{"id":"bgbl2-1991-6-3","kind":"bgbl2","year":1991,"number":6,"date":"1991-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/6#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_6.pdf#page=21","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-02-05T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1991                                            469\nBekanntmachung\ndes deutsch-lesothischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Februar 1991\nDas in Maseru am 18. Mai 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 18. Mai 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Begleitmaßnahmen zur Durchführung des Vorhabens „Ländliche\nWasser- und Sanitärversorgung\" von der Kreditanstalt für Wieder-\nund                                  aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                  Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich            und der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vorha-\nLesotho,                                                              ben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                     Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nvertiefen,                                                            gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   beitrags zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im   liegt.\nKönigreich Lesotho beizutragen -                                                                 Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nArtikel 1                                und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im König-\nreich Lesotho erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                            Artikel 4\n,,Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung\" einen Finanzie-               Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich\nrungsbeitrag bis zu insgesamt 2 550 000,- DM (in Worten: zwei         aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nMillionen fünfhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.       Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nRegierung des Königreich Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt          Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige           tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,"]}