{"id":"bgbl2-1991-9-4","kind":"bgbl2","year":1991,"number":9,"date":"1991-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_9.pdf#page=3","order":4,"title":"Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Reinrassige Zuchttiere)","law_date":"1991-03-21T00:00:00Z","page":579,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                             579\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner\nVerbalnote vom 23. 01. 1991 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinba-\nrung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der\nFassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. April 1991 in Kraft\ntritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt\nden Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu emeuem.\nBonn, den 25. Januar 1991\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Amt\nDreiunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Reinrassige Zuchttiere)\nVom 21. März 1991\nAuf Grund des § 77 Abs. 5 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes\nvom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundes-\nminister der Finanzen:\nArtikel 1\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II\nS. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 1990\n(BGBI. II S. 1661 ). werden die Anordnungen des Bundesministers des Finanzen\nzu den Codenummern 0101 11 00, 010210 00, 0103 10 00, 010410 10 und\n0104 20 1O wie aus der Anlage ersichtlich gefaßt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 21. März 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","580                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAnlage\n(ZU Artikel 1)\nAnordnungen des Bundesministers der Finanzen\nZu Codenummern 0101 11 00, 0102 10 00, 0103 10 00, 0104 10 10 und\n0104 20 10:\n(1) Das Zuchttier ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zollfrei bzw. zollbegün-\nstigt, wenn der Zollbeteiligte mit dem Antrag auf Überführung in den zollrechtlich\nfreien Verkehr eine Bescheinigung der zuständigen obersten landwirtschaftlichen\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle vorlegt, wonach\n1. die Einfuhr des Zuchttieres der Förderung der tierischen Erzeugung dient und\n2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten\nDienststelle folgende Unterlagen vorgelegen haben:\na) ein Abstammungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation\ndes Lieferlandes, der Angaben über Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum,\nFarbe, Kennzeichnung (z. B. Ohrmarke oder Brand) und Herkunftsort des\nTieres enthält,\nb) ein Leistungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des\nLieferlandes, der die üblichen Angaben über die Leistungsergebnisse\nenthält,\nc) eine Bestätigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung\noder des zuständigen amtlich anerkannten Zuchtunternehmens, daß das\nTier sofort oder im Hinblick auf sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt\nin das Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen wird.\nDie Bescheinigung muß den Namen der zuständigen amtlichen anerkannten\nZüchtervereinigung oder des zuständigen amtlich anerkannten Zuchtunterneh-\nmens sowie das Geburtsdatum des Zuchttieres enthalten.\n(2) Die Zollfreiheit oder Zollbegünstigung ist - außer bei Tieren der Codenum-\nmer 0101 11 00 UQd in Fällen des Absatzes 3 - weiter vom Nachweis abhängig,\ndaß das Zuchttier in das Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen worden ist.\nDer Nachweis der Eintragung in das Zuchtbuch oder Zuchtregister ist durch eine\nBestätigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung oder des\nzuständigen amtlich anerkannten Zuchtunternehmens zu erbringen. Bei ausge-\nwachsenen Tieren (Tiere, die am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien\nVerkehr älter als 18 Monate sind) ist die Bestätigung nach Satz 2 innerhalb von\nsechs Monaten nach dem Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr\nder abfertigenden Zollstelle vorzulegen. Mußte das Zuchttier vor der Eintragung\naus veterinärpolizeilichen Gründen oder wegen einer Krankheit oder Verletzung\ngeschlachtet werden, ist der abfertigenden Zollstelle innerhalb der vorgenannten\nFrist eine entsprechende Bescheinigung einer örtlich zuständigen amtlichen\nStelle (z.B. Veterinärbehörde, Polizeidienststelle) vorzulegen.\n(3) Das Zuchttier ist zollfrei bzw. zollbegünstigt, wenn der Zollbeteiligte ein\nstaatliches Gestüt oder eine wissenschaftliche Forschungsanstalt ist, das Zucht-\ntier selbst verwendet und mit dem Antrag auf Überführung in den zollrechtlich\nfreien Verkehr eine Bescheinigung entsprechend Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                          581\nBekanntmachung\nder deutsch-tansanischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Januar 1991\nDie in Daressalam durch Notenwechsel vom 31. August\n1990/13. September 1990 getroffene Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Republik Tansania über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist\nam 13. September 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\n~r Geschäftsträger a. i.                                Daressalam, den 31. August 1990\nder Bundesrepublik Deutschland                                    EZ 444 FZ 59- He.S./kö\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Anlage zum Abkommen vom 30. Januar 1989 zwischen unseren\nbeiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschla-\ngen:\n1. Der unter Punkt 1 a) der Anlage zum vorgenannten Abkommen zur Finanzierung von\nLastkraftwagen vorgesehene Betrag von 4 500 000,00 DM (vier Millionen fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark) vermindert sich um 2   no  000,00 DM (zwei Millionen sieben-\nhundertundsiebzigtausend Deutsche Mark) auf 1 730 000,00 DM (eine Million sieben-\nhundertunddreißigtausend Deutsche Mark).\n2. Der unter Punkt 1 e) der Anlage zum vorgenannten Abkommen zur Finanzierung von\nFähren vorgesehene Betrag von 3 000 000,00 DM (drei Millionen Deutsche Mark)\nerhöht sich um 2    no 000.00 DM (zwei Millionen siebenhundertundsiebzigtausend\nDeutsche Mark) auf 5 770 000,00 DM (fünf Millionen siebenhundertundsiebzigtausend\nDeutsche Mark).\n3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n30. Januar 1989 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 6) auch für diese Verein-\nbarung.\nFalls sich die Regierung der Vereinigten Republik Tansania mit den in den Nummern 1\nbis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. Bruns\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\nder Vereinigten Republik Tansania\nHerrn Stephen Kibona\nDaressalam"]}