{"id":"bgbl2-1991-7-11","kind":"bgbl2","year":1991,"number":7,"date":"1991-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/7#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-7-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_7.pdf#page=29","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)","law_date":"1991-02-05T00:00:00Z","page":501,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1991                                              501\nBekanntmachung\nder deutsch-polnischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 5. Februar 1991\nDie in Warschau am 7. Juni 1990 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Polen über\ndie Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung\nihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeit-\nnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 11 Abs. 1\nam 6. Dezember 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nDr. Rosen mö II er\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\nund                                      älter als 35 Jahre alt sind.\ndie Regierung der Republik Polen                       (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der\nRegel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\nsind wie folgt übereingekommen:                                  verlängert werden.\n(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\nArtikel 1                              bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Seite darum,\nden Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges Arbeitsver-\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Personen mit         hältnis zu vermitteln.\nWohnsitz im Geltungsbereich dieser Vereinbarung, die eine\nBeschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben wollen.\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-                                Artikel 3\nbarung sind:\n(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-\na) die Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- migungen unverzüglich nach Maßgabe der innerstaatlichen Vor-\nlung in Frankfurt/Main);                                       schriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern\nb) das Büro für Arbeit der Wojwodschaft, Warschau.                 erteilt, die es ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung\nin dem Gastland zu leben und zu arbeiten.\nArtikel 2                                 (2) Die Aufenthaltserlaubnis ist in der Form des Sichtvermerks\nvor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung des\n(1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\nGastlands zu beantragen.\na) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben,                        (3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird\nb) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse          unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts\neine vorübergehende Beschäftigung ausüben und                  erteilt.","502                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 4                                                             Artikel 8\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten            (1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung sind der Bundes-\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie         minister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-             Deutschland sowie der Minister für Arbeit und Sozialpolitik der\nlands.                                                                Republik Polen bevollmächtigt.\nArtikel 5                                    (2) Die Bevollmächtigten können bilaterale Arbeitsgruppen zur\n(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-    Erörterung der Fragen, die mit der Durchführung dieser Verein-\nsen werden kann, wird auf jährlich 1 000 festgelegt.                  barung zusammenhängen, bilden.\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen beiden\nSeiten durch Notenwechsel vereinbart werden.                                                      Artikel 9\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in    Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-          1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-        gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.\nArtikel 6                                                            Artikel 10\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung für eine           Diese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an vor-\nBeschäftigung zugelassen werden wollen, können an die für die         läufig angewendet.\nDurchführung dieser Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite\nVermittlungsgesuche richten. Die zuständige Stelle legt für die                                  Artikel 11\nAuswahl dt:tr Vermittlungsgesuche Kriterien fest. Sie leitet die\n(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Seiten einan-\nberücksichtigten Gesuche an die zuständige Stelle der anderen\nder notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraus-\nSeite weiter.\nsetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des lnkraft-\n(2) Die zuständigen Stellen beider Seiten fördern das Aus-         tretens der Vereinbarung wird der Tag des Eingangs der letzten\ntauschprogramm und bemühen sich, eine geeignete Beschäfti-            Notifikation angesehen.\ngung für die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse\n(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie\nihrer Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen\nSeite mit.                                                            verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von\neiner der beiden Seiten mindestens sechs Monate vor Ende eines\nArtikel 7                                Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird.\nDie Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen       (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Ge-\nfinden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren       nehmigungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kün-\ndie Rechtsvorschriften der jeweiligen Seite Anwendung.                digung unberührt.\nGeschehen zu Warschau am 7. Juni 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. Knackstedt\nDr. Norbert Blüm\nFür die Regierung der Republik Polen\nJacek Kuron","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1991          503\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation\nVom 7. Februar 1991\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom\n22. Juli 1946 (BGBI. 197411 S. 43; 197511 S. 1103; 197711\nS. 339; 1984 II S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für\nBelize                              am 23. August 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juli 1990 (BGBI. II S. 699).\nBonn, den 7. Februar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 14. Februar 1991\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-\nholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober\n1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391 ;\n1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für\nBangladesch                           am    3. März 1991\nin Kraft treten.\nBangladesch hat bei Hinterlegung seiner Beitritts-\nurkunde eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 der Über-\neinkunft abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1989 (BGBI. II S. 853).\nBonn, den 14. Februar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt"]}