{"id":"bgbl2-1992-1-15","kind":"bgbl2","year":1992,"number":1,"date":"1992-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/1#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-1-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_1.pdf#page=16","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1990","law_date":"1991-12-17T00:00:00Z","page":16,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["16                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 13. Dezember 1991\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November\n1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-\nzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach seinem\nArtikel XI Abs. 2 für\nJamaika                             am 11. Juni 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Mai 1990 (BGBI. II S. 487).\nBonn, den 13. Dezember 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1990\nVom 17. Dezember 1991\nDas in Rabat am 29. November 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1990 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 29. November 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992                                              17\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1990\nDie Regierung der Bundesrepubfik Deutschland             der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\nkosten für Transport, Versicherung und Montage zu erhalten. Es\nund\nmuß sich dabei um den Bezug von Waren und Leistungen gemäß\ndie Regierung des Königreichs Marokko -               der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für\ndie Verträge nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen wur-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        den.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nMarokko,                                                              (2) Reprogrammierungen\na) Mittel in Höhe von 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n„Investitionsmaßnahmen für Agrarforschung\" (Abkommen\nvertiefen,\nvom 16. März 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit) werden zur Finanzierung\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\ndes Vorhabens „Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter\"\nverwendet;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\nKönigreich Marokko beizutragen -                                   b) Mittel in Höhe von 21,8 Millionen DM (in Worten: einundzwan-\nzig Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) aus der\nsind unter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch-         Zusage vom 5. Dezember 1988 über 26 Millionen DM werden\nmarokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwicklungs-               zur Finanzierung des Vorhabens „Trockenlandwirtschaft Had\nzusammenarbeit vom 13. bis 15. März 1990 in Rabat wie folgt             Kourt-Ouezzane\" verwendet;\nübereingekommen:\nc) Mittel in Höhe von 2,2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen\nzweihunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben\nArtikel 1                                   „Loukkos II/Bewässerung\" (Abkommen vom 29. November\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          1978, Notenwechsel vom 7. Oktober 1980/29. November\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen von               1980 und Abkommen vom 2. April 1987 zwischen der Regie-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                 rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,               Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit) wer-\nden in Höhe von 1,4 Millionen DM (in Worten: eine Million\na) für die Vorhaben                                                      vierhunderttausend Deutsche Mark) als Begle'1maßnahme\naa) ,,Trockenlandwirtschaft Loukkos (III)\"                      (Finanzierungsbeitrag) für das Vorhaben „Loukkos II/Trocken-\nlandwirtschaft\" und in Höhe von 0,8 Millionen DM (in Worten:\nbb) ,,Trockenlandwirtschaft Had Kourt-Ouezzane\"                 achthunderttausend Deutsche Mark) als Begleitmaßnahme\nDarlehen bis zu insgesamt 9 800 000,- DM (in Worten: neun                (Finanzierungsbeitrag) für das Vorhaben „Loukkos III/Bewäs-\nMillionen achthunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn            serung\" verwendet.\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\n(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstaben\nb) für die Vorhaben                                                 aa) und bb) bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestäti-\naa) ,,Trinkwasserversorgung für ländliche Zentren\" - Yous- gung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-\nsufia-Chemia und anliegende Dörfer\"                    blik Deutschland der Regierung des Königreichs Marokko oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nbb) ,,Abwasserentsorgung Khenifra/M' Airt\"                 Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\ncc) ,,Trockenlandwirtschaft Had Kourt-Ouezzane (Begleit-   am Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen\nmaßnahme)\"                                             Finanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten.\ndd) ,,Studien- und Fachkräftefonds (V)\"                       (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 45 200 000,- DM (in          publik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nWorten: fünfundvierzig Millionen zweihunderttausend Deutsche        durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nMark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdig-\nkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß das unter Doppel-      (5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstaben aa)\nbuchstabe aa genannte Vorhaben als Vorhaben der sozialen            und bb) bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt-\nInfrastruktur und das unter Doppelbuchstabe bb genannte Vorha-      schutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte\nben als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraus-          Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesse-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitra-      rung der Lebensbedingungen der Bevölkerungsschichten mit\nges erfüllt;                                                        niedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen Voraussetzun-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages\nc) für das Vorhaben „Allgemeine Warenhilfe (VIII)\"                  erfüllen, können Finanzierungsbeiträge, anderenfalls Darlehen\ngewährt werden.\nein Darlehen bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn\nMillionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für        (6) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 Buchstabe b)\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-          Doppelbuchstabe cc) für die Begleitmaßnahme wird in ein Darle-\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit         hen umgewandelt, wenn er nicht für eine solche Maßnahme","18                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nverwendet wird. Sofern er für Vorhaben oder Maßnahmen des         von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nUmweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine selbsthilfe- Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel der\nVerbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerungsschich-                                    Artikel 3\nten mit niedrigem Einkommen verwendet wird, kann ein Finanzie-\nrungsbeitrag gewährt werden.                                         Die marokkanische Seite übernimmt sämtliche Steuern und\nAbgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nFalls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         bau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt     der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Verträge\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge von der   im Königreich Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,   für Wiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abga-\nfindet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung.                       ben im Königreich Marokko zu zahlen hat.\nArtikel 2                                                          Artikel 4\n( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die       Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\nBedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren     aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nder Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern         ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nder Darlehen und Finanzierungsbeiträge und der Kreditanstalt für  Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nWiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-     Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.    berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nDiese Bestimmung findet nicht auf das in Artikel 1 Absatz 1       Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nBuchstabe c) genannte Vorhaben „Allgemeine Warenhilfe {VIII)\"     erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nAnwendung.                                                        unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nArtikel 5\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 29. November 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der französi-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilfried Hofmann\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nMohammed Oairi"]}