{"id":"bgbl2-1991-6-10","kind":"bgbl2","year":1991,"number":6,"date":"1991-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/6#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-6-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_6.pdf#page=22","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-02-06T00:00:00Z","page":470,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["470                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-                               Artikel 6\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von drei Monaten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des             abgibt.\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 7\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 18. Mai 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nV. Schweinitz\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nTom Thabane\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1991\nDas in Kampala am 7. Januar 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 7. Januar 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1991                                             471\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\ndie Regierung der Republik Uganda -                    für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kreditanstalt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Anwendung.\nUganda,\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen den genannten beiden Regierungen durch\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     andere Vorhaben ersetzt werden.\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger der\nder Republik Uganda beizutragen,\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nliegen.\nlungen vom 30. Mai 1990 -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 1                                öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschlana ermöglicht        Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nes der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt für      träge in der Republik Uganda erhoben werden können.\nWiederaufbau, Frankfurt, für die Vorhaben\n-   Road Maintenance Programme East Uganda (6 000 000,00 DM)                                      Artikel 4\n-   Uganda Railways Corporation - URC IV - (13 600 000,00 DM)            Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\n-   South-Western Transmission Une (16 000 000,00 DM)\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\n-   Sectoral Programme - Telex Exchange System (4 400 000,00 DM)      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 30 000 000,00 DM (in\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nWorten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(2) Zur Finanzierung der in Absatz 1 genannten Vorhaben            kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwerden weiterhin die gemäß Protokoll vom 23. September 1988\n- Ziffer 7.2.1 - zugesagten Finanzierungsbeiträge in Höhe von\nArtikel 5\n10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nreprogrammiert.                                                          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 7. Januar 1991 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Andreas Zobel\nFür die Regierung der Republik Uganda\nKivonga","472                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) YOlkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                                    Bundeunzeiger Verlagsgn.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                         ~                 · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1990\nTeil 1: 30,90 DM                                               (3 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 20,60 DM                                              (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\n7 % MwSt. sind enthalten\nAusführung:            Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:               Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:               Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der Bestellung zu prüfen, ob\nSie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. 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