{"id":"bgbl2-1992-10-2","kind":"bgbl2","year":1992,"number":10,"date":"1992-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/10#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_10.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung","law_date":"1992-02-19T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992          225\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber Feuchtgeblete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser-\nund Watvögel, von Internationaler Bedeutung\nVom 19. Februar 1992\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feucht-\ngebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und\nWatvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI. 1976 II\nS. 1265) wird in der durch das Protokoll vom 3. Dezember\n1982 zur Änderung des vorgenannten Übereinkommens\n(BGBI. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung nach seinem\nArtikel 1O Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des\nÄnderungsprotokolls für\nCosta Rica                             am 27. April 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1991 (BGBI. II\ns. 1118).\nBonn, den 19. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Februar 1992\nDas in Dhaka am 20. Januar 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 20. Januar 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","226                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1991\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund                                  Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch               tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben von der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik        findet dieses Abkommen Anwendung.\nBangladesch,\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch\nvertiefen,                                                           andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                          ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 3\nArtikel 1                                   Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämttichen Steuern und sonstigen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nVolksrepublik Bangladesch erhoben werden.\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 69,0 Mio. DM (in Worten:\nArtikel 4\nneunundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\n(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie folgt\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nverwendet:\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\na) bis zu 39,0 Mio. DM (in Worten: neununddreißig Millionen          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nDeutsche Mark) für das Vorhaben \"Viertes Bevölkerungs- und       Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nGesundheitsprojekt\" (\"Fourth Population and Health Pro-          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nject\"), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-       Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nstellt worden ist;                                               erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nb) bis zu 30,0 Mio. DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche        unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nMark) für das Vorhaben \"Public Resource Management\nArtikel 5\nAdjustment Programme\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 20. Januar 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl-Heinz Scholtyssek\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nFaizur Rahman Chaudhury","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992                                          227\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Februar 1992\nDas in Kathmandu am 30. September 1991 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von\nNepal über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 30. September 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Bei den einzuführenden Waren und Leistungen muß es sich\num Waren und Dienstleistungen handeln, die in der diesem\nund\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste aufgeführt sind. Der\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -                  Finanzierungsbeitrag soll nur für Waren und Leistungen verwen-\ndet werden, für die Lieferverträge nach dem 31. Dezember 1990\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         abgeschlossen sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nNepal,                                                                                         Artikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Die Verwendung des in Artikel 1 dieses Abkommens genannten\nFinanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,           Betrags sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung\ngestellt wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      aufbau und Seiner Majestät Regierung von Nepal zu schließende\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\nKönigreich Nepal beizutragen,                                                                  Artikel 3\nSeiner Majestät Regiemng von Nepal stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zeitpunkt des Abschlusses oder während der\nDurchführung des in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten\nArtikel 1                              Finanzierungsvertrags im Königreich Nepal erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für                              Artikel 4\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis\nSeiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus\nzu insgesamt 17 000 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\n(2) Der Finanzierungsbeitrag wird zur Finanzierung der Devi-    Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nsenkosten für den Bezug von Düngemitteln und sonstigen Waren       nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-        republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,      gegebenenfalls die Genehmigungen für eine Beteiligung dieser\nVersicherung und Montage verwendet.                                Verkehrsunternehmen.","228                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nArtikel 5                                      (3) Das Finanzministerium Seiner Majestät Regierung von\nNepal wird zusammen mit der Botschaft der Bundesrepublik\n( 1) Die aus dem Finanzierungsbeitrag eingeführten Düngemittel\nDeutschland in Kathmandu durch gemeinsame oder gleichlau-\nwerden durch die Agricultural Inputs Corporation (im folgenden\ntende Anweisungen über das Guthaben verfügen. Beide erhalten\nals AIC bezeichnet) in Nepal verkauft.\nlaufende Kontoauszüge und haben das Recht, die Einzahlung\n(2) Seiner Majestät Regierung von Nepal zahlt 20 % (in Worten:        fälliger Zahlungen auf das Konto zu kontrollieren.\nzwanzig Prozent) des Verkaufserlöses auf ein zinsloses Sonder-\nkonto bei der Nepal Rastra Bank in Kathmandu ein, das unter der\nBezeichnung \"Treuhandkonto für Gegenwertmittel aus deutscher\nArtikel 6\nDüngemittelhiHe\" geführt werden soll. Die Zahlung erfolgt sechs\nMonate nach Verkauf der Düngemittel.                                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 30. September 1991 in zwei\nUrsct.riften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des nepalesischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Martin Schneller\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nShashi Narayan Shah\nAnlage\nzum Abkommen vom 30. September 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Di6nstleistungen, die gemäß Artikel 1 dieses Abkommens aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und HiHsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte ein-\nschließlich Ausrüstung für Erosionsschutzmaßnahmen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Königreich Nepal von\nBedeutung sind,\nf)  kommunale Sonderfahrzeuge und Ausrüstungen,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in 1ieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992                                          229\nBekanntmachung\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber die Errichtung und die Tätigkeit von Kulturzentren\nVom 21. Februar 1992\nDas in Bonn am 13. Juni 1989 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken über die Errichtung und die Tltig-\nkeit von Kulturzentren der Bundesrepublik Deutschland\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist\nnach seinem Artikel 19\nam 4. Januar 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Errichtung und die Tätigkeit von Kulturzentren\nder Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 überzeugt, daß durch diese Zusammenarbeit eine Vertiefung\ndes gegenseitigen Verständnisses der kulturellen Werte beider\nund\nSeiten gefördert wird -\ndie Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\n- im folgenden „Seiten\" genannt -                      haben folgendes vereinbart:\nauf der Grundlage des Vertrags vom 12. August 1970 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-                                   Artikel 1\nschen Sowjetrepubliken und des Abkommens vom 19. Mai 1973              (1) Seide Seiten werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der       Kulturzentren, im weiteren „Zentren\" genannt, errichten.\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über\nkulturelle Zusammenarbeit,                                             (2) Das Zentrum der Eundesrepublik Deutschland hat seinen\nSitz in Moskau. Das Zentrum der Union der Sozialistischen\ngeleitet von den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz       Sowjetrepubliken hat seinen Sitz in Stuttgart.\nüber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August             (3) Die Errichtung der Zentren beider Seiten erfolgt möglichst\n1975, des Abschließenden Dokuments des Madrider Treffens der        unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens und unter\nVertreter der Teilnehmerstaaten der Konferenz Ober Sicherheit       Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichzeitigkeit.\nund Zusammenarbeit in Europa vom 6. September 1983 sowie\n(4) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und mit Rücksicht\ndes Abschließenden Dokuments des Wiener Treffens der Vertre-\nauf die vorhandenen Möglichkeiten werden beide Seiten die\nter der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und\nFrage der Schaffung von weiteren Zentren oder Zweigstellen in\nZusammenarbeit in Europa vom 15. Januar 1989,\nanderen Städten der jeweils anderen Seite prüfen.\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit zum Zweck der gegen-\nseitigen Kenntnis des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kul-\nArtikel 2\nturellen Lebens, insbesondere in der Kunst, den Wissenschaften,\nder Technik, dem Bildungswesen sowie in den anderen Bereichen           (1) Jede der beiden Seiten trägt die finanziellen Lasten für\nbeider Seiten weiter zu festigen und zu entwickeln,                  Ausstattung und Betrieb ihres Zentrums.","230                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nDie Modalitäten zur Finanzierung der Errichtung und des                       Sozialistischen Sowjetrepubliken; Angebot von Pro-\nBetriebs der Zentren werden unter Beachtung des Prinzips einer                   grammen sowie Überlassung von Lehrmaterialien zur\ndevisenfreien Verrechnung in einem gesonderten Protokoll fest-                   fachlichen Fortbildung von Sprachlehrern;\ngelegt.\n6. Beratung von Studenten und Fachleuten mit Interesse\n(2) Die Ausstattung der Zentren einschließlich der technischen                für das Bildungssystem und den Fremdsprachenunter-\nGeräte sowie ihr Vermögen sind Eigentum der jeweils entsenden-                   richt der jeweils anderen Seite sowie Erfahrungsaus-\nden Seite.                                                                       tausch über Prüfungswesen der jeweils unterrichteten\n(3) Beide Seiten gewährleisten, daß nach dem Grundsatz der                    Sprachen;\nGegenseitigkeit angemessene Räumlichkeiten bzw. Grundstücke                   7. Öffentliche Vorführung von künstlerischen, dokumenta-\nfür die Unterbringung und den Betrieb der Zentren zur Verfügung                  rischen und populärwissenschaftlichen Filmen sowie\ngestellt werden.                                                                 von Amateurfilmen; Veranstaltung von Konzerten und\nArtikel 3                                          Auftritten von Künstlern sowie Laienkunstschaffenden\nbeider Seiten;\n(1) Die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben der\nZentren trägt die entsendende Seite, venreten durch die Botschaft             8. Durchführung von Ausstellungen über verschiedene Be-\nder Bundesrepublik Deutschland in Moskau und durch die Bot-                      reiche des Lebens und Wirkens der jeweils entsenden-\nschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Bonn.                   den Seite;\n(2) Das Zentrum der Bundesrepublik Deutschland wird unter                  9. Einrichtung von Laienzirkeln für Literatur, Musik, Tanz,\nder Leitung des „Goethe-Institut zur Pflege der deutschen                        Theater, Film, bildende und angewandte Kunst und\nSprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kultu-                  andere kulturelle Bereiche sowie für Wissenschaft und\nrellen Zusammenarbeite. V.\", München, tätig sein. Das Zentrum                    Technik;\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird unter der                10. Durchführung kultureller und wissenschaftlich-techni-\nLeitung der Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-                  scher Programme, Begegnur1gen und anderer ähnlicher\nbliken in Bonn tätig sein.                                                       Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche.\n(3) Erforderliche Unterstützung bei der Tätigkeit der Zentren         (2) Nach Vereinbarung zwischen beiden Seiten können auch\nleisten die jeweiligen staatlichen kulturellen Einrichtungen,         andere Arbeitsformen genutzt werden.\nzuständigen Behörden sowie gesellschaftliche Organisationen\nund künstlerische Verbände beider Seiten.\nArtikel 6\n(4) Die Zentren können mit diesen Stellen und Organisationen\ndirekte Beziehungen aufnehmen und unmittelbar verkehren.                 (1) Für die Abwicklung ihrer Tätigkeit können die Zentren er-\nforderliche Einrichtungen, darunter audiovisuelle und computer-\ntechnische Mittel, Telexverbindungen und andere moderne tech-\nArtikel 4                              nische Mittel einsetzen.\nIn ihrer Tätigkeit können sich die Zentren an der Realisierung       (2) In Absprache mit den zuständigen Stellen und Organisatio-\nder jeweils geltenden Programme der kulturellen Zusammen-           nen der jeweils anderen Seite können die Zentren ihre Tätigkeit\narbeit zwischen beiden Seiten sowie zwischen staatlichen            gemäß Artikel 5 auch außerhalb der Räumlichkeiten und des\nkulturellen Einrichtungen, künstlerischen Verbänden und Vereini-     Sitzorts der Zentren ausüben.\ngungen und gesellschaftlichen Organisationen beider Seiten\nbeteiligen.\nArtikel 7\nArtikel 5\nDie Tätigkeit der Zentren erfolgt gemäß den jeweils geltenden\n( 1) Der Tätigkeitsbereich der Zentren umfaßt:                   Normen des Völkerrechts, den jeweils geltenden Gesetzen und\n1. Durchführung von kulturellen und wissenschaftlichen      Vorschriften des Empfangsstaats und gemäß den Bestimmungen\nVeranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Ausstellun-      dieses Abkommens.\ngen, Symposien, literarische Lesungen, Musik-, Thea-                                  Artikel 8\nter- und Filmvorführungen sowie andere vergleichbare\n(1) Beide Seiten stellen den ungehinderten Zugang der Öffent-\nDarbietungen;\nlichkeit zu den Zentren sowie deren normalen Betrieb sicher.\n2. Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen (zum Bei-\n(2) Beide Seiten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um\nspiel auch anläßlich nationaler Feier- und Gedenktage)\nfür die Tätigkeit der Zentren günstige Voraussetzungen zu schaf-\nund Pressekonferenzen mit Vertretern des kulturellen\nfen und um die Sicherheit der an ihren Tätigkeiten teilnehmenden\nund öffentlichen Lebens, der Wissenschaft und Technik\nPersonen sicherzustellen.\nsowie der Massenmedien beider Seiten zu gesell-\nschaftspolitischen, kulturellen und wissenschaftlich-                                  Artikel 9\ntechnischen Themen;\nAls juristische Person des Zentrums der Bundesrepublik\n3. Einrichtung einer Bibliothek und eines Lesesaals mit     Deutschland in Moskau tritt das \"Goethe-Institut zur Pflege der\nDruck- und audiovisuellen Medien zu gesellschaftspoliti- deutschen Sprache im Ausland und zur Förderung der internatio-\nschen, historischen, landeskundlichen, belletristischen  nalen kulturellen Zusammenarbeite. V.\", München, auf.\nund wissenschaftJich-technischen Themen sowie Nach-\nschlageliteratur einschließlich des Rechts der Ausleihe     Auf Ersuchen des Zentrums der Union der Sozialistischen\ndieses Materials an Personen, staatliche Institutionen   Sowjetrepubliken in Stuttgart und gemäß den geltenden Rechts-\nvorschriften des Empfangsstaats wird dem Zentrum der Status\nund q,sellschaftliche Organisationen zur zeitweiligen\nNutzung;                                                 einer juristischen Person eingeräumt.\n4. Verbreitung von Informationsschriften und Nach-\nArtikel 10\nschlagematerial über das Herkunftsland des Zentrums,\neinschließlich Bücher, Bildbände, Zeitschriften, Zeitun-     (1) Die Zentren verfolgen nicht das Ziel, aus ihrer Tätigkeit\ngen, Photos, eigene Veröffentlichungen und Informa-      Gewinn zu erzielen. Sie können jedoch für eine teilweise Deckung\ntionsbulletins unter Beachtung des Gegenseitigkeits-     der Unkosten für Sprachkurse sowie für andere Veranstaltungen\ngrundsatzes hinsichtlich des Umfangs des Materials;       Gebühren erheben.\n5. Einrichtung von Kursen zum Erlernen der deutschen             (2) Für den Eigenbedarf der Zentren können Cafeterias ein-\nSprache und der Sprachen der Völker der Union der          gerichtet werden.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992                                              231\n(3) Die Zentren können im Einklang mit den rechtlichen               - auf die einzuführenden Ausstattungsgegenstände und Kraft-\nVorschriften des Empfangsstaats Gegenstände kulturellen                     fahrzeuge der Zentren sowie auf andere Gegenstände, die für\nCharakters verkaufen, die in Zusammenhang mit von ihnen                     die Errichtung und die Tätikeit der Zentren bestimmt sind,\ndurchgeführten Veranstaltungen stehen.                                 - auf einzuführendes persönliches Umzugsgut, einschließlich\nKraftfahrzeuge, von entsandten Mitarbeitern sowie deren im\nArtikel 11                                      Haushalt lebenden Familienangehörigen.\n(1) Die Zentren werden von Direktoren geleitet, die Vertreter der\njeweils entsendenden Seite sind und die von den jeweils zuständi-                                    Artikel 16\ngen Organisationen ernannt werden. Über ihre Ernennung unter-              (1) Jede Seite gewährt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nrichten die Seiten einander auf offiziellem Wege.                       dem Zentrum der anderen Seite für die von ihm erbrachten\n(2) Außer einem Direktor und einem stellvertretenden Direktor        Leistungen Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen ihrer\nkann jede Seite weitere Bedienstete zur Erfüllung der in Artikel 5      geltenden Gesetze und Bestimmungen.\ngenannten Tätigkeiten und für Verwaltungsaufgaben an ihr Zen-               (2) Gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom\ntrum entsenden.                                                          24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der\n(3) Die Anzahl der in den Zentren tätigen Mitarbeiter sowie\nDoppelbesteuerung von Einkommen und von Vermögen werden\nderen dienstlicher Status wird im gegenseitigen Einvernehmen\ndie zuständigen Behörden eine Verständigung zur Frage der\nauf offiziellem Wege zwischen beiden Seiten festgelegt.\nBesteuerung der Vergütungen der zur Tätigkeit an die Zentren\n(4) Beide Seiten unterrichten einander über Dienstantritt und        entsandten Mitarbeiter durch den Entsendestaat herbeiführen.\nDienstbeendigung der Mitarbeiter ihrer Zentren.                             (3) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der Zentren und\nderen Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich,\nArtikel 12                                  durch Briefwechsel auf offiziellem Wege geregelt.\nNeben dem entsandten Personal können die Zentren auch\nOrtskräfte unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einstellen.                                      Artikel 17\nDeren Arbeitsverhältnisse richten sich nach den im Empfangs-                ( 1) Die Erfüllung dieses Abkommens beobachten seitens der\nstaat geltenden ßesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.               Bundesrepublik Deutschland das Auswärtige Amt der Bundes-\nrepublik Deutschland, seitens der Union der Sozialistischen\nArtikel 13                                  Sowjetrepubliken das Ministerium für Auswärtige Angelegen-\nheiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.\n(1) Beide Seiten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur\nrechtzeitigen Erteilung der Sichtvermerke und Aufenthaltsgeneh-             (2) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder\nmigungen für die zur Tätigkeit in das Zentrum der jeweils anderen        Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem\nSeite entsandten Mitarbeiter und ihre Familienangehörigen (Ehe-          Wege oder auf den Tagungen des Gemischten Ausschusses\ngatten und ledige minderjährige Kinder).                                 gemäß Artikel 13 des Abkommens vom 19. Mai 1973 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nDie Frage der Erteilung von Mehrfachvisa an die Mitarbeiter der          rung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kultu-\nZentren wird zwischen den beiden Seiten entsprechend den im              relle Zusammenarbeit beigelegt.\njeweiligen Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf der\nGrundlage der Gegenseitigkeit geregelt.\nArtikel 18\n(2) Die in den Zentren beschäftigten entsandten Mitarbeiter\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nbenötigen für die Beschäftigung in den Zentren keine Arbeits-\nerlaubnis.                                                              1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nArtikel 14\nDie Seite der Bundesrepublik Deutschland gewährt, falls erfor-                                   Artikel 19\nderlich, die nötige Unterstützung bei der Anmietung von Wohnun-\ngen für Mitarbeiter, die zur Tätigkeit in das Zentrum der Union der         Dieses Abkommen tritt am Tage nach Austausch der Noten in\nSozialistischen Sowjetrepubliken entsandt werden.                       Kraft, durch die beide Seiten einander mitgeteilt haben, daß die\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nDie Seite der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ver-       treten des Abkommens erfüllt sind.\nsorgt, falls erforderlich, die Mitarbeiter, die zur Tätigkeit in das\nZentrum der Bundesrepublik Deutschland entsandt werden, zu\nden für Mitarbeiter ausländischer diplomatischer oder konsu-                                         Artikel 20\nlarischer Einrichtungen in der Union der Sozialistischen Sowjet-           (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren vom\nrepubliken geltenden Bedingungen mit Wohnungen.                        Tage seines lnkrafttretens an geschlossen. Es verlängert sich\nstillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von\nArtikel 15                                einer der beiden Seiten spätestens sechs Monate vor Ablauf der\nDie beiden Seiten gewähren im Rahmen der im Empfangsstaat          jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\njeweils geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften auf der Grund-            (2) Die Zentren stellen ihre Tätigkeit an dem Tage ein, an dem\nlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und Abgaben              dieses Abkommen außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nSchewardnadse"]}