{"id":"bgbl2-1991-6-9","kind":"bgbl2","year":1991,"number":6,"date":"1991-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/6#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-6-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_6.pdf#page=19","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei dem Einsatz von Landmaschinen","law_date":"1991-02-04T00:00:00Z","page":467,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1991                                             467\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei dem Einsatz von Landmaschinen\nVom 4. Februar 1991\nDas in Warschau am 6. Juni 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Minister - Mitglied des Ministerrats - für die\nLebensverhältnisse im ländlichen Raum der Republik\nPolen über die Zusammenarbeit bei dem Einsatz von\nLandmaschinen ist nach seinem Artikel 7\nam 3. Oktober 1990\nin Kraft getreten. Es wird naGhstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 1991\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nEberle\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund\ndem Minister - Mitglied des Ministerrats -\nfür die Lebensverhältnisse im ländlichen Raum\nder Republik Polen\nüber die Zusammenarbeit bei dem Einsatz von Landmaschinen\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten            in der Überzeugung, das Vertrauen und die weitere Entwicklung\nder Bundesrepublik Deutschland                        der Beziehungen zwischen beiden Seiten zu festigen -\nund der\nsind wie folgt übereingekommen:\nMinister - Mitglied des Ministerrats -\nfür die Lebensverhältnisse im ländlichen Raum\nder Republik Polen -                                                       Artikel 1\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nauf der Grundlage des langfristigen Programms vom 9. Okto-          der Bundesrepublik Deutschland stellt dem Minister für die\nber 1975 für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und  Lebensverhältnisse im ländlichen Raum der Republik Polen oder\ntechnischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bun-            der von diesem benannten Stelle unentgeltlich gebrauchte Land-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik           maschinen sowie Verschleißteile an festgelegten Orten zur Verfü-\nPolen,                                                                gung. Die Maschinen befinden sich in einwandfreiem und einsatz-\nfähigem Zustand; eine Gewährleistung wird jedoch nicht über-\nin dem Bestreben, die gemeinschaftliche Zusammenarbeit zur          nommen.\nVerbesserung der Maschinenausrüstung und der Technologien in\nder Landwirtschaft zu fördern,                                           Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland wird darüber hinaus eine Schu-\nin dem Wunsch, das Abkommen zwischen beiden Seiten vom              lung der polnischen Fachkräfte durch deutsche Ausbilder vorneh-\n10. November 1989 über die Förderung der Zusammenarbeit von           men.\nUnternehmen im Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirt-             Der Gesamtwert dieser Leistungen ist begrenzt auf bis zu\nschaft zu ergänzen,                                                   10 000 000 DM (in Worten: Zehn Millionen Deutsche Mark).","468                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 2                                   der entwickelten Grundsätzen. Über die Verwendung der Mittel ist\nDer Minister für die Lebensverhältnisse im ländlichen Raum der       gegenüber dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nRepublik Polen nimmt diese Angebote an.                                 und Forsten der Bundesrepublik Deutschland oder der von ihm\nbeauftragten Stelle Rechnung zu legen.\nEr übernimmt die Organisation und Vorfinanzierung des Trans-\nports für die Landmaschinen und die im Artikel 1 genannten\nArtikel 4\nVerschleißteile ab den festgelegten Orten.\nEr garantiert, daß bei der Verbringung der Maschinen und                Beide Seiten werden in engem Zusammenwirken alle erforderli-\nVerschleißteile keinerlei Einfuhrzölle oder sonstige Einfuhrabga-       chen Maßnahmen treffen, um dieses Vorhaben so rasch und\nreibungslos wie möglich abzuwickeln.\nben in der Republik Polen erhoben werden.\nSie können ergänzende Vereinbarungen über technische, orga-\nArtikel 3                                   nisatorische und fachliche Einzelheiten schließen.\nDer Minister für die Lebensverhältnisse im ländlichen Raum der\nRepublik Polen wird für den Verkauf der Landmaschinen an                                          Artikel 5\nprivate Landwirte in den nördlichen Woiwodschaften der Republik\nPolen sorgen.                                                             Beide Seiten werden ein Jahr nach Abschluß des Vorhabens\neinen gemeinsamen Bericht der Fachgruppe „Land-, Forst- und\nAus dem Verkaufserlös werden die Kosten des Transports der           Ernährungswirtschaft\", die im Rahmen der Gemischten Regie-\nMaschinen in die Republik Polen und die mit dem Verkauf zusam-         rungskommission zur Entwicklung der wirtschaftlichen, industriel-\nmenhängenden Kosten gedeckt. Die in Satz 1 genannten Kosten            len und technischen Zusammenarbeit besteht, vorlegen.\nwerden in Abstimmung mit dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland fest-\ngesetzt.                                                                                          Artikel 6\nDer nach Abzug der in Absatz 2 Satz 1 genannten Kosten                 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nverbleibende Verkaufserlös wird einem Gegenwertmittel-Fonds            1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-\nzugeführt, der zu einem Viertel zur Finanzierung von Ersatzteilen      legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nfür die gelieferten Maschinen, zu drei Vierteln zur Finanzierung\nanderer geeigneter Maßnahmen zur Unterstützung privater Land-                                     Artikel 7\nwirte dient.\nDas Abkommen tritt zu einem gegenseitig durch Briefwechsel\nDie Verwaltung des Gegenwertmittel-Fonds erfolgt entspre-           zu vereinbarenden Zeitpunkt nach Vorliegen der innerstaatlichen\nchend den für die Verwaltung ähnlicher Fonds anderer Geberlän-         Voraussetzungen in Kraft.\nGeschehen zu Warschau am 6. Juni 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nG. Gallus\nDer Minister - Mitglied des Ministerrats -\nfür die Lebensverhältnisse im ländlichen Raum\nder Republik Polen\nArtur Balazs","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1991                                            469\nBekanntmachung\ndes deutsch-lesothischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Februar 1991\nDas in Maseru am 18. Mai 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 18. Mai 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Begleitmaßnahmen zur Durchführung des Vorhabens „Ländliche\nWasser- und Sanitärversorgung\" von der Kreditanstalt für Wieder-\nund                                  aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                  Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich            und der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vorha-\nLesotho,                                                              ben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                     Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nvertiefen,                                                            gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   beitrags zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im   liegt.\nKönigreich Lesotho beizutragen -                                                                 Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nArtikel 1                                und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im König-\nreich Lesotho erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                            Artikel 4\n,,Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung\" einen Finanzie-               Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich\nrungsbeitrag bis zu insgesamt 2 550 000,- DM (in Worten: zwei         aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nMillionen fünfhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.       Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nRegierung des Königreich Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt          Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige           tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,"]}