{"id":"bgbl2-1991-5-2","kind":"bgbl2","year":1991,"number":5,"date":"1991-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/5#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_5.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 7 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten und Umrißleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 7)","law_date":"1991-01-28T00:00:00Z","page":432,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["432                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nVerordnung\nzur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 7\nüber einheitliche Vorschriften für die Genehmigung\nder Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten\nund Umrißleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern)\nund ihre Anhänger\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 7)\nVom 28. Januar 1991\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni                            ten für die Genehmigung von Scheinwerfern und Glühlam-\n1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die                             pen vom 29. September 1989 (BGBI. 1989 II S. 801) wird\nAnnahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung                            wie folgt geändert:\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-\nzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Ge-                             1. In der Überschrift der Verordnung werden die Worte\nnehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch Gesetz vom                               ,,Nr. 3 bis Nr. 8\" durch die Worte „Nr. 3 bis Nr. 6\"\n20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt                                  ersetzt.\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:                                2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „Regelung Nr. 7\nEinheitliche Vorschriften für die Genehmigung der\nArtikel 1                                           Begrenzungsleuchten [Standlichter], Schlußleuchten\nNach Maßgabe des Artikels 12 des Übereinkommens                                   [Schlußlichter] und Bremsleuchten [Stoplichter] für\nvom 20. März 1958 sind die Änderung 01 im Rahmen einer                               Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] (mit Ausnahme von\nNeufassung und die Ergänzungen 1 und 2 zur Ände-                                     Krafträdern [Motorrädern] und ihre Anhänger Rege-\nrung 01 zur ECE-Regelung Nr. 7 über einheitliche Vor-                                lung Nr. 8 Einheitliche Vorschriften für die Genehmi-\nschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten,                               gung der Kraftfahrzeugscheinwerfer [Motorfahrzeug-\nSchlußleuchten, Bremsleuchten und Umrißleuchten für                                  scheinwerfer] mit Halogenglühlampen (HrLampen) für\nKraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) - Verord-                              asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für\nriung vom 10. September 1969 (BGBI. 1969 II S. 1729,                                 beides und für die zugehörigen H 1-Lampen\" ge-\n1848) - angenommen worden. Die Neufassung und die                                    strichen.\nErgänzungen 1 und 2 zur Änderung 01 werden hiermit in\nKraft gesetzt; sie werden mit einer amtlichen deutschen                           3. Der Wortlaut der Regelungen 7 und 8 wird gestrichen.\nÜbersetzung als Anhang 1 beziehungsweise als Anhänge\n2 und 3 *) zu dieser Verordnung veröffentlicht.\nArtikel 3\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung und der Anhang 1 treten mit\nDie Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen\nWirkung vom 15. August 1985, der Anhang 2 mit Wirkung\nNr. 1 bis 8 nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958\nvom 2. Juli 1987 und der Anhang 3 mit Wirkung vom\nüber die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\n24. Juli 1989 in Kraft.\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände..und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung                               (2) Vom 1. Januar 1991 an dürfen an Fahrzeugen, die\nder Genehmigung vom 10. September 1969 (BGBI. 1969 II                            von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen, nur\nS. 1729), zuletzt geändert durch die Verordnung zu den                           noch Leuchten nach Anhang 1 zu dieser Verordnung\nECE-Regelungen Nr. 1 und 2 über einheitliche Vorschrif-                           angebracht werden.\nBonn, den 28. Januar 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\n•) Die Anhänge 1, 2 und 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge-\nsetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der\nAnlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-\nsandt.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991                                              433\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit\nVom 5. Dezember 1990\nDas in Jakarta am 28. September 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 16\nam 2. April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Regierung der Republik Indonesien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nAgreement\nbetween the Government of the Federal Republic of Germany\nand\nthe Government of the Republic of lndonesia\non Cultural c·o-operation\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     The Government of the Federal Republic of Germany\nund                                                                  and\ndie Regierung der Republik Indonesien                            The Government of the Republic of lndonesia\n(im folgenden als „Parteien\" bezeichnet) -                            (hereinafter referred to as the Parties);\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen und die            Desiring to intensify relations of friendship and co-operation\nZusammenarbeit zwischen den Völkern beider Länder auf dem            between the people of the two countries in the fields of culture and\nGebiet der Kultur und der Wissenschaft zu vertiefen,                 science; and\nin der Überzeugung, daß die kulturelle Zusammenarbeit den            Convinced that cultural co-operation will promote mutual benefit\ngegenseitigen Nutzen und das Verständnis zwischen den Völkern        and understanding between the people of bot~ countries;\nbeider Länder fördern wird -\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Have agreed as follows:\nArtikel 1                                                            Article\n(1) Die beiden Parteien sind bestrebt, die gegenseitigen Kennt-     (1) The two Parties shall endeavour to improve mutual knowl-\nnisse auf den Gebieten Kultur und der Wissenschaft ihrer Länder     edge in the field of culture and science of their countries and to\nzu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu      assist each other in achieving this aim.\nunterstützen.\n(2) Dieses Abkommen enthält die Rahmenbedingungen für die            (2) This Agreement embodies the basic conditions for cultural\nkulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den        and scientific co-operation between the two Parties. To facilitate\nbeiden Parteien. Zur Erleichterung der Durchführung dieses          the implementation of this Agreement the two Parties may con-\nAbkommens können die beiden Parteien gesonderte Verein-             clude special arrangements which will cover areas of activities\nbarungen schließen, die einzelne Tätigkeitsbereiche im Rahmen       within the terms of this Agreement.\ndieses Abkommens zum Gegenstand haben.","434                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 2                                                          Article 2\n( 1) Die beiden Parteien erleichtern und fördern in Übereinstim-      (1) Both Parties shall, in accordance with their prevailing laws\nmung mit ihren jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen               and regulations and on terms to be mutually agreed upon, facili-\nRechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden          tate and promote activities for the enhancement of cultural and\nBedingungen Tätigkeiten zur Verbesserung der kulturellen und          scientific co-operation between both Parties.\nwissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Par-\nteien.\n(2) Beide Parteien gewähren in Übereinstimmung mit ihren              (2) Both Parties shall, in accordance with their prevailing laws\njeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften           and regulations, afford the agreed seconded or provided experts\nden entsandten oder vermittelten Fachkräften und Einzelperso-         and individuals any facilities with regard to their entering and\nnen Unterstützung bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr     leaving the country, the importation and exportation of their\nihres Umzugsguts, der Eneilung der notwendigen Arbeits- und           household effects, the issuance of the requisite work and resi-\nAufenthaltserlaubnis sowie bei der Durchführung ihrer Aufgaben        dence permits, and the performance of their tasks in the host\nim Gastland.                                                          country.\n(3) Beide Parteien bemühen sich, die in den Absätzen 1 und 2          (3) Both Parties shall endeavour, in so far as the prevailing laws\ngenannten Personen von Steuern und sonstigen Abgaben zu               and regulations permit, to grant exemption from taxes and other\nbefreien, soweit die geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvor-       charges applicable to the persons referred to in paragraphs 1 to 2\nschriften dies zulassen.                                              above.\n(4) Einrichtungen und Personen, die an Programmen der kultu-         (4) lnstitutions and personnel involved in cultural co-operation\nrellen Zusammenarbeit beteiligt sind, werden Gegenstand einer        programmes will be dealt with in a separate arrangement within\ngesonderten Vereinbarung im Geiste dieses Abkommens sein.            the spirit of this Agreement.\nArtikel 3                                                           Article 3\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens                In the field of science and education, including universities and\neinschließlich der Hochschulen, allgemeiner und berufsbildender       other institutions of higher education, general and vocational\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der außerschulischen        schools, organizations and institutions of non-formal training and\nberuflichen Bildung und Erwachsenenbildung, der Schul- und            adult education, school and vocational training authorities as well\nBerufsbildungsverwaltungen sowie anderer Bildungs- und For-           as other educational and research institutions, both Parties shall\nschungseinrichtungen sind die beiden Parteien bestrebt, di&           with a view to encouraging co-operation endeavour to:\nZusammenarbeit zu fördern, indem sie:\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck             (1) support mutual visits by delegations to exchange information\ndes Informations- und Erfahrungsaustauschs unterstützen;            and experience;\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-          (2) support the exchange of scientists and scholars, students,\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und          pupils and trainees for observation, study, research, and train-\nAuszubildenden zu Beobachtungs-, Studien-, Forschungs-              ing purposes;\nund Ausbildungszwecken unterstützen;\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und             (3) promote the exchange of scientific and educational literature,\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-        teaching aids, information and demonstration materials and\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung einschlägiger        instructional films as well as the organization of relevant\nAusstellungen fördern;                                               exhibitions;\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen und anderen                (4) promote relations between the universities and other insti-\nEinrichtungen des Hochschulbereichs beider Länder sowie              tutions of higher education of the two countries and between\nzwischen anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrich-         other cultural and scientific institutions.\ntungen fördern.\nArtikel 4                                                           Article 4\n( 1) Beide Parteien werden nach Möglichkeit qualifizierten Stu-      (1) Both Parties shall seek possibilities to award basic training,\ndenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Partei Stipen-        further training and research scholarships for qualified students,\ndien zur Aus- und Fortbildung sowie für Forschungsarbeiten zur        scientists and scholars of the other Party, provided that the pre-\nVerfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen.       requisites are met.\n(2) Beide Parteien stimmen darin überein, daß der Nutzen von         (2) Both Parties agree that the utility of basic or further training\nAus- und Fortbildungsmaßnahmen - und insbesondere von zu              activities especially of scholarship programmes agreed for this\ndiesem Zweck vereinbarter Stipendienprogrammen - von der              purpose shall be determined by appropriate recognition in the\nangemessenen Anerkennung der dabei erworbenen formalen                other country of the formal qualifications thus acquired. For schol-\nQualifikation im jeweils anderen Land abhängt. In bezug auf           arship programmes both Parties agree that the formal qualifi-\nStipendienprogramme vereinbaren die Parteien, daß die bei Aus-        cations acquired during basic or further training shall be recog-\nund Fortbildungsmaßnahmen erwobenen formalen Qualifikatio-            nized in the other country in a manner permitting access to\nnen im jeweils anderen Land in einer Weise anerkannt werden,          occupations and careers.\ndie den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen\nermöglicht.\nArtikel 5                                                           Article 5\nBeide Parteien sind bestrebt, das Studium der Sprache, der            Both Parties shall endeavour to encourage the study of the\nKultur und der Literatur des jeweils anderen Landes zu fördern.        language, culture and literature of the other country.\nArtikel 6                                                           Article 6\nUm bessere Kenntnisse der Kunst, Literatur und verwandter             In order to impart a better knowledge of the art, literature and\nGebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, bemühen sich         related fields of the other country, the two Parties shall, on the","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991                                                  435\ndie beiden Parteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, ent-       basis of reciprocity, endeavour to carry out appropriate measures\nsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei zu             and assist each other in particular:\nunterstützen, insbesondere\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-       ( 1) with regard to the arrangement of performances by visiting\nstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen               artists and ensembles, of concerts and plays, as weil as other\nkünstlerischen Darbietungen;                                          artistic performances;\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-         (2) in the organization of exhibitions and lectures;\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern          (3) in the organization of mutual visits by representatives of the\nder verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbe-             various spheres of cultural life, in particular literature, music,\nsondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bilden-       the performing and fine arts, in the development of co-oper-\nden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-            ation, exchanges of experience, and participation in congresses\nrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-              and similar events;\nlichen Veranstaltungen;\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-         (4) in fostering contacts in the fields of publishing, libraries,\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie               archives and museums, and in exchange of specialists and\nbeim Austausch von Fachleuten und Material;                          materials;\n5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der                (5) in the publication of translation of literary works, scientific and\nschöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.                 technical literature.\nArtikel 7                                                              Article 7\nBeide Parteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf         Both Parties shall as far as possible support cultural co-oper-\ndem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks            ation between their respective film, television and radio broadcast-\ndie kulturelle Zusammenarbeit der betreffenden Einrichtungen in      ing institutions as weil as the production and exchange of films\nihren jeweiligen Ländern sowie die Herstellung und den Aus-          and other audio-visual media which may serve the purpose of this\ntausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den         Agreement.\nZielen dieses Abkommens dienen können.\nArtikel 8                                                              Article 8\nBeide Parteien fördern den Austausch von Journalisten und             Both Parties shall encourage exchange of journalists and publi-\nPublizisten sowie von Informationen und Publikationen über das       cists and of information and publications on their respective\njeweils andere Land.                                                 countries.\nArtikel 9                                                              Article 9\nBeide Parteien bemühen sich, den Jugendaustausch sowie die           Both Parties shall endeavour to promote youth exchanges as\nZusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und Insti-          weil as co-operation between youth organizations and institutions\ntutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.             of non-formal youth education and training.\nArtikel 10                                                            Article 10\nBeide Parteien befürworten und fördern nach Möglichkeit die          Both Parties shall encourage and endeavour to foster co-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Leibeserziehung und des            operation in the field of physical education and sports. In particu-\nSports. Dies umfaßt insbesondere die Zusammenarbeit zwischen         lar, this shall include co-operation between academic institutions\nakademischen Einrichtungen sowie den Austausch von Sport-            and exchange of sport teams, experts, coaches, arid teachers.\nmannschaften, Sachverständigen, Trainern und Lehrern.\nArtikel 11                                                            Article 11\nBeide Parteien bemühen sich, gemeinsame Maßnahmen zur                Both Parties shall strive to carry out joint measures to preserve\nErhaltung und Verbreitung ihres kulturellen Erbes durchzuführen.    and disseminate their cultural heritage. In particular, this shall\nDazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung und               include measures to conserve and restore ancient monuments\nRestaurierung von historischen Baudenkmälern und von Kunst-         and works of art as weit as co-operation in the field of museums\nwerken sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten des                 and archives.\nMuseums- und Archivwesens.\nArtikel 12                                                            Article 12\nDie Vertreter der beiden Parteien treten nach Bedarf oder auf         As necessary or upon the request of one of the two Part,es, the\nErsuchen einer Partei zu einem vereinbarten Zeitpunkt abwech-        representatives of the two Parties shall meet in the Federal\nselnd in der Bundesrepublik Deutschland oder in Indonesien           Republic of Germany or in lndonesia on dates mutually agreed\nzusammen, um hinsichtlich der im Rahmen dieses Abkommens             upon in order to review the programmes that have been carried\ndurchgeführten Programme Bilanz zu ziehen und Empfehlungen           out under this Agreement and to draw up recommendations for\nfür die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.             further cultural co-operation.","436                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 13                                                            Article 13\n(1) Dieses Abkommen findet auf das Hoheitsgebiet der Repu-            (1) This Agreement shall apply in the territory of the Republic of\nblik Indonesien Anwendung, wie es in ihren Gesetzen definiert ist,    lndonesia as defined in its laws and such parts of the continental\nund auf die Teile des Festlandsockels und der angrenzenden            shelf and the adjacent seas, over which the Republic of lndonesia\nMeere, über welche die Republik Indonesien in Übereinstimmung         has sovereignty, sovereign rights or other rights in accordance\nmit dem Völkerrecht Hoheitsgewalt, Hoheitsrechte oder andere          with international law.\nRechte ausübt.\n(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck Bun-               (2) For the purpose of this Agreement and if used in a geo-\n(iesrepublik Deutschland, wenn er im geographischen Sinne ver-         graphical sense, the term Federal Republic of Germany means the\nwendet wird, das Hoheitsgebiet, in dem das Grundgesetz für die         area where the Basic Law of the Federal Republic of Germany is\nBundesrepublik Deutschland in Kraft ist, und alle Gebiete außer-       in force, and all areas outside the territorial waters of the Federal\nhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland, in            Republic of Germany where the Federal Republic of Germany is\ndenen die Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht              entitled under German Law and in conformity with international\nund in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hin-            law to exercise its rights with respect to the Sea-bed and its\nsichtlich des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie ihrer          subsoil as well as their natural resources.\nNaturschätze ausüben darf.\nArtikel 14                                                            Article 14\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die        This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der                 the Government of the Federal Republic of Germany does not\nRegierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten           make a contrary declaration to the Government of the Republic of\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung        lndonesia within three months of the date of entry into force of this\nabgibt.                                                                Agreement.\nArtikel 15                                                            Article 15\nEtwaige Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Durch-        Any dispute arising from the interpretation or implementation of\nführung dieses Abkommens ergeben, werden zwischen den bei-             this Agreement shall be settled amicably by consultation or nego-\nden Parteien durch Konsultationen oder Verhandlungen gütlich           tiation between the two Parties.\nbeigelegt.\nArtikel 16                                                            Article 16\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die                This Agreement shall enter into force on the date on which the\nParteien einander davon unterrichten, daß ihre jeweiligen recht-      two Parties exchange notification that their respective consti-\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens            tutional requirements for the entry into force of this Agreement\nerfüllt sind.                                                          have been fulfilled.\nArtikel 17                                                             Article 17\n(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und            (1) This Agreement sha!I be valid for a period of five years and\nverlängert sich danach jeweils um zwei weitere Jahre, sofern es        shall be tacitly extended for successive two-year periods unless it\nnicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich   is denounced in writing by either Party giving six months · notice in\ngekündigt wird.                                                        advance.\n(2) Tritt es durch Kündigung außer Kraft, so gelten seine             (2) lf it ceases to have effect on account of denunciation, its\nBestimmungen für einen Zeitraum und in einem Umfang weiter,            provisions shall continue to apply for the period and to the extent\ndie für die Durchführung der gesonderten, nach Artikel 1 Absatz 2      necessary to secure the implementation of the special arrange-\nzu schließenden Vereinbarungen erforderlich sind. Die Geltungs-        ments to be concluded under Article 1 (2) of this Agreement. The\ndauer der nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden gesonderten          period of validity of the special arrangements to be concluded\nVereinbarungen wird von der Kündigung deses Abkommens nicht            under Article 1 (2) of this Agreement shall not be affected by the\nberührt.                                                               denunciation of this Agreement.\nZu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen               In witness whereof, the undersigned being duly authorized by\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unter-               their respective governments have signed this Agreement.\nschrieben.\nGeschehen zu Jakarta am 28. September 1988 in zwei                    Done in Jakarta on September 28th, 1988 in two originals, in the\nUrschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer Spra-    German, lndonesian and English language respectively, all texts\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher      being authentic. In case of divergent interpretations of the German\nAuslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist           and lndonesian texts, the English text shall prevail.\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFor the Government of the Federal Republic of Germany\nTheodor Wallau\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nFor the Government of the Republic of lndonesia\nMoerdani","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991                                          437\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1O. Januar 1991\nDas in Amman am 3. Dezember 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 5\nam 3. Dezember 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die\nund                                  die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 30. Septem-\nber 1990 abgeschlossen worden sind.\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleit-\nschen Königreich Jordanien,\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\n„Warenhilfe II\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          (1) Die Verwendung des in Artil<el 1 genannten Betrags sowie\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in\nJordanien beizutragen,                                               der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nArtikel 1                               soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,          grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen                                          Artikel 3\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-             Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,        stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nVersicherung und Montage, ein Darlehen bis zu 20 000 000 DM          und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\n(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es         mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der             trags in Jordanien erhoben werden.","438                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nArtikel 4                                   dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nArtikel 5\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 3. Dezember 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ·\nMeyer\nF_ür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nK. Abdullah\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublk Deutschland\nund der Regierung des Haschemltlschen Königreichs Jordanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n3. Dezember 1990 aus dem Darlehen für das Vorhaben Warenhilfe II finanziert werden\nkönnen.\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\nd) sonstige gewerbliche Erzeugnisse des zivilen Bedarfs,\ne) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,\nf)  Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991                                          439\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1o. Januar 1991\nDas in Amman am 18. November 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 5\nam 18. November 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe, III)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                sehe Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nund                                  Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die Rechnungen ab dem 2. August 1990 aus-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -           gestellt worden sind. Eine Finanzierung von Lieferungen und\nLeistungen aus der Republik Irak ist jedoch ausgeschlossen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nschen Königreich Jordanien,                                          Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Waren-\nvertiefen,                                                           hilfe III\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                              Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nJordanien beizutragen -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und der Regierung des Haschemitischen\nsind wie folgt übereingekommen:\nKönigreichs Jordanien zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nArtikel 1                               liegt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,         stellt sicher, daß die aus dem Finanzierungsbeitrag beschafften\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur      Waren und Leistungen im Hoheitsgebiet des Haschemitischen\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und          Königreichs Jordanien verbleiben.\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\nArtikel 3\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,\nVersicherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu             Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDM 180 000 000 (in Worten: einhundertachtzig Millionen Deut-        stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern","440                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang           der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\ntrags in Jordanien erhoben werden.                                     republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nArtikel 4                                   nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\ntrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-                                      Artikel 5\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 18. November 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nS. Lengl\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nK. Abdullah\nAnlage\nzum Abkommen vom 18. November 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitlschen Königreichs Jordanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n18. November 1990 aus dem Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben Warenhilfe III\nfinanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse des zivilen Bedarfs,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\n4. Aus der Allgemeinen Warenhilfe dürfen keine Vorhaben finanziert werden, die als\nProjekte oder Programm zu prüfen und durchzuführen sind.\n5. Inlandskosten im Rahmen der Warenhilfe dürfen nur für inländische Transport-, Ver-\nsicherungs- und Montageleistungen übernommen werden."]}