{"id":"bgbl2-1992-11-12","kind":"bgbl2","year":1992,"number":11,"date":"1992-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-11-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_11.pdf#page=3","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer","law_date":"1992-02-10T00:00:00Z","page":247,"pdf_page":3,"num_pages":17,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                                247\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer\nVom 10. Februar 1992\nDas am 27. November 1990 in Bonn unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Polen über\ndie Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der\nHoheitsgewässer ist gemäß seinem Artikel 9\nam 27. Dezember 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 1992\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Wiehert\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       dienst steht, dessen Name in der entsprechenden Solda-\ntenliste oder in einem gleichwertigen Dokument aufgeführt\nund\nist, und mit einer der regulären militärischen Disziplin\ndie Regierung der Republik Polen,                            unterstehenden Besatzung bemannt ist;\nb) Ein Hilfsschiff, das zu den Streitkräften einer der Vertrags-\nim folgenden Vertragsparteien genannt, -\nparteien gehört und berechtigt ist, die Flagge der Hilfs-\nschiffe in den Fällen zu führen, in denen die jeweilige\nin dem Bestreben, die Sicherheit der Schiffahrt und Luftfahrt für\nVertragspartei das Führen der Flagge vorsieht.\ndie Schiffe und Luftfahrzeuge der jeweiligen Streitkräfte außerhalb\nder Hoheitsgewässer zu gewährleisten,                                2. \"Luftfahrzeug\" bedeutet jedes militärisch bemannte Fluggerät.\n3. \"Formation\" bedeutet eine Anordnung von zwei oder mehr\nin dem Bestreben, nach Herstellung der staatlichen Einheit\nSchiffen, die miteinander operieren.\nDeutschlands ihre Beziehungen auf dem Fundament guter Nach-\nbarschaft, Freundschaft und partnerschaftlicher Zusammenarbeit\nweiterzuentwickeln,                                                                                Artikel 2\nüberzeugt von der Notwendigkeit, durch stabile, kooperative           Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Internationalen\nStrukturen der Sicherheit zum Aufbau einer gerechten und dauer-       Regeln vom 20. Oktober 1972 zur Verhütung von Zusammenstö-\nhaften Friedensordnung in Europa beizutragen,                        ßen auf See (KVR) nach Geist und Buchstabe von den Schiffsfüh-\nrern beachtet werden. Die Vertragsparteien erkennen an, daß die\nim Einvernehmen, die von diesem Abkommen untersagten               Grundlage für die Freiheit der Durchführung von Operationen\ngefährlichen Handlungen auch nicht gegenüber zivilen Schiffen        außerhalb der Hoheitsgewässer die völkerrechtlich anerkannten\nder anderen Vertragspartei vorzunehmen,                              Grundsätze sind, wie sie insbesondere in dem Genfer überein-\nkommen vom 29. April 1958 Ober die Hohe See dargelegt sind.\ngeleitet von den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Schiffe der Vertragsparteien, die in der Nähe voneinander\noperieren, haben sich stets gut freizuhalten, um das Risiko eines\nArtikel 1\nZusammenstoßes zu vermeiden, es sei denn, daß sie nach den\nIm Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffs-          KVR verpfiichtet sind, Kurs und Fahrt beizubehalten.\nbestimmungen:\n(2) Schiffe, die auf eine Formation der anderen Vertragspartei\n1. ,,Schiff\" bedeutet:                                               treffen oder in ihrer Nähe operieren, sollen unter Beachtung der\na) Ein Kriegsschiff, das zu den Streitkräften einer der Ver-     KVR alle Manöver vermeiden, die die Fahrübungen dieser Forma-\ntion behindern.\ntragsparteien gehört und äußere Kennzeichen führt, durch\ndie sich Kriegsschiffe seiner Nationalität unterscheiden,       (3) Fahrübungen von Formationen der Vertragsparteien sollen\nunter dem Kommando eines Kommandanten im Staats-             mit Rücksicht auf den sonstigen Schiffsverkehr im Bereich inter-","248                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nnational anerkannter Verkehrs-Trennungsgebiete nicht ausge-            äußerste Vorsicht und Sorgfalt walten lassen; dies gilt insbeson-\nführt werden.                                                          dere bei Schiffen, auf denen Luftfahrzeuge starten oder landen.\nIm Interesse beiderseitiger Sicherheit sollen simulierte Angriffe\n(4) Schiffe, die Schiffe der anderen Vertragspartei beobachten,\ndurch simulierten Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge und Schiffe\nsollen in einer Entfernung bleiben, die das Risiko von Kollisionen\nder anderen Vertragspartei sowie Kunstflug über Schiffen der\nausschließt, sowie Manöver vermeiden, durch die Schiffe der\nanderen Vertragspartei nicht erlaubt sein. Jegliche Gegenstände\nanderen Vertragspartei in Schwierigkeiten oder Gefahr geraten\nsollen in ihrer Nähe nicht so abgeworfen werden, daß Schiffe oder\nkönnen. Ein Beobachtungsschiff wird so, wie gute Seemannschaft\nSchiffahrt gefährdet werden.\nes erfordert, frühzeitig und entschlossen Manöver ausführen, um\ndie zu beobachtenden Schiffe nicht zu behindern oder zu gefähr-        Die gleichen Handlungen sollen Luftfahrzeuge auch in bezug auf\nden, es sei denn, es muß in Übereinstimmung mit den KVR Kurs           zivile Schiffe der anderen Vertragspartei unterlassen.\nund Fahrt beibehalten.\n(2) Luftfahrzeuge der Vertragsparteien sollen bei Dunkelheit\n(5) Schiffe der Vertragsparteien, die in Sichtweite voneinander     oder Instrumentenflugbedingungen möglichst Navigationslichter\noperieren, sollen, um ihre Operationen und Absichten anzuzei-          setzen.\ngen, die in den KVR, im Internationalen Signalbuch sowie in der\nTabelle für Sondersignale, die Bestandteil dieses Abkommens ist,                                    Artikel 5\nvorgesehenen Signale (Flaggen, Schall- und Lichtsignale) ver-             Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, um ihre zivilen\nwenden. Bei Nacht oder bei verminderter Sicht, bei Beleuchtungs-       Schiffe über die Bestimmungen dieses Abkommens zu unterrich-\nverhältnissen oder Entfernungen, bei denen Flaggensignale nicht        ten, die die Gewährleistung der beiderseitigen Sicherheit zum\nmehr zu unterscheiden sind, ist zu diesem Zweck ein Signal-            Inhalt haben.\nscheinwerfer oder eine UKW-Funkverbindung auf Kanal 16\n(156,8 MHz) zu verwenden.\nArtikel 6\n(6) Schiffe der Vertragsparteien sollen keine simulierten\nDie Vertragsparteien stellen sicher, daß über das bestehende\nAngriffe durchführen, indem sie Geschütze, Startvorrichtungen,\ninternationale Funkmeldenetz für Mitteilungen und Warnungen für\nTorpedorohre oder andere Waffen auf Schiffe oder Luftfahrzeuge\nSeefahrer in der Regel nicht später als fünf Tage im voraus eine\nder anderen Vertragspartei richten. Sie sollen keinerlei Gegen-\nMitteilung über Vorhaben außerhalb der Hoheitsgewässer erfolgt,\nstände in Richtung auf Schiffe oder Luftfahrzeuge der anderen\ndie eine Gefahr für die Schiffahrt oder den Flugverkehr darstellen.\nVertragspartei so ausbringen, daß diese eine Gefährdung für\ndiese Schiffe oder Luftfahrzeuge oder eine Behinderung für die\nSchiffahrt oder Luftfahrt darstellen, und sie dürfen auch keine                                     Artikel 7\nScheinwerfer oder andere starke Beleuchtungseinrichtungen\nbenutzen, um die Kommandobrücke von Schiffen der anderen                  Die Vertragsparteien werden unverzüglich Informationen über\nVertragspartei zu beleuchten.                                          Kollisionen und Zwischenfälle, bei denen Sachschaden entstan-\nden ist, sowie über andere Zwischenfälle auf See zwischen ihren\nAuch werden Schiffe der Vertragsparteien Laser nicht in einer          Schiffen und Luftfahrzeugen austauschen. Die Deutsche Marine\nWeise einsetzen, daß sie der Gesundheit der Besatzung oder der         wird diese Informationen über den Verteidigungs- oder Marine-\nAusrüstung von Schiffen oder Luftfahrzeugen der anderen Ver-           attache bei der Botschaft der Republik Polen in der Bundes-\ntragspartei Schaden zufügen.                                           republik Deutschland und die Marine der Republik Polen über den\nDie gleichen Handlungen haben die Schiffe der Vertragsparteien         Verteidigungs- oder Marineattache bei der Botschaft der Bundes-\nauch in bezug auf zivile Schiffe der anderen Vertragspartei zu         republik Deutschland in der Republik Polen weiterleiten.\nunterlassen.\n(7) Bei Übungen von getauchten U-Booten, die von Unterstüt-                                      Artikel 8\nzungsfahrzeugen begleitet werden, sollen diese das entspre-\nSpätestens ein Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens\nchende Signal aus dem Internationalen Signalbuch oder der\ntreten die Vertreter der Vertragsparteien zusammen, um über die\nSondersignaltabelle setzen, um andere Schiffe auf die Anwesen-\nAnwendung des Abkommens sowie über mögliche Wege zu einer\nheit von U-Booten in diesem Seegebiet aufmerksam zu machen.\nweiteren Verbesserung der Sicherheit in der Schiffahrt für ihre\n(8) Schiffe der einen Vertragspartei sollen, wenn sie sich Schif-  Schiffe und im Luftverkehr zu beraten. Danach finden derartige\nfen der anderen Vertragspartei nähern, die gemäß der Regel 3g         Konsultationen jährlich oder, wenn eine Vertragspartei dies\nder KVR in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind, insbeson-     wünscht, häufiger statt.\ndere Schiffe, auf denen Luftfahrzeuge starten oder landen, und\nSchiffe, die in See versorgen, geeignete Maßnahmen treffen, um\nArtikel 9\ndie Manöver dieser Schiffe nicht zu behindern und sich von ihnen\ngut freizuhalten.                                                        (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nEs kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nArtikel 4                                ten schriftlich gekündigt werden.\n(1) Flugzeugführer der Vertragsparteien sollen bei der Annähe-        (2) Dieses Abkommen mit seiner Anlage tritt einen Monat nach\nrung an Luftfahrzeuge und Schiffe der anderen Vertragspartei           seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 27. November 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Stoltenberg\nSudhoff\nFür die Regierung der Republik Polen\nPiotr Kolodziejczyk\nJ. Reiter","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                                 249\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer\nTabelle für Sondersignale 1)\nDen folgenden Signalen ist die Codegruppe YV1 voranzustellen:\nSignale/Sygnat                                           Bedeutung der Signale                Znaczenie sygnatu\n1                                        2                                                 3                             4\nIch führe ozeanographische        ProwadzEt prace oceanogra-\nIR1\n00                                                  Arbeiten durch                    ficzne\n=\n~            -=:J\nr------\nIR2 ( ...)\n[!]                 L    --    ::.J                 Ich bringe aus/schleppe hy-\ndrographisches Gerät (.•.)\nMeter achteraus\nStawiam/holujEt aparaturEI hy-\ndrograficzn~ ..• m za ruf~\nD\n~\nIch nehme hydrographisches        Wci~am na pokfad apara-\nIR3\n[iJ                                                 Gerät ein                         turEl hydrograficzn~\nII\n-=-\nIR4                                                                             Ich führe Bergungsarbeiten        ProwadzEl prace ratunkOWtl\n[iJ                                                 durch\nD\n;_                1\n1) Die Vertragsparteien erlassen entsprechende lnstru/ctionen zur Verwendung der In dieser Tabelle enthalt9nen Signale.\nDie Vertragsparteien können erforderliche Änderungen und Erglnzungen dieser Tabelle vereinbaren.","250                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nSignale/Sygnal                               Bedeutung der Signale            Znaczenie sygnatu\n1                       2                                   3                               4\nJH1\n=\n[I\n[•         ::]\nIch versuche, ein auf Grund\ngelaufenes Schiff wieder flott\nzu machen\nPr6buj~ zdjc\\C statek z mie-\nlizny\nMH1\na\n[I\nKreuzen Sie bitte meinen\nKurs nicht vor meinem Bug\nProszEl nie przecinac mojego\nkursu przed moim dziobem\nC•       -:J\n,. __ -\nNB1(.. .)\n•\nII(\nC•        ::J\n...\n1   --  --l\n--\nMein nicht geschlepptes hy-\ndrographisches Gerät befin-\ndet sich in Richtung (... )\n(Ergänzungstafel\nI.S.B.)\nIII des\nMoja stacjonama aparatura\nhydrograficzna znajduje sie,\nna kierunku . . . / T ablica\nUzupetnier'l Sygnal6w III\nMKS /\nPJ1                                                Ich kann meinen Kurs nicht     Nie mog~ zmienic kursu w\nCl                                     nach Steuerbord ändern         prawo\n=\nC•        '::l\nPJ2\nCl                                      Ich kann meinen Kurs nicht\nnach Backbord ändern\nNie mogEt zmienic kursu w\nlewo\n=\nDII'","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                    251\nSignale/Sygnat                         Bedeutung der Signale              Znaczenie sygnatu\n2                                 3                                  4\nPJ3\na                                Vorsicht, ich habe einen Ru-\nderversager\nUwaga,\nster\nmam      uszkodzony\n=-=-\n,. __ _\nPPS(...)                  '       --l        Ich führe gefährliche Opera-     Prowadz~          niebezpieczne\nt-----             tionen durch. Ich bitte, sich in\nRichtung von mir(...) freizu-\nroboty. Nie zblii:ac siEl do\nmnie z kierunku ... / Tablica\nhalten (Ergänzungstafel III      Uzupetnien Sygnat6w III\ndes I.S.B.)                      MKS /\nQF1\n•~                                Vorsicht, ich habe die Ma-\nschinen gestoppt\nUwaga,\nzastopowana\nmoja     maszyna\nc-       =:)\n0S6(.. .)\n•~               r-----l\nL.----\nr---\n.1..--\n,. ___:J\nIch laufe Ankerplatz auf Kurs\n(...)an\nldE1 na kotwicowisko, kurs ...\ne:-      s      •\nL---\n-J\nOV2                                          Ich liege vermurt unter Ver-     Uwaga,    stoJEl  na dwoch lub\nwendung von zwei oder meh-       wktceJ kotwicach wzglE1dnie\nreren Ankem bzw. Bojen           beczkach dziobowych I rufo-\nüber Bug und Heck. Bitte         wydl. ProszEt zachowac ost-\nfreihalten                       roznosc","252                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nSignale/Sygnal                            Bedeutung der Signale             Znaczenie sygnatu\n1                  2                                   3                               4\nQV3\n•181                                  Ich liege mit ausgebrachtem\nhydrographischem Gerät in\nTiefwasser vor Anker\nStoj«t na kotwicy na glflbokiej\nwodzie z postawion~ apara-\ntur~ hydrograficzn~\n-=-\nIch beabsichtige, Sie an Ihrer Chcfl przejsc wzdtuz Waszej\nRT2\nII                                   Backbordseite zu passieren     lewej burty\n...\nD\nII\nRT3                                         Ich beabsichtige, Sie an Ihrer ChCfl przejsc wzdtuz Waszej\nSteuerbordseite zu passie-     prawej burty\nren\nD\n-=-\nRT4\nD                                    Ich werde Sie auf Ihrer Back-\nbordseite überholen\nWyprzed2am Was z lewej\nburty\nD\n~            1\nRTS\nII                                   Ich werde Sie auf Ihrer\nSteuerbordseite überholen\nWyprzedzam Was z prawej\nburty\nD\nc-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                  253\nSignale/Sygnat                        Bedeutung der Signale              Znaczenie sygnatu\n2                                3                              4\nRT6(.. .)\nII              [ ----_-_' ]      Ich (bzw. die Formation)\nführe (führt) Fahrmanöver\nManewruje, - zesp6t manew-\nruje - Trzymac sie, z dala w\ndurch. Ich bitte, sich in Rich- kierunku . . . ode mnie\nD                                 tung von mir (...) freizu-\nhalten (Ergänzungstafel III\ndes I.S.B.)\n/ Tablica Uzupetnieri Sy-\ngnat6w III MKS /\n~        s\nRT7(.. .)\nD                                 Ich werde mich Ihrem Schiff\nauf Steuerbordseite bis auf\neine Entfernung von (...)\nPodchodze, do Was z prawej\nburty na odlegtosc . . . m / w\nsetkach metr6w /\nD                                 1OOen von Metern nähern\n•-         ?\nRT8(...)\n=D\n[ ------ __ .)      Ich werde mich Ihrem Schiff\nauf Backbordseite bis auf\neine Entfernung von (...)\n1OOen von Metern nähern\nPodchodze, do Was z lewej\nburty na odlegtosc ... m / w\nsetkach m /\nE••\nRT9(. ..)\nD                 --\n[-----.]           Ich werde Ihr Kielwasser in\neiner Entfernung von (...)\n1OOen von Metern kreuzen\nPrzejd~ za Wasza. rufa. w\nodlegtosci ... m / w setkach\nm/\nD\n~\nRU2(. ..)                    ---\n[,.___\n--  --\n__\n_   J       Ich beginne in etwa (...)\nMinuten eine Kursänderung·\nRozpoczynam zwrot w lewo\nza •.. min\nnach Backbord\n'.__ --- --]","254                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nSignale/Sygnaf                             Bedeutung der Signale         Znaczenie sygnalu\n1                       2                                   3                           4\nrL .. ..._.l\nRU3(...)\n•f!'. r------        ~                 Ich beginne in etwa (...)    Rozpoczynam zwrot w prawo\n---                 Minuten eine Kursänderung\nnach Steuerbord\nza ... min\n1\n. --  __ ]\n-=-\nRU4\n•~                                     Die Formation bereitet eine\nKursänderung nach Back-\nbord vor\nZesp6t przygotowuje skt do\nzmiany kursu w lewo\n~           1\nRUS\nn                                     Die Formation bereitet eine\nKursänderung nach Steuer-\nbord vor\nZesp6t przygotowuje SMt do\nzmiany kursu w prawo\n~\nc:-\nRU&\n•~                                     Ich     führe   Fahrübungen\ndurch. Der Aufenthalt inner-\nhalb der Formation ist ge-\nfährlich\nCwiczEt   zmiany szyk6w.\nWchodzenie w irodek szyku\nniebezpieczne\n~      ~\nRU7\n•~                                    Ich mache mioh zum Tau-\nchen bereit\nPrzygotowujEI\nzenia\nsiEI do zanur-\n._       iil","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                  255\nSignale/Sygnat                        Bedeutung der Signale              Znaczenie sygnatu\n1                     2                                   3                             4\nRU8\nII                               Ein U-Boot wird innerhalb der\nnächsten 30 Minuten inner-\nhalb einer Entfernung von\nUwaga, okre,t podwodny\nwynurzy sie. w Cic\\QU 30 min w\npromieniu 2 mil ode mnie.\n~\nzwei Meilen von mir auftau-     Prosze. zachowac ostroi:nosc\nchen. Bitte freihalten\nEI\n~\nSL2                                          Ich erbitte Ihren Kurs, Ge-     Wskai:cie Wasz kurs, pre,d-\nschwindigkeit und Absichten     kose i zamiar wyminie.cia\nzum Passieren\n~\nP-\nTX1\nD\nIch führe Fischereipatrouille   Patroluje. towisko\ndurch\nEl3\nc-       ::J\nUY1 (...)                 r----\n~\nIch bereite den Start/die Lan-  Przygotowujq sie. do startu/\nL  --   - .:>      dung von Luftfahrzeugen auf     l~dowania / statk6w powie-\n•c-\nKurs( ...) vor                  trznych na kursie ...\nr--\nL -;:.,\n~\n--\nr---\nL--.:J\nr----\nUY2(. ..)\n~             .... -\n:      - J\nIch bereite eine Schießübung\nmit Flugkörpern vor. Ich bitte,\nPrzygotowuje. siq do odpale-\nnia rakiet. Trzymac sie, z dala\node mnie w sektorze ...\n•Dia-\ndie angezeigte Richtung von\nmir (... ) freizuhalten (Ergän- / Tablica Uzupetnien Sy-\nzungstafel III des I.S.B.)      gnal6w III MKS /","256                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nSignale/Sygnat                           Bedeutung der Signale              Znaczenie sygnatu\n1                      2                                     3                                4\nUY3(...)                    ---\n[--   _:]             Ich bereite Artillerieschieß-\nübungen vor. Ich bitte, die\nangezeigte Richtung von mir\nPrzygotowujq siEl do strzelan\nartylerii. Proszf:l zejsc w kie-\nrunku ... ode mnie / Tablica\n(.•. ) freizuhalten (Ergän-      Uzupetnieri Sygnat6w III\nzungstafel III des I.S.B.)       MKS /\n~\nUY4                                             Ich bin dabei, Operationen       PrzygotowujEJ uzycie mate-\nmit Sprengladungen vorzu-        riat6w wybuchowych\n•\nbereiten/durchzuführen\nUYS(...)\n[ ---_-:)             Ich manövriere in Vorberei-      PrzygotowujEl siq do odpale-\n--                  tung von Torpedoschieß-\nübungen in der angezeigten\nRichtung von mir (... ) (Er-\nnia torped we wskazanym\nprzeze mnie kierunku ...\n/ Tablica Uzupetnieri Sy-\ngänzungstafel III des I.S.B.)    gnaf6w III MKS /\nUV&(...)\n----\n[--   __ )             Ich bin dabei, Versorgung\nauf Kurs (... ) vorzubereiten/\nPrzygotowujq siq/Uzupetniam\nzapasy na kursie . . . Proszq\n--\n[ --- --J\ndurchzuführen. Bitte freihal-\nten\nzachowac: ostroi:nosc\n_$\n---\n[ --- J\n~\nUY7(.. .)                  ----:  J             Ich bereite die Durchführung     Przygotowujq c:wiczenie des-\n[\n-- -                 von Landungsübungen mit          antowe z ui:yciem duzej\n•-c_\neiner großen Anzahl von          liczby mafych srodk6w des-\nkleinen Landungsfahrzeugen       antowych. Proszq zachowac:\nvor. Ich bitte, die angezeigte   ostroi:nosc we wskazanym\nRichtung von mir( ... ) freizu-  sektorze. / Tablica Uzupe-\nhalten (Ergänzungstafel III      tnien Sygnaf6w III MKS /\n•        ?                         des I.S.B.)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                                             257\nSignale/Sygnat                                         Bedeutung der Signale                        Znaczenie sygnatu\n2                                               3                                          4\nUY8(.. .)                                    r---\n1            -]\nIch manövriere zum Ausset-\nzen/Einholen von Landungs-\nProwadze, manewr w celu\nspuszczenia/przyje,cia /\nL----                           fahrzeugen. Ich bitte, die                 srodk6w desantowych. Pros-\nangezeigte Richtung von mir                zt:t zachowac ostroznosc we\n(...) freizuhalten (Ergän-                 wskazanym sektorze. / Ta-\nzungstafel III des I.S.B.)                 blica Uzupetnieri Sygna-\nf6w III MKS /\nUY9                                                                          Ich bin dabei, Hubschrauber-               Przygotowuje, sie, do startu/\nflugbetrieb über meinem                   l3tdowania smigtowc6w na\nHeck vorzubereiten/durchzu-                mojej rufie\nführen\nUY10                                                                          Ich überprüfe meine Artil-                 Sprawdzam wtasne systemy\nleriewaffensysteme 1)                      artyleryjskie 1)\nSprawdzam wtasne systemy\n~\nUY11                                                                         Ich überprüfe meine Flug-\nkörpersysteme 1)                          rakietowe 1)\n•~         _:J\nc~        ___:J\n') Diese Signale werden von Schiffen übermittelt, wenn sie routinemäßig oder aus anderen technischen Gründen ihre Dreh- und Schwenkvorrichtungen der Abschußanlage von\nArtilleriewaffen oder Flugkörpern überprüfen.","258                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nSignaJe/Sygnat                            Bedeutung der Signale           Znaczenie sygnafu\n,. __ _\n2                                      3                            4\nUY12(.. .)                                       Ich bin dabei, Schießübun-     PrzygotowujE\\/prowadzE\\ /\n1      _-::,\n----                   gen/Bombardierung          des\nSchleppziels durch Luftfahr-\nzeuge vorzubereiten/durch-\nstrzelanie/bombardowanie\nze statk6w powietrznych do\ncel6w hotowanych. PrOSZE\\\nzuführen. Ich bitte, die ange- zachowac     ostroznosc   we\nzeigte Richtung von mir(... )  wskazanym sektorze. / Ta-\nfreizuhalten (Ergänzungsta-    blica Uzupelnien Sygna-\nfel III des I.S.B.)            16w III MKS /\nZL1                                              Ich habe Ihr Signal empfan-    Przyjc\\tem i     zrozumiafem\ngen und verstanden             Wasz sygnat\nZL2                                              Haben Sie mich verstanden?     Czy zrozumieliscie mnie?\nBitte bestätigen               Prosz~ o potwierdzenie\nZL3                                               Ich habe Ihr Signal empfan-   Przyjc\\tem Wasz sygnat, ale\ngen, aber nicht verstanden     go nie zrozumiatem","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                             259\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979\nüber den Such- und Rettungsdienst auf See\nVom 17. Februar 1992\n1.\nDas Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-\ndienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nGambia                                                        am     1. Dezember 1991\nLuxemburg                                                     am         16. März 1991\nMonaco                                                        am    19. Dezember 1991\nII.\nUnter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n4. September 1989 von Griechenland abgegebene Erklärung ist dem General-\nsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation der folgende Einspruch\nvon der Türkei mit Schreiben vom 13. November 1989 notifiziert worden:\n(Übersetzung)\n\"With reference to the IMO document               \"Unter Bezugnahme auf das !MO-Schrift-\nSAR/Circ. 41, regarding the ratification of       stück SAR/Circ. 41 betreffend die Ratifika-\nthe International Convention on Maritime          tion des Internationalen Übereinkommens\nSearch and Rescue, 1979 by the Govern-            von 1979 über den Such- und Rettungs-\nment of Greece, 1am writing to inform you         dienst auf See durch die Regierung von\nthat the Government of Turkey would like to       Griechenland teile ich Ihnen hierdurch mit,\nrecord its formal objection to the reserva-       daß die Regierung der Türkei ihren förm-\ntion made by the Government of Greece on          lichen Einspruch gegen den Vorbehalt, den\n4th September 1989 at the time of the ratifi-     die Regierung von Griechenland am 4. Sep-\ncation of the International Convention on         tember 1989 bei der Ratifikation des ge-\nMaritime Search and Rescue, 1979.                 nannten Übereinkommens angebracht hat,\nschriftlich niederlegen möchte.\nParagraphs 2.1.4 and 2.1.5 of the annex           In den Absätzen 2.1.4 und 2.1.5 der An-\nof the Convention clearty stipulate that re-      lage des Übereinkommens wird eindeutig\ngions shall be established by agreement           bestimmt, daß die Bereiche durch Vereinba-\nand cannot be established unilaterally.           rung festgelegt werden; sie können nicht\neinseitig festgelegt werden.\nOn the other hand, Search and Rescue              Auf der anderen Seite betreffen die nach\nregions established in accordance with the        dem Chikagoer Abkommen vom 7. Dezem-\nChicago Convention on International Civil         ber 1944 über die Internationale Zivilluft-\nAviation of 7th December 1944, as referred        fahrt festgelegten Such- und Rettungsberei-\nby Greece, pertains exclusively to the SAR        che, auf die Griechenland verweist, aus-\nservices regarding air navigation and as          schließlich Such- und Rettungsdienste in\nsuch remains outside the scope of and does        bezug auf die Luftfahrt; als solche bleiben\nnot prejudice the annex of the International      sie außerhalb des Anwendungsbereichs der\nConvention on Maritime Search and Res-            Anlage des Internationalen Übereinkom-\ncue 1979.                                         mens von 1979 über den Such- und Ret-\ntungsdienst auf See und lassen diese unbe-\nrührt.\nIn view of the above, the Government of           Angesichts des Vorstehenden ist die Re-\nTurkey considers that the Greek reservation       gierung der Türkei der Auffassung, daß der\nis incompatible with the object and purpose       griechische Vorbehalt mit Ziel und Zweck\nof the Convention and camot be construed          des Übereinkommens unvereinbar ist und\nas a reservation under the international          nicht als Vorbehalt nach dem Völkerrecht\nlaw.\"                                             ausgelegt werden kann.•\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. September 1990 (BGBI. II S. 1338).\nBonn, den 17. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","260                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Überstellung verurteilter Personen\nVom 20. Februar 1992\nDas Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter\nPersonen (BGBI. 1991 II S. 1006) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für die\nBahamas                                                              am 1. März 1992\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-\nbenen Erklärungen\nin Kraft treten:\n(Übersetzung)\n\"In pursuance of Article 3, paragraph 3 of      \"Nach Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkom-\nthe Convention, the Commonwealth of The         mens erklärt der Bund der Bahamas, daß im\nBahamas declares that in light of this Article  Licht dieses Artikels in bezug auf Artikel 9\nas regards Article 9, paragraph 1, the Com-     Absatz 1 der Bund der Bahamas die An-\nmonwealth of The Bahamas excludes the           wendung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchsta-\napplication of the procedure provided for in    be b vorgesehenen Verfahrens in den Fäl-\nArticle 9, paragraph 1 . b. of the Convention   len ausschließt, in denen der Bund der Ba-\nin cases when the Commonwealth of The           hamas Vollstreckungsstaat ist.\nBahamas is the Administering State.\nFurther, in accordance with the provision       Ferner erklärt der Bund der Bahamas\nof Article 3, paragraph 4 of the Convention,    nach Artikel 3 Absatz 4, daß der Begriff\nthe Commonwealth of The Bahamas de-             \"Staatsangehöriger\" (Artikel 3 Absatz 1\nclares that the term \"National\" (Article 3,     Buchstabe a) Personen bezeichnet, welche\nparagraph 1. a.) means persons having           die bahamaische Staatsangehörigkeit besit-\nBahamian nationality or persons having          zen, oder Personen, welche ihren ständigen\ntheir permanent residence in the territory of   Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Bundes der\nthe Commonwealth of The Bahamas.                Bahamas haben.\nMoreover, in accordance with the provi-         Außerdem erklärt der Bund der Bahamas\nsions of Article 17, paragraph 3, the Com-      nach Artikel 17 Absatz 3, daß die Ersuchen\nmonwealth of The Bahamas declares that          um Überstellung und die Unterlagen mit\nrequests for transfer and supporting docu-      einer Übersetzung in die englische Sprache\nments shall be accompanied by a transla-        zu übermitteln sind.\ntion in the English Language.\nAnd moreover, in accordance with the            Des weiteren erklärt der Bund der Baha-\nprovisions of Article 5, paragraph 2 of the    mas nach Artikel 5 Absatz 2, daß die Ersu-\nConvention, the Commonwealth of The            chen von folgender Zentraler Behörde über-\nBahamas declares that the Central Autority     mittelt und entgegengenommen werden:\nto forward and receive requests is:\nThe Attorney General                            The Attorney General\nPost Office Box N-3007                          Post Office Box N-3007\nNASSAU                                          NASSAU\nThe Commonwealth of The Bahamas                 The Commonwealth of The Bahamas\nThe Commonwealth of The Bahamas                 Der Bund der Bahamas erklärt ferner,\nalso declares that in accordance with the      daß er nach Artikel 5 Absatz 3 das Recht\nprovisions of Article 5, paragraph 3 that it   jeder Vertragspartei anerkennt, zu vertan-\naccepts the right of any party to require that gen, daß Mitteilungen und rechtsförmliche\ncommunication and legal ~ r s pertaining       Untertagen, die sich auf die Ersuchen und\nto requests and replies be transmitted         die Antworten beziehen, auf diplomati-\nthrough the Diplomatie Channel.\"               schem Weg übermittelt werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 98).\nBonn, den 20. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                           261\nBekanntmachung\nzur Charta der. Vereinten Nationen\nVom 6. März 1992\nEs t I an d hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die beim General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 21. Oktober 1991 hinterlegt worden ist, die\nZuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts\ndes Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten\nNationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II\nS. 1252) ist, anerkannt:\n(Übersetzung)\n\"Declaration by the Government of Estonia        \"Erklärung der Regierung Estlands zur An-\naccepting as compulsory the jurisdiction of      erkennung der obligatorischen Gerichts-\nthe International Court of Justice              barkeit des Internationalen Gerichtshofs\n1, Arnold Rüütel, Chairman of the Suprema        Ich, Arnold Rüütel, Vorsitzender des Ober-\nCouncil of the Republic of Estonia, declare      sten Rates der Republik Estland, erkläre im\non behalf of the Republic of Estonia and in      Namen der Republik Estland und im Ein-\naccordance with the Resolution of Septem-        klang mit der Entschließung des Obersten\nber 26, 1991 of the Supreme Council of the       Rates der Republik Estland vom 26. Sep-\nRepublic of Estonia, that the Republic of       tember 1991, daß die Republik Estland die\nEstonia recognizes as compulsory ipso fac-      Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-\nto and without special agreement, in relation    hofs nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts\nto any other State accepting the same obli-     des Gerichtshofs von Rechts wegen und\ngation, on condition of reciprocity, the juris- ohne besondere Übereinkunft unter der\ndiction of the International Court of Justice,   Voraussetzung der Gegenseitigkeit gegen-\nin conformity with paragraph 2 of Article 36    über jedem anderen Staat, der dieselbe\nof the Statute of the Court,                    Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch\nanerkennt,\nprovided that this declaration shall not apply  mit der Maßgabe, daß diese Erklärung nicht\nto disputes, the solution of which the parties  auf Streitigkeiten anzuwenden ist, mit deren\nshall entrust to other tribunals by virtue of   Lösung die Parteien aufgrund bereits be-\nagreements already in existence or which        stehender oder in Zukunft geschlossener\nmay be concluded in the future.                 Übereinkünfte andere Gerichte betrauen.\nTallinn                                        Tallinn\n10 October 1991                                10. Oktober 1991\nArnold Rüütel                                   Arnold Rüütel\nChairman of the Supreme Council\"                  Vorsitzender des Obersten Rates\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n3. April 1991 (BGBI. II S. 669) und vom 4. Februar 1992 (BGBI. II S. 174).\nBonn, den 6. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","262                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 10. Mirz 1992\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die\nVerhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich\nDiplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II\nS. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nEstland                         am 20. November 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. August 1991 (BGBI. II S. 955).\nBonn, den 1O. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 10. März 1992\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November\n1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-\nzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach seinem\nArtikel XV Abs. 2 für\nGambia                            am 30. Januar 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. November 1991 (BGBI. II\ns. 1397).\nBonn, den 10. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992       263\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Internationalen übereinkommen von 1969\nüber die zlvllrechtllche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 12. März 1992\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-\nnalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche\nHaftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II\nS. 721, 724) wird nach seinem Artikel V Abs. 2 für\nVenezuela                            am 20. April 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. November 1991 (BGBI. II\ns. 1399).\nBonn, den 12. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber den Schutz von Schlachttieren\nVom 13. März 1992\nDas Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979\nüber den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II S. 770)\nist nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für\nJugoslawien                    am 19. September 1991\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner für\nFinnland                      am         3. Juni 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Juli 1986 (BGBI. II 5. 857).\nBonn, den 13. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt"]}