{"id":"bgbl2-1992-11-17","kind":"bgbl2","year":1992,"number":11,"date":"1992-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/11#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-11-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_11.pdf#page=31","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-03-24T00:00:00Z","page":275,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                       275\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. März 1992\nDas in Harare am 14. Februar 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 14. Februar 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. März 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds V\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Studien-\nund Fachkräftefonds V\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nund\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                      Artikel 2\nSimbabwe,                                                             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Zuschusses zu\nvertiefen,                                                         schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                            Artikel 3\nder Republik Simbabwe beizutragen,                                    Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nlungen vom 23. November 1990 -                                     Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe\nerhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                        Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es          Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nder Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für     aus der Zuschußgewährung ergebenden Transporten von Perso-","276                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHenwsgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bunde8druckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Tell I enNII Gesetze, Verordnungen und sonstige V8f0ffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) völken8chtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung er1assenen Rechtsvol'schriften sowie damit zusammenhingen\nBekannlmachunge\nb) Zolltarifvorachrif.\nlaufender Bezug nur Im V.iagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erachienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bom 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halJilhl'lich je 81,48 DM. ElnzelstOcke je angefan-\ngene 18 Seiten 2,58 DM zuzüglich Versandka8ten. Dieser Preis git auch für\nBundesgeaetzblitter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben WOfden sind.\nLieferung gegen VOl8insendung des Betrages auf das Pos1girokonto Bundes-\ngesetzblat1 KOln 3 5509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrec:lvlung\nPreis dieser Ausgabe ohne Mageband: 8,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM\nVersandkosten), bei Lief8flM'lg gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nPreis des Anlagebandes: 11,74 DM (10,24 DM zuzüglich 1,50 DM Venianclkoafen),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,74 DM.\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersalz\nbetrlgt 7%.\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und                               Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine                         migungen.\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nArtikel 5\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 14. Februar 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD. Düxmann\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mushayakarara"]}