{"id":"bgbl2-1992-1-17","kind":"bgbl2","year":1992,"number":1,"date":"1992-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/1#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-1-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_1.pdf#page=21","order":17,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen zur Änderung der Vereinbarung über den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr","law_date":"1991-12-17T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992                                         21\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen\nzur Änderung der Vereinbarung über den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr\nVom 17. Dezember 1991\nDie in Warschau am 8. November 1991 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für\nTransport und Seewirtschaft der Republik Polen zur Ände-\nrung der Vereinbarung über den internationalen Straßen-\npersonen- und -güterverkehr vom 11. September 1969 ist\nnach ihrem Artikel 3 Abs. 1 am 8. Dezember 1991 in Kraft\ngetreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 17. Dezember 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nKnittel\nVereinbarung\nzur Änderung der Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Verkehr der Volksrepublik Polen\nüber den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr\nDer Bundesminister für Verkehr                                                Artikel 1\nder Bundesrepublik Deutschland                       Die zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepu-\nund                               blik Deutschland und dem Minister für Verkehr der Volksrepublik\nPolen am 11. September 1969 geschlossene Vereinbarung über\nder Minister für Transport und Seewirtschaft\nden internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr, im wei-\nder Republik Polen -\nteren „Vereinbarung\" genannt, wird wie folgt geändert:\nin dem Bestreben, den grenzüberschreitenden Straßenverkehr\nweiterzuentwickeln und die am 11. September 1969 zwischen         1. Die in der Vereinbarung verwendeten Bezeichnungen:\ndem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland         „Volksrepublik Polen\", ,,Minister für Verkehrswesen der\nund dem Minister für Verkehr der Volksrepublik Polen geschlos-        Volksrepublik Polen\", ,,Land\" oder „Länder\" werden entspre-\nsene Vereinbarung über den internationalen Straßenpersonen-           chend durch die Bezeichnungen ersetzt:\nund -güterverkehr den geänderten rechtlichen und wirtschaftli-\nchen Verhältnissen anzupassen,                                        „Republik Polen\", ,,Minister für Transport und Seewirtschaft\nder Republik Polen\", ,,Staat\" oder „Staaten\".\nim Geiste der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und          Wenn in der Vereinbarung die Begriffe benutzt werden:\nZusammenarbeit in Europa, insbesondere ihrer Bestimmungen\nüber die Entwicklung des Verkehrswesens,                              „Verkehrsminister\" oder „Verkehrsministerium\" bedeuten sie\nden Bundesminister oder das Bundesministerium für Verkehr\nausgehend von den Bestimmungen des Vertrages zwischen               in der Bundesrepublik Deutschland bzw. den Minister oder\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über            das Ministerium für Transport und Seewirtschaft der Republik\ngute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit,              Polen.\nauf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik     2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:\nDeutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der\n„Artikel 1\nzwischen ihnen bestehenden Grenzen -\nDiese Vereinbarung bezieht sich auf die Beförderung von\nhaben folgendes vereinbart:                                         Personen und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenver-","22                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           4. Es werden die neuen Artikel 4, 5 und 6 mit folgendem\nRepublik Polen und im Transit durch die Staaten durch             Wortlaut eingefügt:\nUnternehmer, die im Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausfüh-\nrung dieser Beförderungen berechtigt sind.\"                                                   „Artikel 4\n(1) Pendelverkehr liegt vor, sofern bei mehreren Hin- und\n3. Die bisherigen Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:         Rückfahrten von demselben Ausgangsort nach demselben\nZielort Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen\n„Artikel 2                             zusammengefaßt worden sind, und folgende zusätzliche Vor-\naussetzungen gegeben sind:\n(1) Personenverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist die\nBeförderung mit Kraftomnibussen auf eigene Rechnung oder          - Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausge-\nauf Rechnung Dritter sowie mit Personenkraftwagen auf                führt hat, ist bei der späteren Fahrt geschlossen an den\nRechnung Dritter (z.B. Taxen und Mietwagen).                          Ausgangsort zurückzubringen.\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach         - Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft der\nihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr                 Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und\nals neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und                gegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein.\nbestimmt sind. Als Personenkraftwagen gelten Kraftfahr-           - Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der\nzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförde-             Pendelfahrten müssen Leerfahrten sein.\nrung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fah-\nrer) geeignet und bestimmt sind.                                     (2) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei\nPendelverkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige\nArtikel 3                              Behörden werden die Verkehrsministerien beider Staaten\nerforderlichenfalls vereinbaren.\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von\nPersonen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im\nvoraus festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beför-                                    Artikel 5\nderungsentgelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste\nan vorher festgelegten Haltestellen ein- und aussteigen kön-         (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linien-\nnen. Dies gilt auch für Verkehre, die im wesentlichen wie         verkehr im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht\nLinienverkehre durchgeführt werden.                               Pendelverkehr im Sinne des Artikels 4 ist.\n(2) Am Linienverkehr zwischen beiden Staaten sollen sich          (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr\ndie Unternehmer beider Staaten grundsätzlich im Rahmen            bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\nder Gegenseitigkeit beteiligen.                                   a) um Fahrten,      die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt\nwerden, das   auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Tansitverkehr bedür-\nReisegruppe     befördert und sie an den Ausgangsort\nfen der Genehmigung der zuständigen Behörden beider\nzurückbringt   (Rundfahrten mit geschlossenen Türen),\nStaaten. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einver-\noder\nnehmen nach Maßgabe des geltenden Rechts des jeweiligen\nStaates erteilt.                                                  b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufge-\nnommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leer-\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der           fahrt ist (Leerrückfahrten), oder\nFahrpläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen\nbedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen               c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von\nBehörden beider Staaten. Das gleiche gilt für die Einstellung         demselben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buch-\ndes Betriebes.                                                        stabe b befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an\nden Ausgangsort zurückzubringen.\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie\nAnträge gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde             (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahr-\ndes Staates einzureichen, bei der das Unternehmen seinen          gäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei\nBetriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme       denn, daß die zuständige Behörde des bestreffenden Staa-\ndes Verkehrsminsiteriums dieses Staates dem Verkehrsmini-         tes dies gestattet.\nsterium des anderen Staates unmittelbar zu übersenden.               (4) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- und Transitverkehr,\n(6) Die Anträge müssen insbesondere folgende Angaben           die nicht den Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen,\nenthalten:                                                        bedürfen in jedem Fall der Genehmigung der zuständigen\nBehörde des jeweils anderen Staates. Der Antrag auf Ertei-\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige                lung einer Genehmigung ist unmittelbar an das Verkehrs-\nAnschrift des antragstellenden Unternehmens;               ministerium des anderen Staates zu richten.\n2. Beantragte Genehmigungsdauer;\n(5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere\n3. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. B. tägbch,         folgende Angaben enthalten:\nwöchentlich);\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige\n4. Fahrplan;                                                         Anschrift des Unternehmens sowie gegebenenfalls des\nReiseveranstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt\n5. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen\nhat;\nund Absetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/\nGrenzübergangsstellen);                                     2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\n6. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;           3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;\n7. Länge der Tagesfahrstrecke;                                  4. Fahrstrecke mit Grenzübergangsstellen;\n8. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                             5. Daten der Reise;\n9. Amtliche Kennzeichen der einzusetzenden Kraftomni-           6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nbusse und Zahl der Sitzplätze;\n7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzu-\n10. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).\"                   setzenden Kraftomnibusse.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992                                           23\n(6) Antrags- und Genehmigungsformulare werden erfor-                  Als Absatz 2 wird angefügt:\ndertichenfalls in der Gemischten Kommission nach Artikel 15\n,,(2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 15 kann\nvereinbart.\nweitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht aus-\n(7) Als Kontrolldokument für genehmigungsfreie Gelegen-              nehmen.\"\nheitsverkehre nach Absatz 2 verwenden Unternehmer mit\nSitz in der Republik Polen das Fahrtenblatt gemäß Anlage 1           9. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 10. In Absatz 1 und 2\nund Unternehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland              entfallen die Wörter „nach Artikel 4\".\ndas Fahrtenblatt gemäß Anlage 2.\nArtikel 6                             10. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 11 und erhält folgende\nFassung:\nNach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 5 Absätze 3 und 4\nerteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unternehmen                                              „Artikel 11\ngenutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder auf\n(1) Die Verkehrsminister beider Staaten oder die\nein anderes Unternehmen übertragen werden noch, im Falle\nGemischte Kommission nach Artikel 15 vereinbaren die\ndes Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in\nAnzahl der Genehmigungen, die jährlich jedem Staat zur\nder Genehmigung angegeben genutzt werden.\"\nVerfügung gestellt werden.\n(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im\n5. Nach dem neuen Artikel 6 wird eingefügt:                                 Bedarfsfall nach Maßgabe des Artikels 15 geändert werden.\n„Abschnitt II                                   (3) Die Muster der Genehmigungen werden von der\nGemischten Kommission nach Artikel 15 vereinbart.\"\nGüterverkehr\"\n11. Die bisherigen Artikel 8 und 9 entfallen.\n6. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7 und erhält folgende\nFassung:\n12. Der bisherige Artikel 10 wird Artikel 12. Absatz 1 erhält\n„Artikel 7                                folgende Fassung:\nUnternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und                     ,,(1) Die Genehmigung berechtigt nicht, Beförderungen\ndes Werkverkehrs bedürfen für Beförderungen zwischen                     von Personen oder Gütern zwischen zwei im Hoheitsgebiet\ndem Staat, bei dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelas-                 des anderen Staates liegenden Orten durchzuführen.\"\nsen ist, und dem anderen Staat sowie im Transitverkehr\ndurch den anderen Staat für jede Beförderung der Genehmi-                Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ngung dieses Staates.\"                                                       ,,(2) Beförderungen zwischen dem anderen Staat und\neinem dritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei der eigene\n7. Es wird ein neuer Artikel 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:           Staat auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird oder hier-\nfür besondere Genehmigungen erteilt werden.\"\n„Artikel 8\n(1) Die Genehmigung wird einem bestimmten Unterneh-             13. Der bisherige Artikel 11 wird Artikel 13 und erhält folgende\nmer erteilt. Sie gilt nur für ihn selbst und ist nicht übertragbar.     Fassung:\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für Lastkraftfahr-                                       „Artikel 13\nzeuge einschließlich Zugmaschinen. Sie gilt zugleich für mit-\ngeführte Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort                    Genehmigungen, Fahrtenblätter (gemäß Artikel 5 Ab-\nihrer Zulassung.                                                        satz 7) oder die sonst erforderlichen Dokumente sind bei\nallen Fahrten im Fahrzeug mitzuführen, auf Verlangen Ver-\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr\ntretern der zuständigen Kontrollbehörden vorzuzeigen und\nfür eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr                zur Prüfung auszuhändigen.\"\nbestimmten Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine\noder mehrere Hin- und Rückfahrten in dem in der Genehmi-\ngung angegebenen Zeitraum (Fahrtgenehmigung).\"                      14. Der bisherige Artikel 12 wird Artikel 14. Absatz 2 erhält\nfolgende Fassung:\n8. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 9. Der bisherige Text des             ,,(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen\nArtikels 5 wird Absatz 1.                                            ,  eines Unternehmens und seines Fahrpersonals gegen das\n- In Absatz 1 Nummer 3 wird ,,(Rückführungen)\" angefügt.                im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmun-\n- Folgende Nummern werden angefügt:                                     gen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden\ndes Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf\n„5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges                    Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die\nGesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts               Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen\nder Anhänger, 6 t oder deren zulässige Nutzlast, ein-          treffen:\nschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht über-\nsteigt;                                                        a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die\ngeltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\n6. deutschen und polnischen Kraftfahrzeugen zwischen\nOrten in grenznahen Gebieten, wenn die Gesamtent-              b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\nfernung der Beförderung nicht mehr als 100 km in der\nLuftlinie beträgt. Dies sind Gebiete von 25 km in der          c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das\nLuftlinie beiderseits der Grenze. Die in diesen Gebie-               verantwortliche Unternehmen oder Entzug einer bereits\nten gelegenen Orte sind in zwischen den Vertragspar-                 erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die\nteien erstellten Listen aufgeführt;                                  zuständige Behörde des anderen Staates das Unterneh-\nmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.\n7. Medikamente, medizinische Geräte und Ausrüstun-\ngen sowie andere zur Hilfeleistung in dringenden               Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar von\nNotfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen)                 der zuständigen Behörde des Staates ergriffen werden, in\nbestimmte Güter.\"                                              dessen Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist.\""]}