{"id":"bgbl2-1992-11-15","kind":"bgbl2","year":1992,"number":11,"date":"1992-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/11#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-11-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_11.pdf#page=25","order":15,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Äthiopien","law_date":"1992-03-19T00:00:00Z","page":269,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                           269\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Äthiopien\nVom 19. März 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien gerichtete Verbalnote vom\n9. März 1992 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in\nder Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Überein-\nkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen\nsind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Äthiopien abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. März 1992 (BGBI. II S. 242).\nBonn, den 19. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 1. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Kaiserfichen Regierung von Äthiopien über die Aufnahme\ndiplomatischer Beziehungen\n2. Abkommen vom 2. November 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-\npiens über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Erziehung und der\nWissenschaft\n3. Arbeitsplan vom 2. November 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-\npiens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbett\n4. Handelsabkommen vom 18. Dezember 1976 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen\nÄthiopiens und Vereinbarte Niederschrift über Verhandlungen zum Handelsabkommen\n5. Abkommen vom 27. Oktober 19n zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens\nüber wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit\n6. Konsularvertrag vom 6. März 1978 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik\nund dem Sozialistischen Äthiopien (GBI. 1979 II S. 1, S. 72)     ·\n7. Abkommen vom 6. März 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens\nüber den Luftverkehr\n8. Abkommen vom 6. Dezember 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-\npiens über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen und akademischen Graden\n9. Abkommen vom 5. April 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens über\nden Austausch und die Aufnahme von Hochschulabsolventen und Studenten\n1O. Arbeitsplan vom 17. Mai 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens über\nkulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit","270                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n11. Vertrag vom 15. November 1979 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik\nund dem Sozialistischen Äthiopien über Freundschaft und Zusammenarbeit (GBI. 1980\nII S. 55, S. 123)\n12. Abkommen vom 15. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-\npiens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Geologie und des Bergbaus\n13. Programm vom 15. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen\nÄthiopiens über die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen und wissenschaftliche-\ntechnischen Zusammenarbeit bis 1985\n14. Vereinbarung durch Briefwechsel vom 15. November 1979 zwischen dem Ministerium\nfür Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik und dem Ministerium für Staatsfarmen des Sozialistischen Äthiopiens über die\nErrichtung und Leitung eines agroindustriellen Komplexes als staatliche Musterfarm\n15. Abkommen vom 18. Januar 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handelsschiffahrt\n16. Arbeitsplan vom 18. Mai 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens über\nkulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\n17. Protokoll vom 5. Dezember 1981 zwischen dem Mini~terium für Hoch- und Fachschul-\nwesen der Deutschen Demokratischen Republik und der Kommission für Hochschul-\nwesen des Sozialistischen Äthiopiens über die Entwicklung des Deutschlektorats und\ndie Schaffung einer Abteilung für die deutsche Sprache, Literatur und Landeskunde an\nder Universität Addis Abeba\n18. Arbeitsplan vom 30. September 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-\npiens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\n19. Arbeitsplan vom 24. März 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Repubik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\n20. Vereinbarung vom 30. April 1987 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angele-\ngenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Auswär-\ntige Angelegenheiten des Sozialistischen Äthiopiens über die Zusammenarbeit für die\nJahre 1987 bis 1990\n21. Vereinbarung vom 6. Juni 1987 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium\nfür Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für\nStaats- und öffentliche Sicherheit des Sozialistischen Äthiopiens\n22. Vereinbarung vom 15. Januar 1988 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fach-\nschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Erzie-\nhung der Volksdemokratischen Republik Äthiopien über die Zusammenarbeit bei der\nEntwicklung des Gondar College of Medical Sciences für die Jahre 1988 bis 1992\n23. Vereinbarung vom 19. Juli 1988 zwischen dem Ministerium des Innern der Deutschen\nDemokratischen Republik und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Volks-\ndemokratischen Republik Äthiopien über die Zusammenarbeit bei der polizeilichen und\npolitisch-ideologischen Arbeit und Protokoll vom 19. Juli 1988 über die Zusammen-\narbeit in den Jahren 1988/89\n24. Protokoll vom 18. Januar 1989 über die Modalitäten der Gewährung von Unterstützung\nfür die Errichtung und Ausstattung des Instituts für strategische Studien des Ministe-\nriums für Innere Angelegenheiten der Volksdemokratischen Republik Äthiopien durch\ndas Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik\n25. Arbeitsplan vom 5. Juli 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Äthiopien über die\nkulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit in den Jahren 1989 bis 1991","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                           271\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. März 1992\nDas in Lilongwe am 26. Februar 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 26. Februar 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. März 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Straße Salima-Mua, Abschnitt Mua-Penga Penga\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Salima-Mua, Abschnitt Mua-Penga Penga\" einen Finanzierungs-\nund                                 beitrag bis zu 11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Malawi -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nMalawi,                                                             Vorhabens „Straße Salima-Mua, Abschnitt Mua-Penga Penga\"\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nvertiefen,                                                          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       ersetzt werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Malawi beizutragen,                                       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nlungen vom 21. August 1991, Ziffer 5.5, zweiter Spiegelstrich -     anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für        Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben \"Straße   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-","272                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erhoben                                    Artikel 5\nwerden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 4                                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus     Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-       die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den            burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-      Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Ange-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der         bote in etwa vergleichbar sind.\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nArtikel 6\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.                                                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 26. Februar 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln\nVom 23. März 1992\nDas Abkommen vom 17. Juli 1905 über die Entmündi-\ngung und gleichartige Fürsorgemaßregeln (RGBI. 1912\nS. 463) ist von Deutschland am 21. Januar 1992\ngekündigt worden. Das Abkommen wird daher nach\nseinem Artikel 19 für\nDeutschland                              am 23. August 1992\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 14. Februar 1955 (BGBI. II\nS. 188) und vom 28. April 1977 (BGBI. II S. 445).\nBonn, den 23. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}