{"id":"bgbl2-1991-5-16","kind":"bgbl2","year":1991,"number":5,"date":"1991-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/5#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-5-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_5.pdf#page=18","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-gambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-01-21T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["442                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale\nVom 21. Januar 1991\nDas Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-\nbreitung der durch Satelliten übertragenen programm-\ntragenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach seinem\nArtikel 10 Abs. 2 für\nAustralien                       am 26. Oktober 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Februar 1989 (BGBI. II S. 183).\nBonn, den 21. Januar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-gambischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 1991\nDas in Dakar am 6. Dezember 1990 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGambia über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 6. Dezember 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirt~chaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991                                            443\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem         1. Januar 1990\nund                                   geschlossen worden sind.\ndie Regierung der Republik Gambia -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, sowie die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nGambia,                                                               der Republik Gambia und der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt (Main), zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      unterliegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   führung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in\nder Republik Gambia beizutragen -                                    Gambia erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                 Artikel 4\nDie Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich aus\nArtikel 1                                der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nder Regierung der Republik Gambia, von der Kreditanstalt für         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen-         nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung             Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-           dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage             nehmen erforderlichen Genehmigungen.\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1,0 Mio. DM (in\nWorten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 5\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 6. Dezember 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFischer-Dieskau\nFür die Regierung der Republik Gambia\nM'Boob","444                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen vom 6. Dezember 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 6. Dezember\n1990 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\n- Ersatz- und Zubehörteile aller Art für Busse der GPTC.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\nausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber die Erweiterung der Ausbildung\nam Deutsch-Französischen Hochschulinstitut\nfür Technik und Wirtschaft Saargemünd\nVom 24. Januar 1991\nDurch Notenwechsel vom 4./18. Oktober 1990 ist nach Artikel II Abs. 2 Satz 2\ndes Abkommens vom 15. September 1978 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die\nErrichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts für Technik und Wirt-\nschaft Saargemünd (BGBI. II S. 1245) vereinbart worden, die Ausbildung an dem\nInstitut auf einen Studiengang für Informatik auszudehnen. Diese Erweiterung\nfindet seit Beginn des Wintersemesters 1989/90 Anwendung.\nBonn, den 24. Januar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991                 445\nBekanntmachung\ndes deutsch-jugoslawischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der beruflichen Wiedereingliederung\nvon vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Bürgern\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\n(Berichtigung)\nVom 28. Januar 1991\nDas in Belgrad am 5. Juni 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der Versamm-\nlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammen-\narbeit bei der beruflichen Wiedereingliederung von vorübergehend in der Bundes-\nrepublik Deutschland beschäftigten Bürgern der Sozialistischen Republik Jugo-\nslawien ist nach seinem Artikel 11\nam 6. April 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II S. 387), die unter Beibehaltung der damit\nerfolgten Veröffentlichung des Wortlauts des Abkommens hinsichtlich ihrer Über-\nschrift und ihres Absatzes 1 insoweit berichtigt wird.\nBonn, den 28. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\nVom 30. Januar 1991\nDas Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\n(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für\nMalta                                                am     27. Januar 1990\nZypern                                               am          6. Juli 1990\nin Kraft getreten.\nMalta hat seine Beitrittsurkunde am 28. Dezember 1989 in London, am\n19. Januar 1990 in Washington und am 29. Januar 1990 in Mexiko hinterlegt.\nZypern hat seine Beitrittsurkunde am 6. Juni 1990 in Mexiko und Moskau, am\n7. Juni 1990 in Washington und am 18. Juni 1990 in London hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an ·die Bekanntmachung vom\n25. April 1988 (BGBI. II S. 556).\nBonn, den 30. Januar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","446                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen\nVom 30. Januar 1991\nDas Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen\nVerhaltenskodex für Linienkonferenzen (BGBI. 1983 II\nS. 62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für\nMosambik                             am 21. März 1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. II\ns. 1398).\nBonn, den 30. Januar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen\nLuftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr\nVom 30. Januar 1991\nDas in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkommen\nzum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von\neinem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung\nim internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach seinem Artikel XIV\nAbs. 2 für\nMauritius                                                  am 13. Januar 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 6).\nBonn, den 30. Januar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e I t"]}