{"id":"bgbl2-1992-10-14","kind":"bgbl2","year":1992,"number":10,"date":"1992-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/10#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-10-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_10.pdf#page=9","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Errichtung und die Tätigkeit von Kulturzentren","law_date":"1992-02-21T00:00:00Z","page":229,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992                                          229\nBekanntmachung\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber die Errichtung und die Tätigkeit von Kulturzentren\nVom 21. Februar 1992\nDas in Bonn am 13. Juni 1989 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken über die Errichtung und die Tltig-\nkeit von Kulturzentren der Bundesrepublik Deutschland\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist\nnach seinem Artikel 19\nam 4. Januar 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Errichtung und die Tätigkeit von Kulturzentren\nder Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 überzeugt, daß durch diese Zusammenarbeit eine Vertiefung\ndes gegenseitigen Verständnisses der kulturellen Werte beider\nund\nSeiten gefördert wird -\ndie Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\n- im folgenden „Seiten\" genannt -                      haben folgendes vereinbart:\nauf der Grundlage des Vertrags vom 12. August 1970 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-                                   Artikel 1\nschen Sowjetrepubliken und des Abkommens vom 19. Mai 1973              (1) Seide Seiten werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der       Kulturzentren, im weiteren „Zentren\" genannt, errichten.\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über\nkulturelle Zusammenarbeit,                                             (2) Das Zentrum der Eundesrepublik Deutschland hat seinen\nSitz in Moskau. Das Zentrum der Union der Sozialistischen\ngeleitet von den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz       Sowjetrepubliken hat seinen Sitz in Stuttgart.\nüber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August             (3) Die Errichtung der Zentren beider Seiten erfolgt möglichst\n1975, des Abschließenden Dokuments des Madrider Treffens der        unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens und unter\nVertreter der Teilnehmerstaaten der Konferenz Ober Sicherheit       Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichzeitigkeit.\nund Zusammenarbeit in Europa vom 6. September 1983 sowie\n(4) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und mit Rücksicht\ndes Abschließenden Dokuments des Wiener Treffens der Vertre-\nauf die vorhandenen Möglichkeiten werden beide Seiten die\nter der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und\nFrage der Schaffung von weiteren Zentren oder Zweigstellen in\nZusammenarbeit in Europa vom 15. Januar 1989,\nanderen Städten der jeweils anderen Seite prüfen.\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit zum Zweck der gegen-\nseitigen Kenntnis des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kul-\nArtikel 2\nturellen Lebens, insbesondere in der Kunst, den Wissenschaften,\nder Technik, dem Bildungswesen sowie in den anderen Bereichen           (1) Jede der beiden Seiten trägt die finanziellen Lasten für\nbeider Seiten weiter zu festigen und zu entwickeln,                  Ausstattung und Betrieb ihres Zentrums.","230                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nDie Modalitäten zur Finanzierung der Errichtung und des                       Sozialistischen Sowjetrepubliken; Angebot von Pro-\nBetriebs der Zentren werden unter Beachtung des Prinzips einer                   grammen sowie Überlassung von Lehrmaterialien zur\ndevisenfreien Verrechnung in einem gesonderten Protokoll fest-                   fachlichen Fortbildung von Sprachlehrern;\ngelegt.\n6. Beratung von Studenten und Fachleuten mit Interesse\n(2) Die Ausstattung der Zentren einschließlich der technischen                für das Bildungssystem und den Fremdsprachenunter-\nGeräte sowie ihr Vermögen sind Eigentum der jeweils entsenden-                   richt der jeweils anderen Seite sowie Erfahrungsaus-\nden Seite.                                                                       tausch über Prüfungswesen der jeweils unterrichteten\n(3) Beide Seiten gewährleisten, daß nach dem Grundsatz der                    Sprachen;\nGegenseitigkeit angemessene Räumlichkeiten bzw. Grundstücke                   7. Öffentliche Vorführung von künstlerischen, dokumenta-\nfür die Unterbringung und den Betrieb der Zentren zur Verfügung                  rischen und populärwissenschaftlichen Filmen sowie\ngestellt werden.                                                                 von Amateurfilmen; Veranstaltung von Konzerten und\nArtikel 3                                          Auftritten von Künstlern sowie Laienkunstschaffenden\nbeider Seiten;\n(1) Die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben der\nZentren trägt die entsendende Seite, venreten durch die Botschaft             8. Durchführung von Ausstellungen über verschiedene Be-\nder Bundesrepublik Deutschland in Moskau und durch die Bot-                      reiche des Lebens und Wirkens der jeweils entsenden-\nschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Bonn.                   den Seite;\n(2) Das Zentrum der Bundesrepublik Deutschland wird unter                  9. Einrichtung von Laienzirkeln für Literatur, Musik, Tanz,\nder Leitung des „Goethe-Institut zur Pflege der deutschen                        Theater, Film, bildende und angewandte Kunst und\nSprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kultu-                  andere kulturelle Bereiche sowie für Wissenschaft und\nrellen Zusammenarbeite. V.\", München, tätig sein. Das Zentrum                    Technik;\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird unter der                10. Durchführung kultureller und wissenschaftlich-techni-\nLeitung der Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-                  scher Programme, Begegnur1gen und anderer ähnlicher\nbliken in Bonn tätig sein.                                                       Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche.\n(3) Erforderliche Unterstützung bei der Tätigkeit der Zentren         (2) Nach Vereinbarung zwischen beiden Seiten können auch\nleisten die jeweiligen staatlichen kulturellen Einrichtungen,         andere Arbeitsformen genutzt werden.\nzuständigen Behörden sowie gesellschaftliche Organisationen\nund künstlerische Verbände beider Seiten.\nArtikel 6\n(4) Die Zentren können mit diesen Stellen und Organisationen\ndirekte Beziehungen aufnehmen und unmittelbar verkehren.                 (1) Für die Abwicklung ihrer Tätigkeit können die Zentren er-\nforderliche Einrichtungen, darunter audiovisuelle und computer-\ntechnische Mittel, Telexverbindungen und andere moderne tech-\nArtikel 4                              nische Mittel einsetzen.\nIn ihrer Tätigkeit können sich die Zentren an der Realisierung       (2) In Absprache mit den zuständigen Stellen und Organisatio-\nder jeweils geltenden Programme der kulturellen Zusammen-           nen der jeweils anderen Seite können die Zentren ihre Tätigkeit\narbeit zwischen beiden Seiten sowie zwischen staatlichen            gemäß Artikel 5 auch außerhalb der Räumlichkeiten und des\nkulturellen Einrichtungen, künstlerischen Verbänden und Vereini-     Sitzorts der Zentren ausüben.\ngungen und gesellschaftlichen Organisationen beider Seiten\nbeteiligen.\nArtikel 7\nArtikel 5\nDie Tätigkeit der Zentren erfolgt gemäß den jeweils geltenden\n( 1) Der Tätigkeitsbereich der Zentren umfaßt:                   Normen des Völkerrechts, den jeweils geltenden Gesetzen und\n1. Durchführung von kulturellen und wissenschaftlichen      Vorschriften des Empfangsstaats und gemäß den Bestimmungen\nVeranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Ausstellun-      dieses Abkommens.\ngen, Symposien, literarische Lesungen, Musik-, Thea-                                  Artikel 8\nter- und Filmvorführungen sowie andere vergleichbare\n(1) Beide Seiten stellen den ungehinderten Zugang der Öffent-\nDarbietungen;\nlichkeit zu den Zentren sowie deren normalen Betrieb sicher.\n2. Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen (zum Bei-\n(2) Beide Seiten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um\nspiel auch anläßlich nationaler Feier- und Gedenktage)\nfür die Tätigkeit der Zentren günstige Voraussetzungen zu schaf-\nund Pressekonferenzen mit Vertretern des kulturellen\nfen und um die Sicherheit der an ihren Tätigkeiten teilnehmenden\nund öffentlichen Lebens, der Wissenschaft und Technik\nPersonen sicherzustellen.\nsowie der Massenmedien beider Seiten zu gesell-\nschaftspolitischen, kulturellen und wissenschaftlich-                                  Artikel 9\ntechnischen Themen;\nAls juristische Person des Zentrums der Bundesrepublik\n3. Einrichtung einer Bibliothek und eines Lesesaals mit     Deutschland in Moskau tritt das \"Goethe-Institut zur Pflege der\nDruck- und audiovisuellen Medien zu gesellschaftspoliti- deutschen Sprache im Ausland und zur Förderung der internatio-\nschen, historischen, landeskundlichen, belletristischen  nalen kulturellen Zusammenarbeite. V.\", München, auf.\nund wissenschaftJich-technischen Themen sowie Nach-\nschlageliteratur einschließlich des Rechts der Ausleihe     Auf Ersuchen des Zentrums der Union der Sozialistischen\ndieses Materials an Personen, staatliche Institutionen   Sowjetrepubliken in Stuttgart und gemäß den geltenden Rechts-\nvorschriften des Empfangsstaats wird dem Zentrum der Status\nund q,sellschaftliche Organisationen zur zeitweiligen\nNutzung;                                                 einer juristischen Person eingeräumt.\n4. Verbreitung von Informationsschriften und Nach-\nArtikel 10\nschlagematerial über das Herkunftsland des Zentrums,\neinschließlich Bücher, Bildbände, Zeitschriften, Zeitun-     (1) Die Zentren verfolgen nicht das Ziel, aus ihrer Tätigkeit\ngen, Photos, eigene Veröffentlichungen und Informa-      Gewinn zu erzielen. Sie können jedoch für eine teilweise Deckung\ntionsbulletins unter Beachtung des Gegenseitigkeits-     der Unkosten für Sprachkurse sowie für andere Veranstaltungen\ngrundsatzes hinsichtlich des Umfangs des Materials;       Gebühren erheben.\n5. Einrichtung von Kursen zum Erlernen der deutschen             (2) Für den Eigenbedarf der Zentren können Cafeterias ein-\nSprache und der Sprachen der Völker der Union der          gerichtet werden.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992                                              231\n(3) Die Zentren können im Einklang mit den rechtlichen               - auf die einzuführenden Ausstattungsgegenstände und Kraft-\nVorschriften des Empfangsstaats Gegenstände kulturellen                     fahrzeuge der Zentren sowie auf andere Gegenstände, die für\nCharakters verkaufen, die in Zusammenhang mit von ihnen                     die Errichtung und die Tätikeit der Zentren bestimmt sind,\ndurchgeführten Veranstaltungen stehen.                                 - auf einzuführendes persönliches Umzugsgut, einschließlich\nKraftfahrzeuge, von entsandten Mitarbeitern sowie deren im\nArtikel 11                                      Haushalt lebenden Familienangehörigen.\n(1) Die Zentren werden von Direktoren geleitet, die Vertreter der\njeweils entsendenden Seite sind und die von den jeweils zuständi-                                    Artikel 16\ngen Organisationen ernannt werden. Über ihre Ernennung unter-              (1) Jede Seite gewährt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nrichten die Seiten einander auf offiziellem Wege.                       dem Zentrum der anderen Seite für die von ihm erbrachten\n(2) Außer einem Direktor und einem stellvertretenden Direktor        Leistungen Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen ihrer\nkann jede Seite weitere Bedienstete zur Erfüllung der in Artikel 5      geltenden Gesetze und Bestimmungen.\ngenannten Tätigkeiten und für Verwaltungsaufgaben an ihr Zen-               (2) Gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom\ntrum entsenden.                                                          24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der\n(3) Die Anzahl der in den Zentren tätigen Mitarbeiter sowie\nDoppelbesteuerung von Einkommen und von Vermögen werden\nderen dienstlicher Status wird im gegenseitigen Einvernehmen\ndie zuständigen Behörden eine Verständigung zur Frage der\nauf offiziellem Wege zwischen beiden Seiten festgelegt.\nBesteuerung der Vergütungen der zur Tätigkeit an die Zentren\n(4) Beide Seiten unterrichten einander über Dienstantritt und        entsandten Mitarbeiter durch den Entsendestaat herbeiführen.\nDienstbeendigung der Mitarbeiter ihrer Zentren.                             (3) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der Zentren und\nderen Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich,\nArtikel 12                                  durch Briefwechsel auf offiziellem Wege geregelt.\nNeben dem entsandten Personal können die Zentren auch\nOrtskräfte unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einstellen.                                      Artikel 17\nDeren Arbeitsverhältnisse richten sich nach den im Empfangs-                ( 1) Die Erfüllung dieses Abkommens beobachten seitens der\nstaat geltenden ßesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.               Bundesrepublik Deutschland das Auswärtige Amt der Bundes-\nrepublik Deutschland, seitens der Union der Sozialistischen\nArtikel 13                                  Sowjetrepubliken das Ministerium für Auswärtige Angelegen-\nheiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.\n(1) Beide Seiten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur\nrechtzeitigen Erteilung der Sichtvermerke und Aufenthaltsgeneh-             (2) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder\nmigungen für die zur Tätigkeit in das Zentrum der jeweils anderen        Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem\nSeite entsandten Mitarbeiter und ihre Familienangehörigen (Ehe-          Wege oder auf den Tagungen des Gemischten Ausschusses\ngatten und ledige minderjährige Kinder).                                 gemäß Artikel 13 des Abkommens vom 19. Mai 1973 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nDie Frage der Erteilung von Mehrfachvisa an die Mitarbeiter der          rung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kultu-\nZentren wird zwischen den beiden Seiten entsprechend den im              relle Zusammenarbeit beigelegt.\njeweiligen Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf der\nGrundlage der Gegenseitigkeit geregelt.\nArtikel 18\n(2) Die in den Zentren beschäftigten entsandten Mitarbeiter\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nbenötigen für die Beschäftigung in den Zentren keine Arbeits-\nerlaubnis.                                                              1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nArtikel 14\nDie Seite der Bundesrepublik Deutschland gewährt, falls erfor-                                   Artikel 19\nderlich, die nötige Unterstützung bei der Anmietung von Wohnun-\ngen für Mitarbeiter, die zur Tätigkeit in das Zentrum der Union der         Dieses Abkommen tritt am Tage nach Austausch der Noten in\nSozialistischen Sowjetrepubliken entsandt werden.                       Kraft, durch die beide Seiten einander mitgeteilt haben, daß die\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nDie Seite der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ver-       treten des Abkommens erfüllt sind.\nsorgt, falls erforderlich, die Mitarbeiter, die zur Tätigkeit in das\nZentrum der Bundesrepublik Deutschland entsandt werden, zu\nden für Mitarbeiter ausländischer diplomatischer oder konsu-                                         Artikel 20\nlarischer Einrichtungen in der Union der Sozialistischen Sowjet-           (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren vom\nrepubliken geltenden Bedingungen mit Wohnungen.                        Tage seines lnkrafttretens an geschlossen. Es verlängert sich\nstillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von\nArtikel 15                                einer der beiden Seiten spätestens sechs Monate vor Ablauf der\nDie beiden Seiten gewähren im Rahmen der im Empfangsstaat          jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\njeweils geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften auf der Grund-            (2) Die Zentren stellen ihre Tätigkeit an dem Tage ein, an dem\nlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und Abgaben              dieses Abkommen außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nSchewardnadse","232                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n·              Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 21. Februar 1992\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum\nSchutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris\nam 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II\nS. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2\nBuchstabe a für\nParaguay                               am 2. Januar 1992\nSambia                                  am 2. Januar 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. Oktober 1991 (BGBI. II\ns.  1147).\nBonn, den 21. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten\nVom 21. Februar 1992\nDas Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleich-\nwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (BGBI. 1964 II S. 1289) ist nach\nseinem Artikel 9 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: ,\nFinnland                                                  am 16. September 1991\nLiechtenstein                                             am            22. Mai 1991\nSchweiz                                                   am           25. April 1991\nnach Maßgabe der folgenden, bei der Unterzeichnung und gleichzeitigen\nHinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärungen:\n(Übersetzung)\n«La Convention ne contenant aucune             ,,Obwohl das Übereinkommen keine be-\nclause specifique de denonciation, le          sondere Kündigungsklausel enthält, ist der\nConseil federal suisse considere qu 'elle est  schweizerische Bundesrat der Auffassung,\nneanmoins denonc;able en vertu de l'arti-      daß es nach Artikel 56 des Wiener Überein-\ncle 56 de la Convention de Vienne sur le       kommens vom 23. Mai 1969 über das Recht\ndroit des traites du 23 mai 1969.              der Verträge gekündigt werden kann.\nLe Conseil federal suisse declare que la        Der schweizerische Bundesrat erklärt,\ncompetence des cantons en matiere d'edu- · daß hinsichtlich der Anwendung des Über-\ncation, teile qu'elle decoule de la Constitu-  einkommens die Zuständigkeit der Kantone\ntion federale, et l'autonomie universitaire    für das Bildungswesen, wie sie sich aus der","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992                                       233\nsont reservees quant a l'application de la   Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-\nConvention.»                                 schulautonomie vorbehalten bleiben.\"\nTschechoslowakei                                          am          26. März 1991\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. September 1982 (BGBI. II S. 945).\nBonn, den 21. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                                Bekanntmachung\ndes Wiener Übereinkommens                                über den Geltungsbereich des Abkommens\nüber konsularische Beziehungen                                  über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 24. Februar 1992                                              Vom 25. Februar 1992\nDas Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über                 Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-\nkonsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist            nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach sei-\nnach seinem Artikel 77 Abs. 2 für folgende weitere Staaten       nem Artikel 92 Buchstabe b für\nin Kraft getreten:\nAlbanien                      am    3. November      1991         Albanien                       am         27. April 1991\nMalaysia                      am      31. Oktober    1991         Belize                         am        6. Januar 1991\nMalediven                      am     20. Februar    1991         Namibia                        am          30. Mai 1991\nMarshallinseln                 am   8. September     1991      in Kraft getreten.\nMikronesien, Föde-\nrierte Staaten von           am          29. Mai 1991\nSimbabwe                       am          12. Juni 1991.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                   Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. April 1991 (BGBI. II S. 673).              Bekanntmachung vom 17. Mai 1990 (BGBI. II S. 515).\nBonn, den 24. Februar 1992                                       Bonn, den 25. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen                               Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                        Im Auftrag\nDr. Oeste rhelt                                                   Dr. Oesterh e lt","234                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler,\nder Hersteller von Tonträgern\nund der Sendeunternehmen\nVom 26. Februar 1992\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\n(BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für\nSpanien                                                       am 14. November 1991\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-\ngebenen Erklärungen in Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n(Traduction) (Original: espagnol)                (Übersetzung) (Original: Spanisch)\nArticle 5                                        Artikel 5\nLe Gouvernement espagnol declare, con-         In Übereinstimmung mit Artikel 5 Ab-\nformement au paragraphe 3 de l'article 5 de      satz 3 des Abkommens erklärt die spani-\nla Convention relatif     a  la protection des   sche Regierung bezüglich des Schutzes der\nphonogrammes, qu'iJ rejette Je critere de la     Tonträger, daß sie das Merkmal der ersten\npremiere publication. II appliquera donc le      Veröffentlichung ablehnt. Sie wendet folg-\ncritere de la premiere fixation.                 lich das Merkmal der ersten Festlegung an.\nArticle 6                                        Artikel 6\nLe Gouvernement espagnol declare, con-         In Übereinstimmung mit Artikel 6 Ab-\nformement au paragraphe 2 de l'article 6 de      satz 2 des Abkommens erklärt die spani-\nla Convention, qu'il n'accordera de protec-      sche Regierung, daß sie Sendungen nur\na\ntion des emissions que si le siege social        Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des\nde l'organisme de radiodiffusion est situe       Sendeunternehmens in einem anderen ver-\ndans un autre Etat contractant et si I' emis-    tragschließenden Staat liegt und die Sen-\nsion a ete diffusee par un emetteur situe sur    dung von einem im Gebiet desselben ver-\nle territoire du m~me Etat contractant.          tragschließenden Staates gelegenen Sen-\nder ausgestrahlt worden ist.\nArticle 16                                       Artikel 16\nLe Gouvernement espagnol, conforme-            In Übereinstimmung mit Artikel 16 Ab-\nment aux dispositions du paragraphe 1 de         satz 1 des Abkommens erklärt die spani-\nI' article 16 de la Convention, declare ce qui   sche Regierung hinsichtlich des Artikels 12\nsuit en ce qui concerne I' article 12 de cette   dieses Abkommens folgendes:\nderniere:\nEn premier lieu, conformement aux dis-         Erstens erklärt sie in Übereinstimmung\npositions du point iii) de l'alinea a) du para-  mit Artikel 16 Absatz 1 Bl.1:..-hstabe a Ziffer iii\ngraphe 1 de l'article 16 de la Convention, il    des Abkommens, daß sie die Bestimmun-\ndeclare qu'il n'appliquera pas les disposi-      gen des Artikels 12 für Tonträger nicht an-\ntions de I'articie 12 en ce qui concerne les     wenden wird, deren Hersteller nicht Ange-\nphonogrammes dont le producteur n 'est           höriger eines vertragschließenden Staates\npas ressortissant d'un Etat contractant.         ist.\nEn second lieu, le Gouvernement espa-          Zweitens erklärt die spanische Regierung\ngnol declare qu'en ce qui concerne les pho-      in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1\nnogrammes dont le producteur est ressor-         Buchstabe a Ziffer iv des Abkommens, daß\ntissant d'un autre Etat contractant, il limitera sie für die Tonträger, deren Hersteller Ange-\nI' etendue et la duree de la protection prevue   höriger eines anderen vertragschließenden\na               a\nl'article 12 celles de la protection que ce  Staates ist, den Umfang und die Dauer des\ndernier Etat contractant accorde aux phono-      in Artikel 12 vorgesehenen Schutzes auf\ngrammes fixes pour la premiere fois par un       den Umfang und die Dauer des Schutzes","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992                           235\nressortissant espagnol, conformement aux       beschränken wird, den dieser vertragschlie-\ndispositions du point iv) de l'alinea a) du    ßende Staat den Tonträgern gewährt, die\nparagraphe 1 de l'article 16 de la Conven-     erstmals von einem spanischen Staatsan-\ntion.                                          gehörigen festgelegt worden sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. Februar 1990 (BGBI. II S. 139).\nBonn, den 26. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 27. Februar 1992\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Januar\n1991 zu dem Abkommen vom 29. August 1989 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten\nStaaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nund einiger anderer Steuern (BGBI. 1991 II S. 354) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Ar-\ntikel 32 Abs. 2, das dazugehörige Protokoll und der Noten-\nwechsel vom selben Tag sowie die Note vom 3. November\n1989\nam 21. August 1991\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 21. August 1991 in\nWashington ausgetauscht worden.\nIn der amerikanischen Ratifikationsurkunde wird zum\nAusdruck gebracht, daß der Senat der Vereinigten Staaten\nvon Amerika durch seine Entschließung vom 18. Septem-\nber 1990, der zwei Drittel der anwesenden Senatoren\nzustimmten, über die Ratifikation des Abkommens und des\ndazugehörigen Protokolls beraten hat und vorbehaltlich\nder folgenden Klarstellung seine Zustimmung dazu\nerteilte:\n,,Im Fall einer Vereinigung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Bundesrepublik Deutschland\nunter der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird\ndas Abkommen nach seinen Bestimmungen auf Perso-\nnen, die in dem derzeit die Deutsche Demokratische\nRepublik umfassenden Gebiet ansässig sind, auf Ein-\nkünfte aus Quellen in diesem Gebiet und auf dort gelege-\nnes Vermögen erst dann Anwendung finden, wenn die\nGesetze, aufgrund deren die unter das Abkommen fallen-\nden innerstaatlichen Steuern in dem derzeit die Deutsche\nDemokratische Republik umfassenden Gebiet erhoben\nwerden, und die Gesetze, aufgrund deren die unter das\nAbkommen fallenden innerstaatlichen Steuern in dem der-"]}