{"id":"bgbl2-1991-9-3","kind":"bgbl2","year":1991,"number":9,"date":"1991-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_9.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 23./25. Januar 1991 über die Errichtung vorgeschobener deutscher und österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Niederstaufen/Hohenweiler","law_date":"1991-03-20T00:00:00Z","page":577,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["577\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                               Z 1998 A\n1991                          Ausgegeben zu Bonn am 28. März 1991                                                                                        Nr. 9\nTag                                                        Inhalt                                                                                  Seite\n20. 3. 91   Verordnung zur Durchführung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 23./25. Januar 1991\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher und österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-\ngang Niederstaufen/Hohenweiler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  577\n21. 3. 91   Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Reinrassige Zuchttiere) ....... .                                        579\n24. 1. 91  Bekanntmachung der deutsch-tansanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit ...... .                                               581\n6. 2. 91  Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ .                                                 582\n15. 2. 91  Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .....                                                   584\n11. 3. 91  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-\nsatelliten-Organisation (lNMARSAT) ................................................... .                                                    587\n15. 3. 91  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf\nDeutschland ..................................................................... .                                                         587\nVerordnung\nzur Durchführung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 23J25. Januar 1991\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher und österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Niederstaufen/Hohenweiler\nVom 20. März 1991\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                        Maßgabe der Vereinbarung vom 23./25. Januar 1991 vor-\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958                          geschobene deutsche Grenzdienststellen auf öster-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem                           reichischem Gebiet und vorgeschobene österreichische\nKönigreich der Niederlande über die Zusammenlegung der                    Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet. Die\nGrenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-                     Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-\nniederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) verord-                                                                    §2\nnen der Bundesminister der Finanzen und der Bundes-\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.\nminister des Innern:\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\n§ 1                                         dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden                               (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-\nam Grenzübergang Niederstaufen/Hohenweiler nach                           blatt bekanntzugeben.\nBonn, den 20. März 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","578                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für\ndie Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-\nland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterun-\ngen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der\nÄnderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung\nvorgeschobener deutscher und österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang\nNiederstaufen/Hohenweiler folgende Vereinbarung vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Niederstaufen/Hohenweiler werden auf österreichischem Gebiet\nvorgeschobene deutsche Grenzdienststellen und auf deutschem Gebiet vorgeschobene\nösterreichische Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-\nber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den\nBediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und\nzwar\na) auf deutschem Gebiet\n-    die Staatsstraße 2002 auf einer Länge von 48 m (gemessen auf der Straßenachse\nund beginnend an der gemeinsamen Grenze) einschließlich eines Seitenstreifens\nauf der östlichen Seite mit einer Breite von 4 m, beginnend am Ende der Brücke;\n-    die Flächen zwischen der Front des Dienstgebäudes und der Straße;\n-    den Abfertigungskiosk, soweit er auf deutschem Gebiet liegt;\nb) auf österreichischem Gebiet\n-    die Landstraße Nummer 1 auf einer Länge von 42 m (gemessen auf der Straßen-\nachse und beginnend an der gemeinsamen Grenze) einschließlich eines Seitenstrei-\nfens auf der westlichen Seite mit einer Breite von 4 m, beginnend an der Südostecke\ndes Dienstgebäudes;\n-    die Fläche zwischen der Front des Dienstgebäudes und der Straße;\n-    den Abfertigungskiosk, soweit er auf österreichischem Gebiet liegt.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbal-\nnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine\nVereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nin der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. April 1991 in\nKraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die österreichische Botschaft erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 23. Januar 1991\nL. s.\nAn die\nBotschaft der\nRepublik Österreich\nÖsterreichische Botschaft\nZI. 42.40.23/17-A/90"]}