{"id":"bgbl2-1992-10-12","kind":"bgbl2","year":1992,"number":10,"date":"1992-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/10#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-10-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_10.pdf#page=5","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-02-20T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992          225\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber Feuchtgeblete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser-\nund Watvögel, von Internationaler Bedeutung\nVom 19. Februar 1992\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feucht-\ngebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und\nWatvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI. 1976 II\nS. 1265) wird in der durch das Protokoll vom 3. Dezember\n1982 zur Änderung des vorgenannten Übereinkommens\n(BGBI. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung nach seinem\nArtikel 1O Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des\nÄnderungsprotokolls für\nCosta Rica                             am 27. April 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1991 (BGBI. II\ns. 1118).\nBonn, den 19. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Februar 1992\nDas in Dhaka am 20. Januar 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 20. Januar 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","226                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1991\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund                                  Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch               tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben von der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik        findet dieses Abkommen Anwendung.\nBangladesch,\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch\nvertiefen,                                                           andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                          ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 3\nArtikel 1                                   Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämttichen Steuern und sonstigen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nVolksrepublik Bangladesch erhoben werden.\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 69,0 Mio. DM (in Worten:\nArtikel 4\nneunundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\n(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie folgt\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nverwendet:\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\na) bis zu 39,0 Mio. DM (in Worten: neununddreißig Millionen          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nDeutsche Mark) für das Vorhaben \"Viertes Bevölkerungs- und       Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nGesundheitsprojekt\" (\"Fourth Population and Health Pro-          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nject\"), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-       Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nstellt worden ist;                                               erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nb) bis zu 30,0 Mio. DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche        unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nMark) für das Vorhaben \"Public Resource Management\nArtikel 5\nAdjustment Programme\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 20. Januar 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl-Heinz Scholtyssek\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nFaizur Rahman Chaudhury"]}