{"id":"bgbl2-1992-11-16","kind":"bgbl2","year":1992,"number":11,"date":"1992-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/11#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-11-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_11.pdf#page=29","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-03-24T00:00:00Z","page":273,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                           273\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. März 1992\nDas in Harare am 14. Februar 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 14. Februar 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. März 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „DEG-Beteiligung an der Zimbabwe Development Bank - ZDB\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder DEG einen Betrag von bis zu 1 976 497,47 DM (in Worten:\nund\neine Million neunhundertsechsundsiebzigtausend vierhundert-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                  siebenundneunzig 47/100 Deutsche Mark) zur Verfügung. Die\nMittel werden dem nicht benötigten Teilbetrag der Zusage 1983\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         an die ZDB (Regierungsabkommen vom 27. Februar 1984) ent-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            nommen.\nSimbabwe,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Die in Artikel 1 genannte Beteiligung und das beteiligungsähn-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     liche Darlehen der DEG werden nach Maßgabe eines mit der\nvertiefen,                                                           Zimbabwe Development Bank noch zu schließenden Finanzie-\nrungsvertrags und einer noch zu schließenden Zeichnungsverein-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        barung bewirkt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      (1) Die Regierung der Republik Simbabwe garantiert hinsicht-\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                 lich der in Artikel 1 genannten Beteiligung und des beteiligungs-\nähnlichen Darlehens die freie Einfuhr aller ausländischen Zah-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   lungsmittel im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb und\nder Auszahlung des beteiligungsähnlichen Darlehens sowie den\nfreien Transfer von anfallenden Erträgen, des Veräußerungs-\nArtikel 1\noder Liquidationserlöses der Beteiligung und der Rückzahlung\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      des beteiligungsähnlichen Darlehens.\nes der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft\n(2) Die Regierung der Republik Simbabwe verpflichtet sich im\n(DEG) mbH., Köln, eine Beteiligung an der Zimbabwe Develop-\neigenen Namen und für die Reserve Bank of Zimbabwe, der\nment Bank (ZDB) in Höhe von 1 200 000 2$ (in Worten: eine\nZimbabwe Development Bank bei der Erfüllung ihrer Zahlungs-\nMillion zweihunderttausend Zimbabwe Dollar) zu erwerben und\nverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den\nein beteiligungsähnliches Darlehen an die ZDB in Höhe des nicht\nWeg zu legen und Devisen für den Transfer freizugeben.\nfür den Erwerb der Beteiligung erforderlichen Betrags (siehe\nAbsatz 2) zu vergeben, wenn nach Prüfung die Förderungs-            Gleiches gilt für die Zahlung eines Veräußerungserlöses an die\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                 DEG durch den Erwerber der in Artikel 1 genannten Beteiligung.","274                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n(3) Die Regierung der Republik Simbabwe erteilt auf Antrag für    und Luftverkehr den Passagieren die freie Wahl der Verkehrs-\ndie in Artikel 1 genannte Beteiligung und das beteiligungsähnliche   unternehmen.\nDarlehen den „genehmigten Status\" nach den in der Republik\nSimbabwe geltenden Gesetzen.                                                                      Artikel 6\n(1) Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nArtikel 4                                Ausgabe von Gratisaktien oder durch die Wandlung eines Teils\noder des Gesamtbetrags des beteiligungsähnlichen Darlehens,\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die DEG von\nso gelten die von der Regierung der Republik Simbabwe in den\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nArtikeln 3, 4 und 5 übernommenen Garantien und Zusagen auch\nim Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder Liqui-\nfür die erhöhte Beteiligung.\ndation der in Artikel 1 genannten Beteiligung und des beteili-\ngungsähnlichen Darlehens sowie mit deren Erträgen in der Repu-          (2) Die Regierung der Republik Simbabwe ist bereit, auf Antrag\nblik Simbabwe erhoben werden.                                        der DEG gleiche Bedingungen für Finanzierungsbeiträge ein-\nzuräumen, die die DEG der Zimbabwe Development Bank aus\nArtikel 5                                eigenen Mitteln gewährt.\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\naus der Durchführung des in Artikel 1 bezeichneten Finanzie-                                      Artikel 7\nrungsvorhabens ergebenden Transporten von Personen im See-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 14. Februar 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD. Düxmann\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mushayakarara"]}