{"id":"bgbl2-1992-12-10","kind":"bgbl2","year":1992,"number":12,"date":"1992-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/12#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-12-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_12.pdf#page=7","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-03-17T00:00:00Z","page":283,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992                                         283\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. März 1992\nDas am 9. Oktober 1991 in Tunis unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 9. Oktober 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. März 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nOber Finanzielle Zusammenarbeit\n1991\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    trag bis zu insgesamt 14100 000,- DM (in Worten: vierzehn\nMillionen einhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,\nund                                      wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                      und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des Umwelt-\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen\nc) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III\" einen\nRepublik,\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 4 000 000,- DM (in\nWorten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    d) für die Vorhaben\nvertiefen,                                                              - ,,Forstvorhaben Jendouba\"\n- ,,Rehabilitierung der Oase Gafsa\"\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n- ,,Bewässerung unteres Medjerda-Tal\"\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n- ,, Wasserversorgung ländliche Streusiedlungen II\"\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen bis zu insgesamt\nder Tunesischen Republik beizutragen -                              12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.\nsind unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 15. bis 17. Mai\n1991 in Bonn geführten deutsch-tunesischen Regierungsver-              (2) Reprogrammierungen\nhandlungen wie folgt übereingekommen:                               1. Mittel in Höhe von\na) 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)\nArtikel 1                                        aus dem Vorhaben „Erweiterung des Fischereihafens\nTabarka\" (Abkommen vom 13. Dezember 1980 zwischen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht               der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nes der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt              Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,\nZusammenarbeit)\na) für das Vorhaben „Stadtbahn Tunis\" ein Darlehen bis zu\nb) 561 000,- DM (in Worten: fünfhunderteinundsechzig-\ninsgesamt 14 900 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen                 tausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Bewässe-\nneunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach                 rung Bou Heurtma, Phase I\" (Abkommen vom 24. April\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,             1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nb) für das Vorhaben „Nationales Wasserbauprogramm (Klär-                     Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nanlagen Lac de Bizerte - Phase I)\" einen Finanzierungsbei-               über Finanzielle Zusammenarbeit) sowie in Höhe von","284                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nc) 1 640 000,- DM (in Worten: eine Million sechshundertvier-    von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nzigtausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Bewässe-        Abkommen Anwendung.\nrung Bou Heurtma, Phase II\" (Abkommen vom 5. Dezem-\nber 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                    Artikel 2\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit)                               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nwerden als Finanzierungsbeitrag (Begleitmaßnahme) für die       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nVorbereitung des Vorhabens „Umweltschutzmaßnahme Lac            Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nlchkeul\" verwendet.                                            und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\n2. Mitter in Höhe von 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million       in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben „Bewässerung Bou                unterliegen.\nHeurtma, Phase II\" (Abkommen vom 5. Dezember 1978 zwi-             (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und          selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nder Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle         für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nZusammenarbeit) werden für das Projekt „Forstvorhaben           der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nJendouba\" (Abkommen vom 26. Februar 1986 zwischen der           Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie:.\nrung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammen-\narbeit) verwendet.                                                                         Artikel 3\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten               Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-    lichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in\nrung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt für Wieder-    Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik er-\naufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen            hoben werden.\nFinanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nArtikel 4\n(4) Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können im\nDie Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\naus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Republik durch\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-          ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nstruktur oder ein selbsthilfeorientiertes Vorhaben zur Armuts-      Deutschrand ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die      nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein     erforderlichen Genehmigungen.\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(6) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 Buchstaben c                                   Artikel 5\nund d und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a für Begleitmaßnah-             Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\nmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für diese        zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-\nMaßnahmen verwendet werden.                                         blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\n(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen\nRegierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-          innerstaatlichen Voraussetzungen auf seilen der Tunesischen\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge       Republik erfüllt sind.\nGeschehen zu Tunis am 9. Oktober 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKunzmann\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nHabib Ben Yahia","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992                                                                     285\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung des Europarates\nsowie über die Änderung Ihres Artikels 26\nVom 20. März 1992\nPo I e n ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950 S. 263;\n1954 II S. 1126) beigetreten. Der Beitritt Polens ist nach Artikel 4 der Satzung\nam 26. November 1991\nwirksam geworden.\nDie Zahl der Vertreter Polens in der Beratenden Versammlung wurde auf zwölf\nfestgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der Satzung des\nEuroparates in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1991 (BGBI. II\nS. 763) ist nach Zustimmung des Ministerkomitees und der Beratenden Ver-\nsammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am 26. November 1991 in Kraft\ngetreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366) und vom 28. Mai 1991 (BGBI. II S. 763).\nBonn, den 20. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\n(Übersetzung)\n\"Article 26                                                   «Article 26                                                „Artikel 26\nMembers shall be entitled to the number                          Les Membres ont droit au nombre de                       Die Mitglieder haben Anspruch auf die\nof Representatives given below:                                 sieges suivant:                                           nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:\nAustria . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6       Autriche.....................                       6    Österreich . . . . .. .. . .. .. . .. .. .            6\nBelgium.....................                             7       Belgique . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    7    Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     7\nCyprus......................                             3      Chypre......................                         3    Zypern......................                          3\nCzechoslovakia . . . . . . . . . . . . . . .             8      Tchecoslovaquie . . . . . . . . . . . . . .          8    Tschechoslowakei.............                         8\nDenmark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5      Danemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5    Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        5\nFinland......................                            5      Finlande.....................                        5    Finnland.....................                         5\nFrance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      18      France......................                        18    Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nGermany . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         18      Allemagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     18    Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nGreece......................                             7      Grace.......................                         7    Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . .        7\nHungary.....................                             7      Hongrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    7    Ungarn......................                          7\nlceland......................                            3      lslande......................                        3    Island.......................                         3\nlreland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      4      lrlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4    Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4\nltaly . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   18      ltalie........................                      18    Italien....................... 18\nLiechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . .          2      Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . .      2    Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . .       2\nLuxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .             3      Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .         3    Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3\nMalta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3      Malte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3    Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3\nNetherlands . . . . . . . . . . . . . . . . . .          7      Pays-Bas....................                         7    Nieder1ande . . . . . . . . . . . . . . . . . .       7\nNorway . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5      Norvege.....................                         5    Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        5\nPoland......................                            12      Pologne.....................                        12    Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nPortugal.....................                            7      Portugal.....................                        7    Portugal.....................                         7\nSan Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2      Saint-Marin . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2    San Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2\nSpain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     12      Espagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     12   Spanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nSweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         6      Suade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    6   Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         6\nSwitzerland . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6      Suisse ..................... .                       6   Schweiz.....................                           6\nTurkey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      12      Turquie .................... .                      12   Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    12\nUnited Kingdom of Great Britain                                 Royaume-Uni de Grande-Bretagne                           Vereinigtes Königreich Großbritannien\nand Northern lreland . . . . . . . . . . .              18\"     et d'lrlande du Nord ........... .                  18»  und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . 18\"","286                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. März 1992\nDas in Lilongwe am 26. Februar 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 26. Februar 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. März 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliches Kleinwasserkraftwerk\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund                                 Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\ndie Regierung der Republik Malawi -                  Vorhabens „ländliches Kleinwasserkraftwerk\" von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         dieses Abkommen Anwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nRepublik Malawi,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     haben ersetzt werden.\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nder Republik Malawi beizutragen,                                      beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 21. August 1991, Ziffer 5.1 O -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 1                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erhoben\n(1) Die Regierung der Bundesrepublilk Deutschland ermöglicht\nwerden.\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-                                     Artikel 4\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben „Länd-\nliches Kleinwasserkraftwerk\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu          Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\n25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche        der Gewährung des Finanzerungsbeitrags ergebenden Trans-\nMark) zu erhalten.                                                   porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den"]}