{"id":"bgbl2-1992-11-13","kind":"bgbl2","year":1992,"number":11,"date":"1992-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/11#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-11-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_11.pdf#page=20","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-03-13T00:00:00Z","page":264,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["264                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. März 1992\nDas in Ulan Bator am 5. Dezember 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolischen Volks-\nrepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 5. Dezember 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. März 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolischen Volksrepublik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Warenhilfe II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              anstatt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, zur Finanzie-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen\nund\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\ndie Regierung der Mongolischen Volksrepublik -             im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Montage ein Darlehen bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolischen       Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nVolksrepublik,\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten liste handeln, für die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ndie Verschiffungsdokumente nach dem 6. September 1991 aus-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\ngestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden sind.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                  Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder zwischen dem Ministerium für Handel und Industrie und der\nder Mongolischen Volksrepublik beizutragen,\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunter Bezugnahme auf das Gebertreffen am 5./6. September\nunterliegt.\n1991 in Tokio -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Mongolischen Volksrepublik stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 1                                öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nder Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von der Kredit-        Mongolischen Volksrepublik erhoben werden können.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                               265\nArtikel 4                                   unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nDie Regierung der Mongolischen Volksrepublik überläßt bei den\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nmigungen.\nPersonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-\nArtikel 5\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 5. Dezember 1991 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Holubek\nFür die Regierung der Monogolischen Volksrepublik\nS. Bayarbaatar\nAnlage\nzum Abkommen vom 5. Dezember 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongllschen Volksrepublik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n5. Dezember 1991 aus dem Darfehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen, Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Montageleistungen, Transport und Versicherung gemäß Artikel 1\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}