{"id":"bgbl2-1991-7-6","kind":"bgbl2","year":1991,"number":7,"date":"1991-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/7#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_7.pdf#page=36","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-02-25T00:00:00Z","page":508,"pdf_page":36,"num_pages":1,"content":["508                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Februar 1991\nDas in Maputo am 4. Februar 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 4. Februar 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Strukturhilfe II\",\n,,33-KV-Schaltanlage Maputo\"\nund „Studien- und Fachkräftefonds IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) 33-KV-Schaltanlage Maputo\nund                                c) Studien- und Fachkräftefonds IV\ndie Regierung der Republik Mosambik -                   Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 23 Mio. DM (in Worten:\ndreiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nMosambik,                                                           Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   nahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben \"Struk-\nvertiefen,                                                         turhilfe II\", ,,33-KV-Schaltanlage Maputo\" und „Studien- und\nFachkräftefonds IV\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                dung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einverneh-\nder Republik Mosambik beizutragen -                                 men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vorhaben\nsind wie folgt übereingekommen:                                 ersetzt werden.\nArtikel 2\nArtikel, 1\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt       Verfahren der Auftragsvergabe für die Vorhaben „33-KV-Schalt-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben               anlage Maputo\" und „Studien- und Fachkräftefonds IV\" bestim-\na) Strukturhilfe II                                                 men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem"]}