{"id":"bgbl2-1992-11-10","kind":"bgbl2","year":1992,"number":11,"date":"1992-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/11#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-11-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_11.pdf#page=27","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-03-19T00:00:00Z","page":271,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                           271\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. März 1992\nDas in Lilongwe am 26. Februar 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 26. Februar 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. März 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Straße Salima-Mua, Abschnitt Mua-Penga Penga\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Salima-Mua, Abschnitt Mua-Penga Penga\" einen Finanzierungs-\nund                                 beitrag bis zu 11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Malawi -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nMalawi,                                                             Vorhabens „Straße Salima-Mua, Abschnitt Mua-Penga Penga\"\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nvertiefen,                                                          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       ersetzt werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Malawi beizutragen,                                       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nlungen vom 21. August 1991, Ziffer 5.5, zweiter Spiegelstrich -     anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für        Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde-       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben \"Straße   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-"]}