{"id":"bgbl2-1991-5-15","kind":"bgbl2","year":1991,"number":5,"date":"1991-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1991/5#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1991-5-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1991/bgbl2_1991_5.pdf#page=15","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1991-01-10T00:00:00Z","page":439,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991                                          439\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1o. Januar 1991\nDas in Amman am 18. November 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 5\nam 18. November 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe, III)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                sehe Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nund                                  Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die Rechnungen ab dem 2. August 1990 aus-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -           gestellt worden sind. Eine Finanzierung von Lieferungen und\nLeistungen aus der Republik Irak ist jedoch ausgeschlossen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nschen Königreich Jordanien,                                          Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Waren-\nvertiefen,                                                           hilfe III\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                              Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nJordanien beizutragen -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und der Regierung des Haschemitischen\nsind wie folgt übereingekommen:\nKönigreichs Jordanien zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nArtikel 1                               liegt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,         stellt sicher, daß die aus dem Finanzierungsbeitrag beschafften\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur      Waren und Leistungen im Hoheitsgebiet des Haschemitischen\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und          Königreichs Jordanien verbleiben.\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\nArtikel 3\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,\nVersicherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu             Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDM 180 000 000 (in Worten: einhundertachtzig Millionen Deut-        stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern","440                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang           der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\ntrags in Jordanien erhoben werden.                                     republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nArtikel 4                                   nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\ntrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-                                      Artikel 5\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 18. November 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nS. Lengl\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nK. Abdullah\nAnlage\nzum Abkommen vom 18. November 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitlschen Königreichs Jordanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n18. November 1990 aus dem Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben Warenhilfe III\nfinanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse des zivilen Bedarfs,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\n4. Aus der Allgemeinen Warenhilfe dürfen keine Vorhaben finanziert werden, die als\nProjekte oder Programm zu prüfen und durchzuführen sind.\n5. Inlandskosten im Rahmen der Warenhilfe dürfen nur für inländische Transport-, Ver-\nsicherungs- und Montageleistungen übernommen werden.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991        441\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel\nVom 11. Januar 1991\nDas Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in\nGewerbe und Handel (BGBI. 1955 II S. 584) ist nach\nseinem Artikel 33 Abs. 3 für\nBrasilien                         am 11 . Oktober 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Februar 1988 (BGBl.1I S. 23~).\nBonn, den 11. Januar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Zwangs- oder Pflichtarbeit\nVom 11. Januar 1991\nDas übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflicht-\narbeit (BGBI. 1956 II S. 640) ist nach seinem Artikel 28\nAbs. 3 für\nGuatemala                            am 13. Juni 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).\nBonn, den 11. Januar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhe-lt"]}