{"id":"bgbl2-1992-1-11","kind":"bgbl2","year":1992,"number":1,"date":"1992-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-1-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_1.pdf#page=2","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben zur Behebung von und zur Vorbeugung gegen Sturmflutschäden)","law_date":"1991-11-15T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben zur Behebung von und zur\nVorbeugung gegen Sturmflutschäden)\nVom 15. November 1991\nDas in Dhaka am 24. Oktober 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 24. Oktober 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. November 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Schaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben zur Behebung von und zur Vorbeugung gegen Sturmflutschäden)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               ten: dreißig Millionen Deutsche Mark) für Vorhaben zur Behebung\nvon und zur Vorbeugung gegen Sturmflutschäden einschließlich\nund\nnotwendiger Maßnahmen zur Vorbereitung, Durchführung und\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -              Betreuung dieser Vorhaben zu erhalten.\n(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie folgt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nverwendet:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nBangladesch,                                                          a) bis zu 20 000 000 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark) für die Behebung von Sturmflutschäden und Wiederauf-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              bau in den Bereichen Erziehung, Gesundheits- und Familien-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          fürsorge sowie Gemeindeentwicklung, für die Errichtung von\nvertiefen,                                                                Mehrzweckbauten als Schutz vor Sturmfluten, ferner lnfra-\nstrukturmaßnahmen, einschließlich Straßen und Brücken,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            wenn die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nb) bis zu 10 000 000 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Expansionsprogramm Grameen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBank II\", wenn die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -\nist.\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch\nArtikel 1\nandere Vorhaben ersetzt werden.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen\nArtikel 2\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,         Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie die\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 30 000 000 DM (in Wor-        Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992                                             3\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und       verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ndem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nRechtsvorschriften unterliegen.                                     Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nArtikel 3 ·                              unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nArtikel 5\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß            Das Verfahren bei der Vergabe von Lieferungen und Leistun-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der         gen für Vorhaben, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 aus den Finan-\nVolksrepublik Bangladesch erhoben werden.                           zierungsbeiträgen finanziert werden, wird in den zwischen den\nEmpfängern der Finanzierungsbeiträge und der Kreditanstalt für\nArtikel 4                                Wiederaufbau zu schließenden Finanzierungsverträgen geregelt.\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\nArtikel 6\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 24. Oktober 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMax Maldacker\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nFaizur Rahman Chaudhury"]}