{"id":"bgbl2-1991-7-13","kind":"bgbl2","year":1991,"number":7,"date":"1991-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/7#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-7-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_7.pdf#page=39","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-03-01T00:00:00Z","page":511,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1991                                          511\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. März 1991\nDas in Maputo am 4. Februar 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 4. Februar 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. März 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Förderung der Kleinbetriebe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\ndie Regierung der Republik Mosambik -                  bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehung zwi-       nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Förde-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der          rung der Kleinbetriebe\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nRepublik Mosambik,                                                  Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,\nund der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nder Republik Mosambik beizutragen -\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nsind wie folgt übereingekommen:\nfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nArtikel 1                               schriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Förde-          Die Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt\nrung der Kleinbetriebe\", wenn nach Prüfung die Förderungswür-       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ndigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu  chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ninsgesamt 3 500 000 DM (in Worten: drei Millionen fünfhundert-      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                 Mosambik erhoben werden.","512                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminist8f der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihr8f Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvof'schriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift füf Abonnements-\nbestellungen sowie BesteHungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätt8f, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.                                                        Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die MehrwertsteU8f enthalten; der angewandte Steuersatz                              Poatvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nArtikel 4                                          dieses Abkommens auschließen oder erschweren, und erteilt\nDie Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich                             gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden                                    men erforderlichen Genehmigungen.\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der                                                          Artikel 5\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich                                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 4. Februar 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Peter Repnik\nKlaus Zillikens\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nH. Veloso"]}