{"id":"bgbl2-1991-5-5","kind":"bgbl2","year":1991,"number":5,"date":"1991-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/5#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_5.pdf#page=18","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale","law_date":"1991-01-21T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["442                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale\nVom 21. Januar 1991\nDas Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-\nbreitung der durch Satelliten übertragenen programm-\ntragenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach seinem\nArtikel 10 Abs. 2 für\nAustralien                       am 26. Oktober 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Februar 1989 (BGBI. II S. 183).\nBonn, den 21. Januar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-gambischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 1991\nDas in Dakar am 6. Dezember 1990 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGambia über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 6. Dezember 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirt~chaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991                                            443\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem         1. Januar 1990\nund                                   geschlossen worden sind.\ndie Regierung der Republik Gambia -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, sowie die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nGambia,                                                               der Republik Gambia und der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt (Main), zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      unterliegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   führung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in\nder Republik Gambia beizutragen -                                    Gambia erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                 Artikel 4\nDie Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich aus\nArtikel 1                                der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nder Regierung der Republik Gambia, von der Kreditanstalt für         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen-         nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung             Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-           dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage             nehmen erforderlichen Genehmigungen.\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1,0 Mio. DM (in\nWorten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 5\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 6. Dezember 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFischer-Dieskau\nFür die Regierung der Republik Gambia\nM'Boob"]}