{"id":"bgbl2-1992-11-8","kind":"bgbl2","year":1992,"number":11,"date":"1992-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/11#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-11-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_11.pdf#page=19","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Schlachttieren","law_date":"1992-03-13T00:00:00Z","page":263,"pdf_page":19,"num_pages":5,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992       263\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Internationalen übereinkommen von 1969\nüber die zlvllrechtllche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 12. März 1992\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-\nnalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche\nHaftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II\nS. 721, 724) wird nach seinem Artikel V Abs. 2 für\nVenezuela                            am 20. April 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. November 1991 (BGBI. II\ns. 1399).\nBonn, den 12. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber den Schutz von Schlachttieren\nVom 13. März 1992\nDas Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979\nüber den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II S. 770)\nist nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für\nJugoslawien                    am 19. September 1991\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner für\nFinnland                      am         3. Juni 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Juli 1986 (BGBI. II 5. 857).\nBonn, den 13. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt","264                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. März 1992\nDas in Ulan Bator am 5. Dezember 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolischen Volks-\nrepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 5. Dezember 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Warenhilfe II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              anstatt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, zur Finanzie-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen\nund\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\ndie Regierung der Mongolischen Volksrepublik -             im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Montage ein Darlehen bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolischen       Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nVolksrepublik,\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten liste handeln, für die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ndie Verschiffungsdokumente nach dem 6. September 1991 aus-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\ngestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden sind.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                  Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder zwischen dem Ministerium für Handel und Industrie und der\nder Mongolischen Volksrepublik beizutragen,\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunter Bezugnahme auf das Gebertreffen am 5./6. September\nunterliegt.\n1991 in Tokio -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Mongolischen Volksrepublik stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 1                                öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nder Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von der Kredit-        Mongolischen Volksrepublik erhoben werden können.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                               265\nArtikel 4                                   unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nDie Regierung der Mongolischen Volksrepublik überläßt bei den\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nmigungen.\nPersonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-\nArtikel 5\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 5. Dezember 1991 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Holubek\nFür die Regierung der Monogolischen Volksrepublik\nS. Bayarbaatar\nAnlage\nzum Abkommen vom 5. Dezember 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongllschen Volksrepublik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n5. Dezember 1991 aus dem Darfehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen, Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Montageleistungen, Transport und Versicherung gemäß Artikel 1\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","266                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. März 1992\nDas in Ulan Bator am 21. Oktober 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolischen Volks-\nrepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 21. Oktober 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Warenhilfe und Studien- und Fachkräftefonds\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nund                                 es der Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das in\ndie Regierung der Mongolischen Volksrepublik -              Artikel 3 genannte Vorhaben einen Finanzierungsbeitrag bis zu\ninsgesamt 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolischen\nVolksrepublik,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (1) Das Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 wird zur Finanzierung\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus\nvertiefen,                                                          der Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des laufenden\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 kosten für Transport, Versicherung und Montage verwendet.\nDavon sind:\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Mongolischen Volksrepublik beizutragen,                         (a) etwa 3 500 000 DM (in Worten: drei Millionen fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark) für die ehemaligen DDR-Projekte\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver-              (aa) Fleisch- und Konservenfabrik\nhandlungen zur entwicklungspolitischen Zusammenarbeit vom\n24. Juni 1991 -                                                           (bb) Kartoffellager\n(cc) Landwirtschaftsgut Bomuur\nsind wie folgt übereingekommen:\n(b) etwa 5 500 000 DM (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-\nArtikel 1                                     tausend Deutsche Mark) für kleine und mittlere private Unter-\nnehmen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von der Kredit-    zu verwenden. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die in       gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nArtikel 2 genannten Vorhaben ein Darlehen bis zu insgesamt          handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem 24. Juni\n9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark) zu         1991 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden\nerhalten.                                                           sind.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                               267\n(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen            Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der            Rechtsvorschriften unterliegen.\nMongolischen Volksrepublik durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\nArtikel 5\nArtikel 3\nDie Regierung der Mongolischen Volksrepublik stellt die Kredit-\n(1) Der Finanzierungsbeitrag nach Artikel 1 Absatz 2 wird für         anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndie Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds verwendet.            öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           und Durchführung der in Artikel 4 erwähnten Verträge in der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Mongolischen Volksrepublik erhoben werden können.\nund der Mongolischen Volksrepublik durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                                                     Artikel 6\n(3) liegen bei einem Ersatzvorhaben die besonderen Voraus-\nDie Regierung der Mongolischen Volksrepublik überläßt bei den\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-\ntrags nicht vor, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\nDeutschland der Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von\nGütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau für das Vorhaben bis zur Höhe\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu er-\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nhalten.\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nArtikel 4                                   erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-          dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe für das in Artikel 3 genannte Vor-\nArtikel 7\nhaben bestimmen die zwischen dem Ministerium für Handel und\nIndustrie und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 21. Oktober 1991 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Holubek\nFür die Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nS. Bayarbaatar\nAnlage\nzum Abkommen vom 21. Oktober 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Dienstleistungen, die gemäß Artikel 2 des Regierungsabkommens\nvom 21. Oktober 1991 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen, Maschinen und Geräte,\nc) Saatgut und Ausrüstungen für die Landwirtschaft,\nd) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\ne) Montageleistungen.\nDas Darlehen wird ausschließlich zur Finanzierung von Lieferungen und Leistungen\nverwendet, die kleinen und mittleren privaten Unternehmen sowie den von der ehemali-\ngen DDR geförderten Projekten Fleisch- und Konservenfabrik, Kartoffellager und Land-\nwirtschaftsgut Bornuur zugute kommen. Umfangreiche Einzelinvestitionen mit Projekt-\ncharakter können aus dem Darlehen nicht finanziert werden.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütem und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen."]}