{"id":"bgbl2-1992-11-11","kind":"bgbl2","year":1992,"number":11,"date":"1992-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/11#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-11-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_11.pdf#page=28","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln","law_date":"1992-03-23T00:00:00Z","page":272,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["272                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erhoben                                    Artikel 5\nwerden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 4                                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus     Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-       die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den            burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-      Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Ange-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der         bote in etwa vergleichbar sind.\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nArtikel 6\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.                                                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 26. Februar 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln\nVom 23. März 1992\nDas Abkommen vom 17. Juli 1905 über die Entmündi-\ngung und gleichartige Fürsorgemaßregeln (RGBI. 1912\nS. 463) ist von Deutschland am 21. Januar 1992\ngekündigt worden. Das Abkommen wird daher nach\nseinem Artikel 19 für\nDeutschland                              am 23. August 1992\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 14. Februar 1955 (BGBI. II\nS. 188) und vom 28. April 1977 (BGBI. II S. 445).\nBonn, den 23. März 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}