dahingehend berichtigt, daß\ndas in Absatz 1 aufgeführte Datum des Übereinkommens\nrichtig „30. Oktober 1970\" lauten muß."]}