{"id":"bgbl2-1991-7-3","kind":"bgbl2","year":1991,"number":7,"date":"1991-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/7#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_7.pdf#page=31","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums","law_date":"1991-02-14T00:00:00Z","page":503,"pdf_page":31,"num_pages":3,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1991          503\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation\nVom 7. Februar 1991\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom\n22. Juli 1946 (BGBI. 197411 S. 43; 197511 S. 1103; 197711\nS. 339; 1984 II S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für\nBelize                              am 23. August 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juli 1990 (BGBI. II S. 699).\nBonn, den 7. Februar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 14. Februar 1991\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-\nholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober\n1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391 ;\n1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für\nBangladesch                           am    3. März 1991\nin Kraft treten.\nBangladesch hat bei Hinterlegung seiner Beitritts-\nurkunde eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 der Über-\neinkunft abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1989 (BGBI. II S. 853).\nBonn, den 14. Februar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt","504                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Februar 1991\nDas in Addis Abeba am 7. Dezember 1990 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 4\nam 7. Dezember 1990\nin Kraft getreten; es wird nachst13hend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Eberhard Kurth\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  in der Absicht, durch diese Übereinkunft auch verstärkte\ngemeinsame Anstrengungen zur Bewahrung der natürlichen Res-\nund\nsourcen und der Umwelt zu unterstützen -\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien -\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978\ndes Rates der Vereinten Nationen-Konferenz für Handel und                                        Artikel 1\nEntwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären,\ndie Konditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungshil-        ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nfekredite an ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am           es, die nachstehenden, von der Regierung des Kaiserreichs\nwenigsten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren           Äthiopien bzw. von der Demokratischen Volksrepublik Äthio-\nKonditionen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnahmen           pien mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nzu ergreifen,                                                        Main. geschlossenen Darlehensverträge über insgesamt\n152 600 000,00 DM (in Worten: einhundertzweiundfünfzig Millio-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          nen sechshunderttausend Deutsche Mark), nämlich\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-           über 43 520 000,00 DM (in Worten: dreiundvierzig Millionen fünf-\nschen Volksrepublik Äthiopien,                                       hundertzwanzigtausend Deutsche Mark) vom 3. Juli 1968\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          über 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünfhundert-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     tausend Deutsche Mark) vom 26. Februar 1971\nvertiefen,                                                            über 7 200 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen zweihundert-\ntausend Deutsche Mark) vom 17. Dezember 1975\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nüber 18 800 000,00 DM (in Worten: achtzehn Millionen achthun-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nderttausend Deutsche Mark) vom 13. Juli 1972\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     über 14 400 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millionen vierhun-\nder Demokratischen Volksrepublik Äthiopien beizutragen,              derttausend Deutsche Mark) vom 17. Dezember 1975","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1991                                            505\nüber 9 900 000,00 DM (in Worten: neun Millionen neunhundert-                                      Artikel 2\ntausend Deutsche Mark) vom 2. Mai 1985\nWeitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der\nüber 19 200 000,00 DM (in Worten: neunzehn Millionen zweihun-          Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien und der\nderttausend Deutsche Mark) vom 17. Dezember 1975                       Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen gere-\nüber 1O 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche              gelt. die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nMark) vom 5. Februar 1975                                              Rechtsvorschriften unterliegen.\nüber 22 080 000,00 DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen\nachtzigtausend Deutsche Mark) vom 31. August 1978                                                 Artikel 3\ndahingehend zu ändern, daß                                               Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nsetzt einen wesentlichen Teil der durch den Schuldenerlaß frei-\na) die der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien bzw. der Demo-\nwerdenden Mittel in Landeswährung für konkrete und nachprüf-\nkratischen Volksrepublik Äthiopien gewährten Darlehen mit\nbare Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes ein.\nWirkung vom 31. Dezember 1989 in Zuschüsse umgewandelt\nEinzelheiten werden durch ein Protokoll festgelegt, das Bestand-\nund damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen\nteil dieses Abkommens ist.\nund Zinsen aus diesen Darlehensverträgen erlassen werden,\nb) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus den\ngenannten Darlehensverträgen mit Fälligkeiten ab 31. Dezem-                                  Artikel 4\nber 1989 nicht mehr in Rechnung gestellt werden.                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\n(2) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß\nArtikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nVerträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 105 840 400,00 DM\n(in Worten: einhundertundfünf Millionen achthundertvierzigtau-           Geschehen zu Addis Abeba am 7. Dezember 1990 in zwei\nsendvierhundert Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusage-           Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\nprovision verzichtet.                                                 jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nDr. Paul Joachim von Stülpnagel\nBotschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. h. c. Siegfried Lengl\nStaatssekretär\nBundesministerium für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung der\nDemokratischen Volksrepublik Äthiopien\nIsrael K/Mariam\nVizeminister\nStellvertreter des Ministers\nfür Außenwirtschaftsbeziehungen"]}