{"id":"bgbl2-1991-9-5","kind":"bgbl2","year":1991,"number":9,"date":"1991-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/9#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_9.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-02-06T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["582                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nVereinigte Republik Tansania\nDer Minister der Finanzen                                Daressalam, den 13. September 1990\nTYC/E/450/4/16\nLieber Dr. Bruns,\nich beehre mich, mich auf Ihre Note vom 31. August 1990 zu beziehen, die wie folgt\nlautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nWeiterhin beehre ich mich zu bestätigen, daß die in den Paragraphen 1 bis 3 Ihrer oben\ngenannten Note enthaltenen Vorschläge für die Regierung der Vereinigten Repub1ik Tan-\nsania annehmbar sind und daß Ihre Note und meine Antwortnote hierzu ein Abkommen\nzwischen unseren beiden Regierungen darstellen, das mit dem Datum meiner Antwortnote\nin Kraft tritt.\nHochachtungsvoll\nSteven Kibona\nDr. Thomas Bruns\nGeschäftsträger a. i.\nder Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1991\nDas in Kairo am 19. November 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 19. November 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                             583\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -                Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen             den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nRepublik Ägypten,                                                      schriften unterliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nArtikel 3\nvertiefen,\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es          den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kredit-         den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der      kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der              rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deut-\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-            schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung             erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nund Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt                dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n200 000 000,- DM (in Worten: zweihundert Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten liste handeln, für die                                      Artikel 5\ndie Rechnungen ab dem 2. August 1990 ausgestellt worden sind.             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kairo am 19. November 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, englischer und arabischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nS. Lengl\nM. Elsässer\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nM. W. Makramallah"]}