{"id":"bgbl2-1992-11-14","kind":"bgbl2","year":1992,"number":11,"date":"1992-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/11#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-11-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_11.pdf#page=22","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-03-13T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["266                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. März 1992\nDas in Ulan Bator am 21. Oktober 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolischen Volks-\nrepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 21. Oktober 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Warenhilfe und Studien- und Fachkräftefonds\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nund                                 es der Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das in\ndie Regierung der Mongolischen Volksrepublik -              Artikel 3 genannte Vorhaben einen Finanzierungsbeitrag bis zu\ninsgesamt 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolischen\nVolksrepublik,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (1) Das Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 wird zur Finanzierung\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus\nvertiefen,                                                          der Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des laufenden\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 kosten für Transport, Versicherung und Montage verwendet.\nDavon sind:\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Mongolischen Volksrepublik beizutragen,                         (a) etwa 3 500 000 DM (in Worten: drei Millionen fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark) für die ehemaligen DDR-Projekte\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver-              (aa) Fleisch- und Konservenfabrik\nhandlungen zur entwicklungspolitischen Zusammenarbeit vom\n24. Juni 1991 -                                                           (bb) Kartoffellager\n(cc) Landwirtschaftsgut Bomuur\nsind wie folgt übereingekommen:\n(b) etwa 5 500 000 DM (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-\nArtikel 1                                     tausend Deutsche Mark) für kleine und mittlere private Unter-\nnehmen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von der Kredit-    zu verwenden. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die in       gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nArtikel 2 genannten Vorhaben ein Darlehen bis zu insgesamt          handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem 24. Juni\n9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark) zu         1991 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden\nerhalten.                                                           sind.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                               267\n(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen            Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der            Rechtsvorschriften unterliegen.\nMongolischen Volksrepublik durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\nArtikel 5\nArtikel 3\nDie Regierung der Mongolischen Volksrepublik stellt die Kredit-\n(1) Der Finanzierungsbeitrag nach Artikel 1 Absatz 2 wird für         anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndie Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds verwendet.            öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           und Durchführung der in Artikel 4 erwähnten Verträge in der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Mongolischen Volksrepublik erhoben werden können.\nund der Mongolischen Volksrepublik durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                                                     Artikel 6\n(3) liegen bei einem Ersatzvorhaben die besonderen Voraus-\nDie Regierung der Mongolischen Volksrepublik überläßt bei den\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-\nsich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-\ntrags nicht vor, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\nDeutschland der Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von\nGütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau für das Vorhaben bis zur Höhe\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu er-\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nhalten.\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nArtikel 4                                   erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-          dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe für das in Artikel 3 genannte Vor-\nArtikel 7\nhaben bestimmen die zwischen dem Ministerium für Handel und\nIndustrie und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 21. Oktober 1991 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Holubek\nFür die Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nS. Bayarbaatar\nAnlage\nzum Abkommen vom 21. Oktober 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Dienstleistungen, die gemäß Artikel 2 des Regierungsabkommens\nvom 21. Oktober 1991 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen, Maschinen und Geräte,\nc) Saatgut und Ausrüstungen für die Landwirtschaft,\nd) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\ne) Montageleistungen.\nDas Darlehen wird ausschließlich zur Finanzierung von Lieferungen und Leistungen\nverwendet, die kleinen und mittleren privaten Unternehmen sowie den von der ehemali-\ngen DDR geförderten Projekten Fleisch- und Konservenfabrik, Kartoffellager und Land-\nwirtschaftsgut Bornuur zugute kommen. Umfangreiche Einzelinvestitionen mit Projekt-\ncharakter können aus dem Darlehen nicht finanziert werden.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütem und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen.","268                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber das Recht der Verträge\nVom 16. März 1992\n1.\nDas Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge\n(BGBI. 1985 II 5. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nEstland                                                      am 20. November 1991\nKamerun                                                      am 22. November 1991\nLitauen                                                      am       14. Februar 1992\nOman                                                         am 17. November 1990\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebe-\n. nen Erklärung:\n(Übersetzung)\n(Courtesy Translation) (Original: Arabic)        (Höflichkeitsübersetzung)   (Original: Ara-\nbisch)    .\nAccording to the understanding of the\nGovemment of the Sultanate of Oman the             Nach Auffassung der Regierung des Sul-\nimplementation of paragraph (2) of the Arti-     tanats Oman findet Artikel 62 Absatz 2 des\ncle (62) of the said Convention does not         genannten Übereinkommens keine Anwen-\ninclude those Treaties which are contrary to     dung auf Verträge, die im Widerspruch zum\nthe right to self-determination.                 Selbstbestimmungsrecht stehen.\nPolen                                                        am         1. August 1990\nSuriname                                                     am           2. März 1992\nII.\nDie Mongolei hat am 19. Juli 1990die Rücknahme ihrer bei Hinterlegung\nder Beitrittsurkunde am 16. Mai 1988 gemachten Vorbehalte zu dem überein-\nkommen notifiziert.\nDie Tschechoslowakei hatam19.Oktober1990die Rücknahme ihres\nbei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 29. Juli 1987 gemachten Vorbehalts zu\nArtikel 66 des Ubereinkommens notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n3. Mai 1988 (BGBI. II 5. 557), vom 21. August 1989 (BGBI. II 5. 803) und vom\n10. Juli 1990 (BGBI. II 5. 707).\nBonn, den 16. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}