{"id":"bgbl2-1992-10-13","kind":"bgbl2","year":1992,"number":10,"date":"1992-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-10-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_10.pdf#page=7","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-02-20T00:00:00Z","page":227,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992                                          227\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Februar 1992\nDas in Kathmandu am 30. September 1991 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von\nNepal über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 30. September 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Bei den einzuführenden Waren und Leistungen muß es sich\num Waren und Dienstleistungen handeln, die in der diesem\nund\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste aufgeführt sind. Der\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -                  Finanzierungsbeitrag soll nur für Waren und Leistungen verwen-\ndet werden, für die Lieferverträge nach dem 31. Dezember 1990\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         abgeschlossen sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nNepal,                                                                                         Artikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Die Verwendung des in Artikel 1 dieses Abkommens genannten\nFinanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,           Betrags sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung\ngestellt wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      aufbau und Seiner Majestät Regierung von Nepal zu schließende\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\nKönigreich Nepal beizutragen,                                                                  Artikel 3\nSeiner Majestät Regiemng von Nepal stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zeitpunkt des Abschlusses oder während der\nDurchführung des in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten\nArtikel 1                              Finanzierungsvertrags im Königreich Nepal erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für                              Artikel 4\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis\nSeiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus\nzu insgesamt 17 000 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\n(2) Der Finanzierungsbeitrag wird zur Finanzierung der Devi-    Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nsenkosten für den Bezug von Düngemitteln und sonstigen Waren       nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-        republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,      gegebenenfalls die Genehmigungen für eine Beteiligung dieser\nVersicherung und Montage verwendet.                                Verkehrsunternehmen.","228                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nArtikel 5                                      (3) Das Finanzministerium Seiner Majestät Regierung von\nNepal wird zusammen mit der Botschaft der Bundesrepublik\n( 1) Die aus dem Finanzierungsbeitrag eingeführten Düngemittel\nDeutschland in Kathmandu durch gemeinsame oder gleichlau-\nwerden durch die Agricultural Inputs Corporation (im folgenden\ntende Anweisungen über das Guthaben verfügen. Beide erhalten\nals AIC bezeichnet) in Nepal verkauft.\nlaufende Kontoauszüge und haben das Recht, die Einzahlung\n(2) Seiner Majestät Regierung von Nepal zahlt 20 % (in Worten:        fälliger Zahlungen auf das Konto zu kontrollieren.\nzwanzig Prozent) des Verkaufserlöses auf ein zinsloses Sonder-\nkonto bei der Nepal Rastra Bank in Kathmandu ein, das unter der\nBezeichnung \"Treuhandkonto für Gegenwertmittel aus deutscher\nArtikel 6\nDüngemittelhiHe\" geführt werden soll. Die Zahlung erfolgt sechs\nMonate nach Verkauf der Düngemittel.                                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 30. September 1991 in zwei\nUrsct.riften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des nepalesischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Martin Schneller\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nShashi Narayan Shah\nAnlage\nzum Abkommen vom 30. September 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Di6nstleistungen, die gemäß Artikel 1 dieses Abkommens aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und HiHsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte ein-\nschließlich Ausrüstung für Erosionsschutzmaßnahmen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Königreich Nepal von\nBedeutung sind,\nf)  kommunale Sonderfahrzeuge und Ausrüstungen,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in 1ieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}