{"id":"bgbl2-1992-11-1","kind":"bgbl2","year":1992,"number":11,"date":"1992-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 49 über einheitliche Vorschriften hinsichtlich der Emissionen luftverunreinigender Gase aus Selbstzündungsmotoren (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 49)","law_date":"1992-03-19T00:00:00Z","page":246,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["246                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nVerordnung\nzur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 49\nüber einheitliche Vorschriften hlnslchtllch der Emissionen\nluftverunreinlgender Gase aus Selbstzündungsmotoren\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 49)\nVom 19. März 1992\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-\nmen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der\ndurch Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt worden\nist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen\nobersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nNeufassung der ECE-Regelung Nr. 49 über einheitliche Vorschriften für die\nGenehmigung der Motoren mit Selbstzündung und der mit einem Motor mit\nSelbstzündung ausgestatteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emissionen luftverun-\nreinigender Gase aus dem Motor vorn 9. Oktober 1990 wird in Kraft gesetzt. Der\nWortlaut der Neufassung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als\nAnhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\nDiese Verordnung und der Anhang treten mit Wirkung vom 14. Mai 1990 in\nKraft. An demselben Tage tritt die Verordnung zur Regelung Nr. 49 vom 17. Juli\n1986 (BGBI. 1986 II S. 802) außer Kraft.\nBonn, den 19. März 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\n*) Die Neufassung der ECE-Regelung Nr. 49 mit den Anhängen 1 bis 5 wird als Anlageband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der\nAnlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                                247\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer\nVom 10. Februar 1992\nDas am 27. November 1990 in Bonn unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Polen über\ndie Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der\nHoheitsgewässer ist gemäß seinem Artikel 9\nam 27. Dezember 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 1992\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Wiehert\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       dienst steht, dessen Name in der entsprechenden Solda-\ntenliste oder in einem gleichwertigen Dokument aufgeführt\nund\nist, und mit einer der regulären militärischen Disziplin\ndie Regierung der Republik Polen,                            unterstehenden Besatzung bemannt ist;\nb) Ein Hilfsschiff, das zu den Streitkräften einer der Vertrags-\nim folgenden Vertragsparteien genannt, -\nparteien gehört und berechtigt ist, die Flagge der Hilfs-\nschiffe in den Fällen zu führen, in denen die jeweilige\nin dem Bestreben, die Sicherheit der Schiffahrt und Luftfahrt für\nVertragspartei das Führen der Flagge vorsieht.\ndie Schiffe und Luftfahrzeuge der jeweiligen Streitkräfte außerhalb\nder Hoheitsgewässer zu gewährleisten,                                2. \"Luftfahrzeug\" bedeutet jedes militärisch bemannte Fluggerät.\n3. \"Formation\" bedeutet eine Anordnung von zwei oder mehr\nin dem Bestreben, nach Herstellung der staatlichen Einheit\nSchiffen, die miteinander operieren.\nDeutschlands ihre Beziehungen auf dem Fundament guter Nach-\nbarschaft, Freundschaft und partnerschaftlicher Zusammenarbeit\nweiterzuentwickeln,                                                                                Artikel 2\nüberzeugt von der Notwendigkeit, durch stabile, kooperative           Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Internationalen\nStrukturen der Sicherheit zum Aufbau einer gerechten und dauer-       Regeln vom 20. Oktober 1972 zur Verhütung von Zusammenstö-\nhaften Friedensordnung in Europa beizutragen,                        ßen auf See (KVR) nach Geist und Buchstabe von den Schiffsfüh-\nrern beachtet werden. Die Vertragsparteien erkennen an, daß die\nim Einvernehmen, die von diesem Abkommen untersagten               Grundlage für die Freiheit der Durchführung von Operationen\ngefährlichen Handlungen auch nicht gegenüber zivilen Schiffen        außerhalb der Hoheitsgewässer die völkerrechtlich anerkannten\nder anderen Vertragspartei vorzunehmen,                              Grundsätze sind, wie sie insbesondere in dem Genfer überein-\nkommen vom 29. April 1958 Ober die Hohe See dargelegt sind.\ngeleitet von den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Schiffe der Vertragsparteien, die in der Nähe voneinander\noperieren, haben sich stets gut freizuhalten, um das Risiko eines\nArtikel 1\nZusammenstoßes zu vermeiden, es sei denn, daß sie nach den\nIm Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffs-          KVR verpfiichtet sind, Kurs und Fahrt beizubehalten.\nbestimmungen:\n(2) Schiffe, die auf eine Formation der anderen Vertragspartei\n1. ,,Schiff\" bedeutet:                                               treffen oder in ihrer Nähe operieren, sollen unter Beachtung der\na) Ein Kriegsschiff, das zu den Streitkräften einer der Ver-     KVR alle Manöver vermeiden, die die Fahrübungen dieser Forma-\ntion behindern.\ntragsparteien gehört und äußere Kennzeichen führt, durch\ndie sich Kriegsschiffe seiner Nationalität unterscheiden,       (3) Fahrübungen von Formationen der Vertragsparteien sollen\nunter dem Kommando eines Kommandanten im Staats-             mit Rücksicht auf den sonstigen Schiffsverkehr im Bereich inter-","248                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nnational anerkannter Verkehrs-Trennungsgebiete nicht ausge-            äußerste Vorsicht und Sorgfalt walten lassen; dies gilt insbeson-\nführt werden.                                                          dere bei Schiffen, auf denen Luftfahrzeuge starten oder landen.\nIm Interesse beiderseitiger Sicherheit sollen simulierte Angriffe\n(4) Schiffe, die Schiffe der anderen Vertragspartei beobachten,\ndurch simulierten Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge und Schiffe\nsollen in einer Entfernung bleiben, die das Risiko von Kollisionen\nder anderen Vertragspartei sowie Kunstflug über Schiffen der\nausschließt, sowie Manöver vermeiden, durch die Schiffe der\nanderen Vertragspartei nicht erlaubt sein. Jegliche Gegenstände\nanderen Vertragspartei in Schwierigkeiten oder Gefahr geraten\nsollen in ihrer Nähe nicht so abgeworfen werden, daß Schiffe oder\nkönnen. Ein Beobachtungsschiff wird so, wie gute Seemannschaft\nSchiffahrt gefährdet werden.\nes erfordert, frühzeitig und entschlossen Manöver ausführen, um\ndie zu beobachtenden Schiffe nicht zu behindern oder zu gefähr-        Die gleichen Handlungen sollen Luftfahrzeuge auch in bezug auf\nden, es sei denn, es muß in Übereinstimmung mit den KVR Kurs           zivile Schiffe der anderen Vertragspartei unterlassen.\nund Fahrt beibehalten.\n(2) Luftfahrzeuge der Vertragsparteien sollen bei Dunkelheit\n(5) Schiffe der Vertragsparteien, die in Sichtweite voneinander     oder Instrumentenflugbedingungen möglichst Navigationslichter\noperieren, sollen, um ihre Operationen und Absichten anzuzei-          setzen.\ngen, die in den KVR, im Internationalen Signalbuch sowie in der\nTabelle für Sondersignale, die Bestandteil dieses Abkommens ist,                                    Artikel 5\nvorgesehenen Signale (Flaggen, Schall- und Lichtsignale) ver-             Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, um ihre zivilen\nwenden. Bei Nacht oder bei verminderter Sicht, bei Beleuchtungs-       Schiffe über die Bestimmungen dieses Abkommens zu unterrich-\nverhältnissen oder Entfernungen, bei denen Flaggensignale nicht        ten, die die Gewährleistung der beiderseitigen Sicherheit zum\nmehr zu unterscheiden sind, ist zu diesem Zweck ein Signal-            Inhalt haben.\nscheinwerfer oder eine UKW-Funkverbindung auf Kanal 16\n(156,8 MHz) zu verwenden.\nArtikel 6\n(6) Schiffe der Vertragsparteien sollen keine simulierten\nDie Vertragsparteien stellen sicher, daß über das bestehende\nAngriffe durchführen, indem sie Geschütze, Startvorrichtungen,\ninternationale Funkmeldenetz für Mitteilungen und Warnungen für\nTorpedorohre oder andere Waffen auf Schiffe oder Luftfahrzeuge\nSeefahrer in der Regel nicht später als fünf Tage im voraus eine\nder anderen Vertragspartei richten. Sie sollen keinerlei Gegen-\nMitteilung über Vorhaben außerhalb der Hoheitsgewässer erfolgt,\nstände in Richtung auf Schiffe oder Luftfahrzeuge der anderen\ndie eine Gefahr für die Schiffahrt oder den Flugverkehr darstellen.\nVertragspartei so ausbringen, daß diese eine Gefährdung für\ndiese Schiffe oder Luftfahrzeuge oder eine Behinderung für die\nSchiffahrt oder Luftfahrt darstellen, und sie dürfen auch keine                                     Artikel 7\nScheinwerfer oder andere starke Beleuchtungseinrichtungen\nbenutzen, um die Kommandobrücke von Schiffen der anderen                  Die Vertragsparteien werden unverzüglich Informationen über\nVertragspartei zu beleuchten.                                          Kollisionen und Zwischenfälle, bei denen Sachschaden entstan-\nden ist, sowie über andere Zwischenfälle auf See zwischen ihren\nAuch werden Schiffe der Vertragsparteien Laser nicht in einer          Schiffen und Luftfahrzeugen austauschen. Die Deutsche Marine\nWeise einsetzen, daß sie der Gesundheit der Besatzung oder der         wird diese Informationen über den Verteidigungs- oder Marine-\nAusrüstung von Schiffen oder Luftfahrzeugen der anderen Ver-           attache bei der Botschaft der Republik Polen in der Bundes-\ntragspartei Schaden zufügen.                                           republik Deutschland und die Marine der Republik Polen über den\nDie gleichen Handlungen haben die Schiffe der Vertragsparteien         Verteidigungs- oder Marineattache bei der Botschaft der Bundes-\nauch in bezug auf zivile Schiffe der anderen Vertragspartei zu         republik Deutschland in der Republik Polen weiterleiten.\nunterlassen.\n(7) Bei Übungen von getauchten U-Booten, die von Unterstüt-                                      Artikel 8\nzungsfahrzeugen begleitet werden, sollen diese das entspre-\nSpätestens ein Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens\nchende Signal aus dem Internationalen Signalbuch oder der\ntreten die Vertreter der Vertragsparteien zusammen, um über die\nSondersignaltabelle setzen, um andere Schiffe auf die Anwesen-\nAnwendung des Abkommens sowie über mögliche Wege zu einer\nheit von U-Booten in diesem Seegebiet aufmerksam zu machen.\nweiteren Verbesserung der Sicherheit in der Schiffahrt für ihre\n(8) Schiffe der einen Vertragspartei sollen, wenn sie sich Schif-  Schiffe und im Luftverkehr zu beraten. Danach finden derartige\nfen der anderen Vertragspartei nähern, die gemäß der Regel 3g         Konsultationen jährlich oder, wenn eine Vertragspartei dies\nder KVR in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind, insbeson-     wünscht, häufiger statt.\ndere Schiffe, auf denen Luftfahrzeuge starten oder landen, und\nSchiffe, die in See versorgen, geeignete Maßnahmen treffen, um\nArtikel 9\ndie Manöver dieser Schiffe nicht zu behindern und sich von ihnen\ngut freizuhalten.                                                        (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nEs kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nArtikel 4                                ten schriftlich gekündigt werden.\n(1) Flugzeugführer der Vertragsparteien sollen bei der Annähe-        (2) Dieses Abkommen mit seiner Anlage tritt einen Monat nach\nrung an Luftfahrzeuge und Schiffe der anderen Vertragspartei           seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 27. November 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Stoltenberg\nSudhoff\nFür die Regierung der Republik Polen\nPiotr Kolodziejczyk\nJ. Reiter","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                                 249\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer\nTabelle für Sondersignale 1)\nDen folgenden Signalen ist die Codegruppe YV1 voranzustellen:\nSignale/Sygnat                                           Bedeutung der Signale                Znaczenie sygnatu\n1                                        2                                                 3                             4\nIch führe ozeanographische        ProwadzEt prace oceanogra-\nIR1\n00                                                  Arbeiten durch                    ficzne\n=\n~            -=:J\nr------\nIR2 ( ...)\n[!]                 L    --    ::.J                 Ich bringe aus/schleppe hy-\ndrographisches Gerät (.•.)\nMeter achteraus\nStawiam/holujEt aparaturEI hy-\ndrograficzn~ ..• m za ruf~\nD\n~\nIch nehme hydrographisches        Wci~am na pokfad apara-\nIR3\n[iJ                                                 Gerät ein                         turEl hydrograficzn~\nII\n-=-\nIR4                                                                             Ich führe Bergungsarbeiten        ProwadzEl prace ratunkOWtl\n[iJ                                                 durch\nD\n;_                1\n1) Die Vertragsparteien erlassen entsprechende lnstru/ctionen zur Verwendung der In dieser Tabelle enthalt9nen Signale.\nDie Vertragsparteien können erforderliche Änderungen und Erglnzungen dieser Tabelle vereinbaren.","250                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nSignale/Sygnal                               Bedeutung der Signale            Znaczenie sygnatu\n1                       2                                   3                               4\nJH1\n=\n[I\n[•         ::]\nIch versuche, ein auf Grund\ngelaufenes Schiff wieder flott\nzu machen\nPr6buj~ zdjc\\C statek z mie-\nlizny\nMH1\na\n[I\nKreuzen Sie bitte meinen\nKurs nicht vor meinem Bug\nProszEl nie przecinac mojego\nkursu przed moim dziobem\nC•       -:J\n,. __ -\nNB1(.. .)\n•\nII(\nC•        ::J\n...\n1   --  --l\n--\nMein nicht geschlepptes hy-\ndrographisches Gerät befin-\ndet sich in Richtung (... )\n(Ergänzungstafel\nI.S.B.)\nIII des\nMoja stacjonama aparatura\nhydrograficzna znajduje sie,\nna kierunku . . . / T ablica\nUzupetnier'l Sygnal6w III\nMKS /\nPJ1                                                Ich kann meinen Kurs nicht     Nie mog~ zmienic kursu w\nCl                                     nach Steuerbord ändern         prawo\n=\nC•        '::l\nPJ2\nCl                                      Ich kann meinen Kurs nicht\nnach Backbord ändern\nNie mogEt zmienic kursu w\nlewo\n=\nDII'","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                    251\nSignale/Sygnat                         Bedeutung der Signale              Znaczenie sygnatu\n2                                 3                                  4\nPJ3\na                                Vorsicht, ich habe einen Ru-\nderversager\nUwaga,\nster\nmam      uszkodzony\n=-=-\n,. __ _\nPPS(...)                  '       --l        Ich führe gefährliche Opera-     Prowadz~          niebezpieczne\nt-----             tionen durch. Ich bitte, sich in\nRichtung von mir(...) freizu-\nroboty. Nie zblii:ac siEl do\nmnie z kierunku ... / Tablica\nhalten (Ergänzungstafel III      Uzupetnien Sygnat6w III\ndes I.S.B.)                      MKS /\nQF1\n•~                                Vorsicht, ich habe die Ma-\nschinen gestoppt\nUwaga,\nzastopowana\nmoja     maszyna\nc-       =:)\n0S6(.. .)\n•~               r-----l\nL.----\nr---\n.1..--\n,. ___:J\nIch laufe Ankerplatz auf Kurs\n(...)an\nldE1 na kotwicowisko, kurs ...\ne:-      s      •\nL---\n-J\nOV2                                          Ich liege vermurt unter Ver-     Uwaga,    stoJEl  na dwoch lub\nwendung von zwei oder meh-       wktceJ kotwicach wzglE1dnie\nreren Ankem bzw. Bojen           beczkach dziobowych I rufo-\nüber Bug und Heck. Bitte         wydl. ProszEt zachowac ost-\nfreihalten                       roznosc","252                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nSignale/Sygnal                            Bedeutung der Signale             Znaczenie sygnatu\n1                  2                                   3                               4\nQV3\n•181                                  Ich liege mit ausgebrachtem\nhydrographischem Gerät in\nTiefwasser vor Anker\nStoj«t na kotwicy na glflbokiej\nwodzie z postawion~ apara-\ntur~ hydrograficzn~\n-=-\nIch beabsichtige, Sie an Ihrer Chcfl przejsc wzdtuz Waszej\nRT2\nII                                   Backbordseite zu passieren     lewej burty\n...\nD\nII\nRT3                                         Ich beabsichtige, Sie an Ihrer ChCfl przejsc wzdtuz Waszej\nSteuerbordseite zu passie-     prawej burty\nren\nD\n-=-\nRT4\nD                                    Ich werde Sie auf Ihrer Back-\nbordseite überholen\nWyprzed2am Was z lewej\nburty\nD\n~            1\nRTS\nII                                   Ich werde Sie auf Ihrer\nSteuerbordseite überholen\nWyprzedzam Was z prawej\nburty\nD\nc-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                  253\nSignale/Sygnat                        Bedeutung der Signale              Znaczenie sygnatu\n2                                3                              4\nRT6(.. .)\nII              [ ----_-_' ]      Ich (bzw. die Formation)\nführe (führt) Fahrmanöver\nManewruje, - zesp6t manew-\nruje - Trzymac sie, z dala w\ndurch. Ich bitte, sich in Rich- kierunku . . . ode mnie\nD                                 tung von mir (...) freizu-\nhalten (Ergänzungstafel III\ndes I.S.B.)\n/ Tablica Uzupetnieri Sy-\ngnat6w III MKS /\n~        s\nRT7(.. .)\nD                                 Ich werde mich Ihrem Schiff\nauf Steuerbordseite bis auf\neine Entfernung von (...)\nPodchodze, do Was z prawej\nburty na odlegtosc . . . m / w\nsetkach metr6w /\nD                                 1OOen von Metern nähern\n•-         ?\nRT8(...)\n=D\n[ ------ __ .)      Ich werde mich Ihrem Schiff\nauf Backbordseite bis auf\neine Entfernung von (...)\n1OOen von Metern nähern\nPodchodze, do Was z lewej\nburty na odlegtosc ... m / w\nsetkach m /\nE••\nRT9(. ..)\nD                 --\n[-----.]           Ich werde Ihr Kielwasser in\neiner Entfernung von (...)\n1OOen von Metern kreuzen\nPrzejd~ za Wasza. rufa. w\nodlegtosci ... m / w setkach\nm/\nD\n~\nRU2(. ..)                    ---\n[,.___\n--  --\n__\n_   J       Ich beginne in etwa (...)\nMinuten eine Kursänderung·\nRozpoczynam zwrot w lewo\nza •.. min\nnach Backbord\n'.__ --- --]","254                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nSignale/Sygnaf                             Bedeutung der Signale         Znaczenie sygnalu\n1                       2                                   3                           4\nrL .. ..._.l\nRU3(...)\n•f!'. r------        ~                 Ich beginne in etwa (...)    Rozpoczynam zwrot w prawo\n---                 Minuten eine Kursänderung\nnach Steuerbord\nza ... min\n1\n. --  __ ]\n-=-\nRU4\n•~                                     Die Formation bereitet eine\nKursänderung nach Back-\nbord vor\nZesp6t przygotowuje skt do\nzmiany kursu w lewo\n~           1\nRUS\nn                                     Die Formation bereitet eine\nKursänderung nach Steuer-\nbord vor\nZesp6t przygotowuje SMt do\nzmiany kursu w prawo\n~\nc:-\nRU&\n•~                                     Ich     führe   Fahrübungen\ndurch. Der Aufenthalt inner-\nhalb der Formation ist ge-\nfährlich\nCwiczEt   zmiany szyk6w.\nWchodzenie w irodek szyku\nniebezpieczne\n~      ~\nRU7\n•~                                    Ich mache mioh zum Tau-\nchen bereit\nPrzygotowujEI\nzenia\nsiEI do zanur-\n._       iil","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                  255\nSignale/Sygnat                        Bedeutung der Signale              Znaczenie sygnatu\n1                     2                                   3                             4\nRU8\nII                               Ein U-Boot wird innerhalb der\nnächsten 30 Minuten inner-\nhalb einer Entfernung von\nUwaga, okre,t podwodny\nwynurzy sie. w Cic\\QU 30 min w\npromieniu 2 mil ode mnie.\n~\nzwei Meilen von mir auftau-     Prosze. zachowac ostroi:nosc\nchen. Bitte freihalten\nEI\n~\nSL2                                          Ich erbitte Ihren Kurs, Ge-     Wskai:cie Wasz kurs, pre,d-\nschwindigkeit und Absichten     kose i zamiar wyminie.cia\nzum Passieren\n~\nP-\nTX1\nD\nIch führe Fischereipatrouille   Patroluje. towisko\ndurch\nEl3\nc-       ::J\nUY1 (...)                 r----\n~\nIch bereite den Start/die Lan-  Przygotowujq sie. do startu/\nL  --   - .:>      dung von Luftfahrzeugen auf     l~dowania / statk6w powie-\n•c-\nKurs( ...) vor                  trznych na kursie ...\nr--\nL -;:.,\n~\n--\nr---\nL--.:J\nr----\nUY2(. ..)\n~             .... -\n:      - J\nIch bereite eine Schießübung\nmit Flugkörpern vor. Ich bitte,\nPrzygotowuje. siq do odpale-\nnia rakiet. Trzymac sie, z dala\node mnie w sektorze ...\n•Dia-\ndie angezeigte Richtung von\nmir (... ) freizuhalten (Ergän- / Tablica Uzupetnien Sy-\nzungstafel III des I.S.B.)      gnal6w III MKS /","256                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nSignale/Sygnat                           Bedeutung der Signale              Znaczenie sygnatu\n1                      2                                     3                                4\nUY3(...)                    ---\n[--   _:]             Ich bereite Artillerieschieß-\nübungen vor. Ich bitte, die\nangezeigte Richtung von mir\nPrzygotowujq siEl do strzelan\nartylerii. Proszf:l zejsc w kie-\nrunku ... ode mnie / Tablica\n(.•. ) freizuhalten (Ergän-      Uzupetnieri Sygnat6w III\nzungstafel III des I.S.B.)       MKS /\n~\nUY4                                             Ich bin dabei, Operationen       PrzygotowujEJ uzycie mate-\nmit Sprengladungen vorzu-        riat6w wybuchowych\n•\nbereiten/durchzuführen\nUYS(...)\n[ ---_-:)             Ich manövriere in Vorberei-      PrzygotowujEl siq do odpale-\n--                  tung von Torpedoschieß-\nübungen in der angezeigten\nRichtung von mir (... ) (Er-\nnia torped we wskazanym\nprzeze mnie kierunku ...\n/ Tablica Uzupetnieri Sy-\ngänzungstafel III des I.S.B.)    gnaf6w III MKS /\nUV&(...)\n----\n[--   __ )             Ich bin dabei, Versorgung\nauf Kurs (... ) vorzubereiten/\nPrzygotowujq siq/Uzupetniam\nzapasy na kursie . . . Proszq\n--\n[ --- --J\ndurchzuführen. Bitte freihal-\nten\nzachowac: ostroi:nosc\n_$\n---\n[ --- J\n~\nUY7(.. .)                  ----:  J             Ich bereite die Durchführung     Przygotowujq c:wiczenie des-\n[\n-- -                 von Landungsübungen mit          antowe z ui:yciem duzej\n•-c_\neiner großen Anzahl von          liczby mafych srodk6w des-\nkleinen Landungsfahrzeugen       antowych. Proszq zachowac:\nvor. Ich bitte, die angezeigte   ostroi:nosc we wskazanym\nRichtung von mir( ... ) freizu-  sektorze. / Tablica Uzupe-\nhalten (Ergänzungstafel III      tnien Sygnaf6w III MKS /\n•        ?                         des I.S.B.)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992                                                             257\nSignale/Sygnat                                         Bedeutung der Signale                        Znaczenie sygnatu\n2                                               3                                          4\nUY8(.. .)                                    r---\n1            -]\nIch manövriere zum Ausset-\nzen/Einholen von Landungs-\nProwadze, manewr w celu\nspuszczenia/przyje,cia /\nL----                           fahrzeugen. Ich bitte, die                 srodk6w desantowych. Pros-\nangezeigte Richtung von mir                zt:t zachowac ostroznosc we\n(...) freizuhalten (Ergän-                 wskazanym sektorze. / Ta-\nzungstafel III des I.S.B.)                 blica Uzupetnieri Sygna-\nf6w III MKS /\nUY9                                                                          Ich bin dabei, Hubschrauber-               Przygotowuje, sie, do startu/\nflugbetrieb über meinem                   l3tdowania smigtowc6w na\nHeck vorzubereiten/durchzu-                mojej rufie\nführen\nUY10                                                                          Ich überprüfe meine Artil-                 Sprawdzam wtasne systemy\nleriewaffensysteme 1)                      artyleryjskie 1)\nSprawdzam wtasne systemy\n~\nUY11                                                                         Ich überprüfe meine Flug-\nkörpersysteme 1)                          rakietowe 1)\n•~         _:J\nc~        ___:J\n') Diese Signale werden von Schiffen übermittelt, wenn sie routinemäßig oder aus anderen technischen Gründen ihre Dreh- und Schwenkvorrichtungen der Abschußanlage von\nArtilleriewaffen oder Flugkörpern überprüfen.","258                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nSignaJe/Sygnat                            Bedeutung der Signale           Znaczenie sygnafu\n,. __ _\n2                                      3                            4\nUY12(.. .)                                       Ich bin dabei, Schießübun-     PrzygotowujE\\/prowadzE\\ /\n1      _-::,\n----                   gen/Bombardierung          des\nSchleppziels durch Luftfahr-\nzeuge vorzubereiten/durch-\nstrzelanie/bombardowanie\nze statk6w powietrznych do\ncel6w hotowanych. PrOSZE\\\nzuführen. Ich bitte, die ange- zachowac     ostroznosc   we\nzeigte Richtung von mir(... )  wskazanym sektorze. / Ta-\nfreizuhalten (Ergänzungsta-    blica Uzupelnien Sygna-\nfel III des I.S.B.)            16w III MKS /\nZL1                                              Ich habe Ihr Signal empfan-    Przyjc\\tem i     zrozumiafem\ngen und verstanden             Wasz sygnat\nZL2                                              Haben Sie mich verstanden?     Czy zrozumieliscie mnie?\nBitte bestätigen               Prosz~ o potwierdzenie\nZL3                                               Ich habe Ihr Signal empfan-   Przyjc\\tem Wasz sygnat, ale\ngen, aber nicht verstanden     go nie zrozumiatem"]}