{"id":"bgbl2-1991-7-7","kind":"bgbl2","year":1991,"number":7,"date":"1991-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/7#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_7.pdf#page=37","order":7,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau","law_date":"1991-02-26T00:00:00Z","page":509,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1991                                          509\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,    Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndie den in der Bundesrepublik Deuschland geltenden Rechtsvor-    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nschriften unterliegen.                                           unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nArtikel 3                             dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nDie Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt  men erforderlichen Genehmigungen.\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\nArtikel 5\nder Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge in der\nRepublik Mosambik erhoben werden.                                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nArtikel 4\nGeschehen zu Maputo am 4. Februar 1991 in zwei Urschriften,\nDie Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich      jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden           laut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Peter Repnik\nKlaus Zillikens\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nH. Veloso\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Vertrags\nüber die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau\nVom 26. Februar 1991\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. August\n1990 zu dem Vertrag vom 1. Dezember 1987 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Öster-\nreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit im Einzugsgebiet der Donau (BGBI. 1990 II\nS. 790) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach sei-\nnem Artikel 12 Abs. 2\nam 1. März 1991\nfür die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Ver-\ntragsparteien in Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 14. Dezember 1990\nin Wien ausgetauscht worden.\nBonn, den 26. Februar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t"]}