{"id":"bgbl2-1991-7-12","kind":"bgbl2","year":1991,"number":7,"date":"1991-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/7#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-7-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_7.pdf#page=32","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-02-18T00:00:00Z","page":504,"pdf_page":32,"num_pages":7,"content":["504                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Februar 1991\nDas in Addis Abeba am 7. Dezember 1990 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 4\nam 7. Dezember 1990\nin Kraft getreten; es wird nachst13hend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Eberhard Kurth\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  in der Absicht, durch diese Übereinkunft auch verstärkte\ngemeinsame Anstrengungen zur Bewahrung der natürlichen Res-\nund\nsourcen und der Umwelt zu unterstützen -\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien -\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978\ndes Rates der Vereinten Nationen-Konferenz für Handel und                                        Artikel 1\nEntwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären,\ndie Konditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungshil-        ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nfekredite an ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am           es, die nachstehenden, von der Regierung des Kaiserreichs\nwenigsten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren           Äthiopien bzw. von der Demokratischen Volksrepublik Äthio-\nKonditionen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnahmen           pien mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nzu ergreifen,                                                        Main. geschlossenen Darlehensverträge über insgesamt\n152 600 000,00 DM (in Worten: einhundertzweiundfünfzig Millio-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          nen sechshunderttausend Deutsche Mark), nämlich\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-           über 43 520 000,00 DM (in Worten: dreiundvierzig Millionen fünf-\nschen Volksrepublik Äthiopien,                                       hundertzwanzigtausend Deutsche Mark) vom 3. Juli 1968\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          über 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünfhundert-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     tausend Deutsche Mark) vom 26. Februar 1971\nvertiefen,                                                            über 7 200 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen zweihundert-\ntausend Deutsche Mark) vom 17. Dezember 1975\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nüber 18 800 000,00 DM (in Worten: achtzehn Millionen achthun-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nderttausend Deutsche Mark) vom 13. Juli 1972\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     über 14 400 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millionen vierhun-\nder Demokratischen Volksrepublik Äthiopien beizutragen,              derttausend Deutsche Mark) vom 17. Dezember 1975","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1991                                            505\nüber 9 900 000,00 DM (in Worten: neun Millionen neunhundert-                                      Artikel 2\ntausend Deutsche Mark) vom 2. Mai 1985\nWeitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der\nüber 19 200 000,00 DM (in Worten: neunzehn Millionen zweihun-          Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien und der\nderttausend Deutsche Mark) vom 17. Dezember 1975                       Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen gere-\nüber 1O 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche              gelt. die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nMark) vom 5. Februar 1975                                              Rechtsvorschriften unterliegen.\nüber 22 080 000,00 DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen\nachtzigtausend Deutsche Mark) vom 31. August 1978                                                 Artikel 3\ndahingehend zu ändern, daß                                               Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nsetzt einen wesentlichen Teil der durch den Schuldenerlaß frei-\na) die der Regierung des Kaiserreichs Äthiopien bzw. der Demo-\nwerdenden Mittel in Landeswährung für konkrete und nachprüf-\nkratischen Volksrepublik Äthiopien gewährten Darlehen mit\nbare Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes ein.\nWirkung vom 31. Dezember 1989 in Zuschüsse umgewandelt\nEinzelheiten werden durch ein Protokoll festgelegt, das Bestand-\nund damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen\nteil dieses Abkommens ist.\nund Zinsen aus diesen Darlehensverträgen erlassen werden,\nb) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus den\ngenannten Darlehensverträgen mit Fälligkeiten ab 31. Dezem-                                  Artikel 4\nber 1989 nicht mehr in Rechnung gestellt werden.                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\n(2) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß\nArtikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nVerträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 105 840 400,00 DM\n(in Worten: einhundertundfünf Millionen achthundertvierzigtau-           Geschehen zu Addis Abeba am 7. Dezember 1990 in zwei\nsendvierhundert Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusage-           Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\nprovision verzichtet.                                                 jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nDr. Paul Joachim von Stülpnagel\nBotschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. h. c. Siegfried Lengl\nStaatssekretär\nBundesministerium für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung der\nDemokratischen Volksrepublik Äthiopien\nIsrael K/Mariam\nVizeminister\nStellvertreter des Ministers\nfür Außenwirtschaftsbeziehungen","506                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nProtokoll\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    finanziert werden soll und das mit einem Projekt der Techni-\nschen Zusammenarbeit verbunden wird.\nund\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien             Die Gegenwertmittel können auch in anderen Projekten des\nUmweltschutzes eingesetzt werden, falls sich die äthiopische und\nhaben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens vom 7. De-          die deutsche Seite hierüber einig sind.\nzember 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepu-             Im Rahmen der vorbezeichneten Projekte können die Gegen-\nblik Äthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit in Durchführung       wertmittel für folgende Zwecke verwendet ·werden:\ndes Artikels 3 Satz 2 des Abkommens folgendes vereinbart:            - Betriebsmittel\n- Baumaßnahmen\nBeide Regierungen sind sich darüber einig, daß Artikel 3 des\nAbkommens wie folgt ausgefüllt wird:                                 - Infrastruktur\n- einheimisches Personal\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nwird einen wesentlichen Teil der durch den Schuldenerlaß freiwer-    - Trägerförderung, z.B. Ausbildung von Personal.\ndenden Mittel in Landeswährung für Maßnahmen des Umwelt-\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nund Ressourcenschutzes in Äthiopien verwenden. Die Höhe der\nwird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im voraus\nhierfür jährlich aufzuwendenden Beträge orientiert sich an den\neine Liste der im folgenden äthiopischen Haushaltsjahr zu för-\nSchuldendienstzahlungen, die ohne den Schuldenerlaß zu zahlen\ndernden Maßnahmen zusammen mit einer Erläuterung übersen-\nwären.\nden, erstmals für das Haushaltsjahr 1990/91. Auf Wunsch einer\nder beteiligten Regierungen finden Konsultationen statt.\nDie Gegenwertmittel sollen in erster Linie für folgende Projekte\nauf dem Forstsektor verwendet werden:                                   Nach Abschluß jedes Haushaltsjahres unterrichtet die Regie-\n- Erweiterung des laufenden deutsch-äthiopischen Aufforstungs-       rung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien die Regierung\nvorhabens (Technische Zusammenarbeit),                            der Bundesrepublik Deutschland über die Verwendung der Mittel.\n- Forstprojekt im Rahmen der deutsch-äthiopischen Finanziellen          Nach dreijähriger Laufzeit werden beide Regierungen gemein-\nZusammenarbeit, das aus der 10 Mio. DM Sonderzusage 1988          sam das vorstehend festgelegte Verfahren überprüfen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen\nVom 18. Februar 1991\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über straf-\nbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach\nseinem Artikel 22 Abs. 2 für die\nMongolei                              am     22. Oktober 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. März 1990 (BGBI. II S. 243).\nBonn, den 18. Februar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1991                   507\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber Feuchtgebiete,\ninsbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,\nvon Internationaler Bedeutung\nVom 20. Februar 1991\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere\nals Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.\n1976 II s. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur\nÄnderung des vorgenannten Übereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-\nten Fassung nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 des\nÄnderungsprotokolls für\nÄgypten                                           am 9. September 1988\nBolivien                                          am      27. Oktober 1990\nBurkina Faso                                      am      27. Oktober 1990\nEcuador                                           am         7. Januar 1991\nFrankreich                                        am       1. Oktober 1986\nGabun                                             am          30. April 1987\nGhana                                             am           22. Juni 1988\nGuatemala                                         am      26. Oktober 1990\nGuinea-Bissau                                     am           14. Mai 1990\nKenia                                             am       5. Oktober 1990\nMali                                              am 25. September 1987\nMalta                                             am 30. September 1988\nNepal                                             am          17. April 1988\nNiger                                             am       30. August 1987\nSri Lanka                                         am      15. Oktober 1990\nTschad                                            am      13. Oktober 1990\nTschechoslowakei                                  am             2. Juli 1990\nUganda                                            am             4. Juli 1988\nVenezuela                                         am 23. November 1988\nVereinigte Staaten                                am 18. Dezember 1986\nVietnam                                           am       20. Januar 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n2. Oktober 1986 (BGBI. II S. 948) und vom 26. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1670).\nBonn, den 20. Februar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e lt","508                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Februar 1991\nDas in Maputo am 4. Februar 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 4. Februar 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Strukturhilfe II\",\n,,33-KV-Schaltanlage Maputo\"\nund „Studien- und Fachkräftefonds IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) 33-KV-Schaltanlage Maputo\nund                                c) Studien- und Fachkräftefonds IV\ndie Regierung der Republik Mosambik -                   Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 23 Mio. DM (in Worten:\ndreiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nMosambik,                                                           Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   nahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben \"Struk-\nvertiefen,                                                         turhilfe II\", ,,33-KV-Schaltanlage Maputo\" und „Studien- und\nFachkräftefonds IV\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                dung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einverneh-\nder Republik Mosambik beizutragen -                                 men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vorhaben\nsind wie folgt übereingekommen:                                 ersetzt werden.\nArtikel 2\nArtikel, 1\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt       Verfahren der Auftragsvergabe für die Vorhaben „33-KV-Schalt-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben               anlage Maputo\" und „Studien- und Fachkräftefonds IV\" bestim-\na) Strukturhilfe II                                                 men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1991                                          509\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,    Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndie den in der Bundesrepublik Deuschland geltenden Rechtsvor-    den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nschriften unterliegen.                                           unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nArtikel 3                             dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nDie Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt  men erforderlichen Genehmigungen.\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\nArtikel 5\nder Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge in der\nRepublik Mosambik erhoben werden.                                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nArtikel 4\nGeschehen zu Maputo am 4. Februar 1991 in zwei Urschriften,\nDie Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich      jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden           laut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Peter Repnik\nKlaus Zillikens\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nH. Veloso\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Vertrags\nüber die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau\nVom 26. Februar 1991\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. August\n1990 zu dem Vertrag vom 1. Dezember 1987 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Öster-\nreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusam-\nmenarbeit im Einzugsgebiet der Donau (BGBI. 1990 II\nS. 790) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach sei-\nnem Artikel 12 Abs. 2\nam 1. März 1991\nfür die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Ver-\ntragsparteien in Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 14. Dezember 1990\nin Wien ausgetauscht worden.\nBonn, den 26. Februar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","510                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachun9.\nüber das Inkrafttreten von Anderungen\nund den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 28. Februar 1991\n1.\nDie nachstehenden, in London vom Schiffssicherheits-\nausschuß der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\nangenommenen Änderungen des Internationalen Überein-\nkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\nauf See (BGBI. 1979 II S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II\nS. 794) sind nach Artikel VIII Buchstabe b Ziff. vii Nr. 2 des\nÜbereinkommens wie folgt in Kraft getreten:\n1. Entschließung MSC 6 (48) vom 17. Juni 1983 (BGBI.\n1986 II S. 734)\nfür die Bundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsparteien\nam          1. Juli 1986\n2. Entschließung MSC 11 (55) vom 21. April 1988 (BGBI.\n1989 II S. 905)\nfür die Bundesrepublik Deutschland\nam 2. Dezember 1989\nfür die übrigen Vertragsparteien\nam 22. Oktober 1989\n3. Entschließung MSC 12 (56) vom 28. Oktober 1988\n(BGBI. 1989 II S. 905)\nfür die Bundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsparteien\nam      29. April 1990\nII.\nDas übereinkommen in der Fassung der vorstehenden\nÄnderungen wird nach seinem Artikel X Buchstabe b für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft treten:\nIrak                              am      14. März 1991\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. November 1990 (BGBI. 1991\ns. 327).\nBonn, den 28. Februar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}