{"id":"bgbl2-1992-1-12","kind":"bgbl2","year":1992,"number":1,"date":"1992-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-1-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_1.pdf#page=4","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-schwedischen Abkommens über die gegenseitige Geheimhaltung von Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen verteidigungswichtiger Erfindungen","law_date":"1991-12-04T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["4                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-schwedischen Abkommens\nüber die gegenseitige Geheimhaltung von Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen\nverteldlgungswlchtlger Erfindungen\nVom 4. Dezember 1991\nDas in Stockholm am 26. August 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Schwe-\nden über die gegenseitige Geheimhaltung von Patent-\noder Gebrauchsmusteranmeldungen verteidigungswichti-\nger Erfindungen ist nach seinem Artikel 7\nam 26. August 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Schweden\nüber die gegenseitige Geheimhaltung von Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen\nverteidigungswichtiger Erfindungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Gebrauchsmuster angemeldet worden sind, im Interesse der\nLandesverteidigung von der Regierung des Ursprungsstaats\nund\ngeheimgehalten werden und für die später in dem anderen Staat\ndie Regierung des Königreichs Schweden -                (im folgenden als Empfangsstaat bezeichnet) gemäß dem zwi-\nschen den Regierungen der beiden Staaten vereinbarten Ver-\nin Anbetracht dessen,                                          fahren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen eingereicht\ndaß die beiden Regierungen am 1. Dezember 1969 eine Verein-       werden.\nbarung über den gegenseitigen Geheimschutz von Verschluß-            (2) Unberührt bleiben sowohl die Rechtsvorschriften, die in den\nsachen geschlossen haben,                                         beiden Staaten die Genehmigung von Patent- oder Gebrauchs-\ndaß ein Beschluß über die Geheimhaltung einer Erfindung, die in   musteranmeldungen im Ausland regeln, als auch das Recht der\neinem der beiden Staaten Gegenstand einer Patent- oder            Regierung des Ursprungsstaats, zu verbieten, daß Patentanmel-\nGebrauchsmusteranmeldung ist, das Verbot einschließt, eine        dungen im Empfangsstaat eingereicht werden.\nPatent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für dieselbe Erfindung\nin dem anderen Staat einzureichen,                                                           Artikel 2\nDie Bestimmungen dieses Abkommens finden auch Anwen-\nin dem Wunsch, die gegenseitige Mitteilung von Erfindungen,    dung\ndie im Interesse der Landesverteidigung unter Geheimhaltung\nstehen, zu erleichtern -                                          a) auf Erfindungen, die im Ursprungsstaat aus Gründen der\nLandesverteidigung geheimgehalten werden und die, ohne in\nsind wie folgt übereingekommen:                                     diesem Land Gegenstand einer Patent- oder Gebrauchsmu-\nsteranmeldung zu sein, im Empfangsstaat Gegenstand einer\nPatent- oder Gebrauchsmusteranmeldung werden,\nArtikel 1\nb) auf Erfindungen, die in der Bundesrepublik Deutschland im\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer         Interesse der Landesverteidigung geheimgehalten werden,\njeweiligen nationalen Gesetzgebung den Geheimschutz für sol-           die dort als Gebrauchsmuster angemeldet oder eingetragen\nche Erfindungen sicherzustellen, die in einem der beiden Staaten       worden sind, und die im Königreich Schweden zum Patent\n(im folgenden als Ursprungsstaat bezeichnet) zum Patent oder           angemeldet werden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992                                            5\nArtikel 3                                Ursprungsstaats ausgestellten Bescheinigung über die Auf-\nhebung der Geheimhaltung erhalten hat.\n(1) Der Empfangsstaat stellt den Geheimschutz nach Artikel 1\nAbsatz 1 und Artikel 2 aufgrund eines Ersuchens der Regierung\ndes Ursprungsstaats oder aufgrund eines Antrags des Anmelders                                  Artikel 5\ndes Patents oder Gebrauchsmusters sicher.                             Für die Durchführung dieses Abkommens gelten die Verfah-\n(2) Der Anmelder hat mit dem Antrag nach Absatz 1 durch eine      rensregeln, die Bestandteil dieses Abkommens sind und ihm als\nBescheinigung der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats           Anlage beigefügt werden.\nnachzuweisen, daß die Regierung dieses Staates die Anmeldung\nunter Geheimhaltung gestellt und daß er von dieser Regierung die                               Artikel 6\nGenehmigung erhalten hat, seine Patentanmeldung unter Wah-\nrung der Geheimhaltung im Empfangsstaat einzureichen.                 Die beiden Vertragsparteien kommen überein, sich über jede\nÄnderung der innerstaatlichen Rechtslage, die sich auf die\n(3) Zwischen den Vertragsparteien besteht Einverständnis dar-     Anwendung dieses Abkommens und auf die Verfahrensregeln\nüber, daß die Regierung des Empfangsstaats berechtigt ist, von      auswirkt oder auswirken könnte, unverzüglich zu unterrichten.\ndem Anmelder des Patents oder Gebrauchsmusters den Verzicht         Jede der beiden Vertragsparteien kann jederzeit eine Überprü-\nauf alle Schadenersatzansprüche zu verlangen, die sich aus-         fung dieses Abkommens fordern.\nschließlich darauf gründen, daß die Erfindung im Empfangsstaat\nunter Geheimhaltung gestellt wird.\nArtikel 7\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nArtikel 4                                Kraft. Es kann jederzeit von jeder der beiden Vertragsparteien\n( 1) Geheimhaltungsmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 und          schriftlich gekündigt werden und tritt ein Jahr nach Eingang der\nArtikel 2 werden nur auf Ersuchen der Regierung des Ursprungs-      Kündigung außer Kraft.\nstaats aufgehoben. Diese teilt der Regierung des Empfangsstaats       (2) Die Kündigung berührt nicht die von den beiden Regierun-\nsechs Wochen im voraus ihre Absicht mit, die angewandten            gen aufgrund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtun-\nMaßnahmen aufzuheben.                                               gen oder erworbenen Rechte.\n(2) Die Regierung des Ursprungsstaats trägt so weit wie\nmöglich den Vorstellungen Rechnung, die ihr innerhalb des in                                   Artikel 8\nAbsatz 1 Satz 2 genannten Zeitraums seitens der Regierung des         Die Kündigung der zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nEmpfangsstaats mitgeteilt worden sind.                              Deutschland und der Regierung des Königreichs Schweden\n(3) Die Regierung des Empfangsstaats hebt die Geheimhaltung       geschlossenen Vereinbarung vom 1. Dezember 1969 über den\nnach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf,         gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen schließt die Kündi-\nnachdem sie die Abschrift einer von der Regierung des               gung dieses Abkommens ein.\nGeschehen zu Stockholm am 26. August 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und schwedischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchenk\nFür die Regierung des Königreichs Schweden\nRune Molin","6                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nVerfahrensregeln\ngemäß Artikel 5 des Abkommens vom 26. August 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Schweden\nüber die gegenseitige Geheimhaltung von Patent- und\nGebrauchsmusteranmeldungen verteldlgungswlchtlger Erfindungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs\nSchweden verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß zur Durchführung des Abkommens\nvom 26. August 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung ~es Königreichs Schweden über die gegenseitige Geheimhaltung von Patent-\nund Gebrauchsmusteranmeldungen verteidigungswichtiger Erfindungen folgendes Verfah-\nren eingehalten wird:\n1. Die Erfindungen, die Gegenstand von Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen sind\noder werden sollen, werden im Empfangsstaat von der zuständigen Behörde unverzüg-\nlich in den Geheimhaltungsgrad eingestuft, der dem im Ursprungsstaat zuerkannten\nGeheimhaltungsgrad entspricht. Die Geheimschutzmaßnahmen, die in den Verwal-\ntungsvorschriften des jeweiligen Staates vorgesehen sind, werden auf diese Erfindun-\ngen angewandt.\nDie in beiden Staaten in Frage kommenden Geheimhaltungsgrade sind:\nBundesrepublik Deutschland                                          Königreich Schweden\nSTRENG GEHEIM                                                   KVALIFICERAT HEMLIG\nGEHEIM                                                                           HEMLIG\nIm Königreich Schweden sind aus der Bundesrepublik Deutschland übermittelte\nErfindungen mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad in schwedischer Sprache, in\nder Bundesrepublik Deutschland sind aus dem Königreich Schweden übermittelte\nErfindungen mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad in deutscher Sprache zu\nversehen.\n2. Die in diesen Verfahrensregeln aufgeführten Unterlagen sind in dem jeweiligen Emp-\nfangsstaat unter Beachtung der dort geltenden Geheimschutzvorschriften weiterzulei-\nten.\n3. Die zuständige Behörde im Sinne des Abkommens und der Verfahrensregeln ist\na) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Verteidigung - Referat\nfür gewerblichen Rechtsschutz -,\nb) im Königreich Schweden die Försvarets Civilförvaltning, Patentenheten.\n4. Die Genehmigung, im Empfangsstaat eine in einem der beiden Staaten (Ursprungs-\nstaat) unter Geheimhaltung stehende Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster\nanzumelden, erteilt die Regierung oder die zuständige Behörde des Ursprungsstaats.\nDie Genehmigung wird nur unter der Auflage erteilt, daß der Antragsteller getrennte\nErklärungen in je zwei Ausfertigungen abgibt, nach denen\na) er sich verpflichtet, wenn er in dem Empfangsstaat eine Patent- oder Gebrauchs-\nmusteranmeldung einzureichen wünscht, dafür Sorge zu tragen, daß der Vertreter\nim Empfangsstaat ein Doppel der von ihm beim Deutschen Patentamt oder beim\nSchwedischen Patentamt eingereichten Anmeldung der dortigen zuständigen\nBehörde zur Kenntnisnahme übersendet;\nb) er auf jeden Schadensersatzanspruch gegen die Regierung des Empfangsstaats\nverzichtet, der sich ausschließlich darauf gründet, daß die Erfindung unter Geheim-\nschutz gestellt wird;\nc) er damit einverstanden ist, daß die Unterlagen dem benannten Vertreter nur ausge-\nhändigt werden, wenn dieser zur Bearbeitung unter Geheimhaltung stehender\nAnmeldungen ermächtigt ist und festgestellt ist, daß er die Voraussetzungen erfüllt\nderen Geheimhaltung sicherzustellen.\nDie Verpflichtung, ein Doppel der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu\nübersenden, gilt auch für die Fälle, in denen die Regierung einer der beiden Staaten\neine Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anmeldet.\n5. Alle für eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung erforderlichen Unterlagen sind\nim Empfangsstaat in folgender Weise weiterzuleiten:\na) Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats übermittelt der Botschaft ihres Staates\nim Empfangsstaat die Unterlagen durch diplomatischen Kurierdienst.\nb) Diesen Unterlagen wird in zwei Ausfertigungen eine Erklärung der Regierung oder\nder zuständigen Behörde des Ursprungsstaats des Inhalts beigefügt,\n-   daß die Erfindung im Interesse der Landesverteidigung im Ursprungsstaat unter\nGeheimhaltung steht, wobei der Geheimhaltungsgrad, in den die Erfinduni:i\neingestuft ist, angegeben wird,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992                            7\n-    daß die Genehmigung für die Anmeldung der Erfindung zum Patent oder\nGebrauchsmuster im Empfangsstaat erteilt ist.\nc) Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats trägt dafür Sorge, daß den Unterlagen\nje zwei Ausfertigungen der unter Nummer 4 Buchstaben a bis c vorgesehenen\nErklärungen des Anmelders beigefügt werden, nach denen\n-    er sich verpflichtet, wenn er in dem Empfangsstaat eine Patent- oder Gebrauchs-\nmusteranmeldung einzureichen wünscht, dafür Sorge zu tragen, daß der im\nEmpfangsstaat benannte Vertreter ein Doppel der beim dortigen Patentamt\neingereichten Anmeldung der dortigen zuständigen Behörde zur Kenntnisnahme\nübersendet;\n-    er auf jeden Schadensersatz gemäß Nummer 4 Buchstabe b verzichtet;\n-    er damit einverstanden ist, daß die Unterlagen dem benannten Vertreter nur\nausgehändigt werden, wenn dieser ermächtigt ist, unter Geheimhaltung\nstehende Anmeldungen zu bearbeiten, und wenn festgestellt ist, daß er die\nVoraussetzungen erfüllt, deren Geheimhaltung sicherzustellen.\nd) Die Botschaft des Ursprungsstaats fragt bei der zuständigen Behörde des Emp-\nfangsstaats an, ob der benannte Vertreter ermächtigt ist, unter Geheimhaltung\nstehende Anmeldungen zu bearbeiten, und ob er die Voraussetzungen erfüllt, deren\nGeheimhaltung sicherzustellen. Diese Antrage ist auch dann zu stellen, wenn es\nsich um einen Vertreter handelt, der schon einmal benannt war.\ne) Wenn der benannte Vertreter die unter Buchstabe d vorgesehenen Bedingungen\nnicht erfüllt oder wenn sich das Vorliegen dieser Bedingungen voraussichtlich nicht\nrechtzeitig feststellen läßt, so teilt die Botschaft dies über die zuständige Behörde\ndes Ursprungsstaats dem Anmelder mit, um ihm die Möglichkeit einzuräumen,\ngegebenenfalls einen anderen Vertreter auszuwählen.\nf)  Teilt die zuständige Behörde des Empfangsstaats mit, daß die unter Buchstabe d\nvorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, so leitet die Botschaft des Ursprungsstaats\nsämtliche ihr übersandten Unterlagen an die zuständige Behörde des Empfangs-\nstaats weiter, die die Unterlagen gemäß Nummer 1 in den entsprechenden Geheim-\nhaltungsgrad einstuft.\ng) Ist eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung vorgesehen, leitet in der Bundes-\nrepublik Deutschland der Bundesminister der Verteidigung nach Entnahme der unter\nNummer 4 Buchstaben a bis c vorgesehenen Erklärungen und der Entnahme je\neiner Ausfertigung der unter Nummer 5 Buchstabe b vorgesehenen Erklärungen die\nUnterlagen und die weiteren Ausfertigungen der letztgenannten Erklärungen an den\nBundesminister der Justiz weiter, der dafür Sorge trägt, daß die Unterlagen und die\nErklärungen dem vom Anmelder benannten Vertreter zugestellt werden, und diesen\nzur Geheimhaltung der Unterlagen verpflichtet.\nIm Königreich Schweden übermittelt die Försvarets Civilförvaltning, Patentenheten,\ndie Unterlagen und die unter Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b\nvorgesehenen Erklärungen an den vom Anmelder benannten Vertreter und ver-\npflichtet diesen zur Geheimhaltung der Unterlagen.\nh) Der Vertreter reicht die ihm auf die vorgenannte Weise übermittelten Unterlagen\nzum Zweck einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung bei dem Patentamt des\nEmpfangsstaats ein. Er hat der Anmeldung die ihm übersandten Ausfertigungen der\nunter Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b vorgesehenen Erklärun-\ngen beizufügen.\n6. Der Vertreter stellt nach der Einreichung der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung\nbeim Patentamt des Empfangsstaats der dortigen zuständigen Behörde ein Doppel\ndieser Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung unter Angabe ihres Aktenzeichens\nund Anmeldetags im Empfangsstaat zu.\n7. Der gesamte weitere Schriftwechsel zwischen dem Anmelder in dem einen Staat und\ndem benannten Vertreter in dem anderen Staat hat, soweit er sich auf den Gegenstand\nder die Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung bildenden Erfindung bezieht, auf dem\nfür die Übermittlung der Unterlagen in diesen Verfahrensregeln vorgesehenen Weg und\nunter • Beachtung der im jeweiligen Staat geltenden Geheimschutzvorschriften zu\nerfolgen.\nZu dem Schriftwechsel, der auf normalem Weg offen befördert werden kann, gehören\nFormalitäten betreffende Bescheide der Patentämter und Gebührenzahlungen und\nähnliches sowie der sich darauf beziehende Schriftwechsel, soweit hierbei von Mitteilun-\ngen über den Gegenstand der Erfindung abgesehen wird.\n8. Die Mitteilung der Regierung des Ursprungsstaats über ihre Absicht, die Geheimhaltung\nnach Artikel 4 des Abkommens aufzuheben, ist an die zuständige Behörde des\nEmpfangsstaats zu richten. Das gleiche gilt für die Mitteilung, daß die Geheimhaltung\naufgehoben worden ist."]}